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Oberlandesgericht Hamm·9 U 155/21·25.04.2022

Berufung zurückgewiesen – neuer Vortrag im Berufungszug nach §531 Abs