Klage auf Schadensersatz nach Sturz auf defekter Gitterrostabdeckung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Sturzunfalls auf einer defekten Gitterrostabdeckung in einer Fußgängerzone. Streitgegenstand war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das OLG Hamm weist die Klage ab, weil die Beklagte regelmäßige Kontrollen (wöchentlich) durchgeführt und der Schaden äußerlich nicht erkennbar war; ein Verschulden oder Kenntnis der Bediensteten wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen Sturz auf Gitterrostabdeckung als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeinde erfüllt ihre Verkehrssicherungspflicht nur, wenn sie nach einem festgelegten Plan regelmäßige Kontrollen durchführt und erkannte abhilfebedürftige Gefahrenstellen baldmöglichst beseitigt.
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht absolute Gefahrlosigkeit; erkennbare und geringfügige Unebenheiten sind vom Wegebenutzer zu beachten.
Für Haftung wegen eines Sturzunfalls hat die Geschädigte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und das Verschulden beziehungsweise die Kenntnis oder Erkennbarkeit der Gefahrenstelle zu beweisen.
Wöchentliche Sichtkontrollen können für reine Fußgängerzonen ausreichen; weitergehende Prüfungen sind nur bei konkreten Auffälligkeiten oder Anlass für verdeckte Schäden erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 149/95
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 3.000,00 DM.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Die Klägerin kann aus Anlaß ihres Sturzunfalles vom 30. November 1994 auf der A-straße in B, bei dem sie neben einer Rippenfraktur eine Schädel- und Thoraxprellung erlitten hat, von der Beklagten keinen Schadensersatz gem. §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 LStrWG NW verlangen, denn sie hat nicht zu beweisen vermocht, daß ihr Unfall auf einer schuldhaften Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht beruht.
l.
Die Beklagte hatte zwar als Verkehrssicherungspflichtige dafür zu sorgen, daß sich die Verkehrswege in ihrem Bereich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläßt (BGH VersR 1989, 927; NJW 1991, 2824). Allerdings bedeutet das nicht, daß Wege und Straßen schlechthin gefahrlos und frei von jeglichen Mängeln sein müssen. Eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen kann mit zumutbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht erreicht und damit von den Benutzern auch nicht erwartet werden. Auch Fußgänger müssen mit Unebenheiten auf Wegen und Straßen rechnen und sich in ihrer Gehweise hierauf einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nach gefestigter Rechtsprechung nur solche Gefahren zu beseitigen und davor zu warnen, die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung üblicher Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können und auf die sie sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermögen (BGH VersR 1979, 1055; VersR 1989, 927). Er muß somit den Gefahren Rechnung tragen, die eine gewisse Erheblichkeit besitzen und daher nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen ein Einschreiten erfordern. Zunächst einmal ist der Wegebenutzer auf seine eigene Vorsorge verwiesen und kann sich nur nach Maßgabe einer vernünftigen Sicherungserwartung auf die Beseitigung von Gefahrenquellen verlassen. Geringfügige Unebenheiten sowie erkennbare Besonderheiten der Fahrbahnoberfläche muß der Fußgänger hinnehmen und durch entsprechende Gehweise ausgleichen.
Um den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu genügen, war die Beklagte verpflichtet, die Wege, Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen in ihrem Bereich in angemessenen zeitlichen Abständen auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen, denn nur so ist gewährleistet, daß sie neu entstandene Schäden rechtzeitig erkennt und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenquellen alsbald treffen kann. Eine Gemeinde (Stadt) kommt ihren Überwachungs- und Kontrollpflichten nur nach, wenn sie nach einem festgelegten Plan regelmäßige Kontrollen ausführt, wobei die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Kontrollen für die verschiedenen Verkehrsbereiche unterschiedlich sein können und insbesondere von der Art und dem Umfang des Verkehrs sowie der Verkehrsbedeutung der Anlage abhängen, und wenn sie weiter sicherstellt, daß erkannte abhilfebedürftige Gefahrenstellen alsbald beseitigt werden.
2.
Unter Berücksichtigµng dieser Grundsätze, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, kann nicht festgestellt werden, daß der Sturzunfall der Klägerin auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zurückzuführen ist.
Der Senat folgt dem Landgericht darin, daß der Sturz der Klägerin auf eine schadhafte Gitterrostabdeckung am Postschacht in der A-straße zurückzuführen ist. Dies folgt zur Überzeugung des Senates aus der glaubhaften Unfallschilderung der Klägerin sowie den Bekundungen der Zeugin C. Die Zeugin, die in der Nähe der Unfallstelle an einem Verkaufsstand tätig gewesen ist, hat bekundet, daß das Gitterrost am Postschacht schon längere Zeit defekt gewesen sei. Sie hat mehrfach beobachtet, daß die Gitterrostabdeckung hochklappte, wenn Fußgänger darauftraten oder daß Fußgänger an der Abdeckung „hängengeblieben" sind. Daß eine defekte und nicht ordnungsgemäß in der Verankerung aufliegende Gitterabdeckung, die bei Betreten durch einen Fußgänger hochklappt, so daß ein Wegebenutzer stürzen kann, eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Gleichwohl kommt eine Haftung der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts im Streitfalle nicht in Betracht, denn der Beklagten bzw. ihren Bediensteten kann nicht vorgeworfen werden, die Gefahrenstelle vor dem Unfall der Klägerin nicht beseitigt zu haben.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten läge nur dann vor, wenn ihr bzw. ihren Bediensteten die Gefahrenstelle vor dem Sturz der Klägerin bekannt gewesen wäre oder wenn die Bediensteten der Beklagten bei den erforderlichen Kontrollgängen den schadhaften Zustand hätten erkennen können und müssen und gleichwohl nicht alsbald geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen hätten. Dies läßt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.
Die Beklagte hat bestritten, daß ihre Bediensteten die abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor dem Unfall gekannt haben. Das ist der Beklagten nicht zu widerlegen.
Eine fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Beklagten kann ebenfalls nicht als bewiesen angesehen werden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen D, E und F steht zur Überzeugung des Senates fest, daß der Fußgängerbereich in der A-straße wöchentlich von dem Straßenkontrolleur D auf seine Verkehrssicherheit überwacht worden ist und hierbei erkannte Schäden an dem Mosaiksteinpflaster, die häufig vorgekommen sein sollen, alsbald durch die Bediensteten des Bauhofes der Beklagten beseitigt worden sind. Neben diesen durch den Zeugen D durchgeführten wöchentlichen Kontrollen haben auch die Bediensteten des Bauhofes im Zuge ihrer zweimal wöchentlich durchgeführten Reparaturarbeiten das Mosaiksteinpflaster im Fußgängerbereich der A-straße auf Ordnungsgemäßheit überprüft und erkannte Schäden an dem reparaturanfälligen Pflaster alsbald beseitigt. Darüber hinaus hat der Zeuge F, der Leiter der Abteilung Straßenerhaltung ist, gemäß seiner Bekundung die A-straße seit September 1994 häufig kontrolliert, weil die Firma G AG in der Nähe der Unfallstelle der Klägerin eine Großbaustelle unterhielt und durch den damit verbundenen Fahrzeugverkehr eine erhöhte Gefahr für Schäden an dem Mosaiksteinpflaster in der A-straße gegeben war. Da weder von dem Zeugen D, der gemäß seiner Aussage noch am Unfalltage gegen 10.00 Uhr die A-straße auf ihre Verkehrssicherheit überprüft hat, noch von den anderen Bediensteten bei ihren Tätigkeiten der Schaden an der Gitterrostabdeckung des Postschachtes vor dem Unfall der Klägerin bemerkt worden ist, läßt sich ein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Kontrollpflichten nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Senates reichen auch für reine Fußgängerzonen wöchentliche Kontrollen aus. Da die Beklagte eine wöchentliche Kontrolle für den Unfallbereich eingerichtet hat und auch sichergestellt hat, daß hierbei entdeckte Schäden und Unfallgefahren durch die Bediensteten des Bauhofes alsbald beseitigt werden, ist sie den ihr obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen.
Auch der Umstand, daß der Zeuge D lediglich eine äußere Sichtkontrolle durchgeführt hat, kann der Beklagten nicht als Fehlverhalten angelastet werden, denn äußere Sichtkontrollen der öffentlichen Verkehrsflächen reichen in der Regel aus. Weitere Maßnahmen können von einem Verkehrssicherungspflichtigen nur verlangt werden, wenn besondere Auffälligkeiten bestehen und daher ein Anlaß für das Vorliegen von verdeckten Schäden und Unfallgefahren gegeben ist. Dies läßt sich im Streitfall jedoch nicht feststellen.
Die Klägerin hat ihre in erster Instanz aufgestellte Behauptung, die schadhafte Gitterabdeckung habe gegenüber dem Straßenniveau um etwa 2-3 cm höher gestanden und nicht mehr ordnungsgemäß in der Auflage gelegen, nicht aufrechterhalten. Nach der Schilderung der Klägerin vor dem Senat hat die von ihr bemerkte Gitterrostabdeckung normal in der Auflage gelegen, so daß der vorhandene Schaden äußerlich nicht zu erkennen war.
Auch die vom Landgericht vernommene Zeugin Frau C hat nicht davon berichtet, daß die Gitterrostabdeckung aus dem übrigen Straßenbelag teilweise hervorgeragt hätte. Sie hat lediglich bemerkt, daß die Abdeckung hochklappte, wenn Passanten auf das Gitterrost traten. Auch nach ihren Angaben war der später festgestellte Schaden äußerlich wohl nicht erkennbar. Dem Zeugen D kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den schon wohl länger bestehenden Schaden an der Gitterrostabdeckung bei seinen Kontrollgängen, insbesondere bei seinem Kontrollgang am 30. November 1994 unmittelbar vor dem späteren Sturz der Klägerin, nicht bemerkt hat. Der äußerlich nicht erkennbare Defekt hätte ihm nur auffallen können, wenn er zufällig bei den Kontrollen ein Hochklappen des Gitters infolge Betretens durch einen Passanten bemerkt hätte oder wenn er die ordnungsgemäße Auflage des Gitters im Winkelprofil konkret überprüft hätte. Eine solche Beobachtung hat er nach seiner Bekundung vor dem Senat nie gemacht. Zu einer konkreten Überprüfung bestand wegen Fehlens von Auffälligkeiten für ihn kein Anlaß.
Schließlich kann der Beklagten auch nicht als Fehlverhalten angelastet werden, daß sie nicht verhindert hat, daß am Unfalltage schwere Lkw-Fahrzeuge (Betonmischfahrzeuge) der Firma G den Fußgängerbereich zum Anfahren von Baumaterial benutzt haben. Das ist nach der Bekundung des Zeugen F ohne Erlaubnis und Kenntnis der Beklagten geschehen. Außerdem läßt sich nicht sicher feststellen, ob der Defekt der Gitterabdeckung, der zum Sturz der Klägerin beigetragen hat, durch die Betonfahrzeuge der Firma G verursacht worden ist. Folgt man der Aussage der Zeugin C, so muß der schadensursächliche Defekt schon längere Zeit bestanden haben.
Da sich somit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht feststellen läßt, muß die Schadensersatzklage der Klägerin auf die Berufung der Beklagten abgewiesen werden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.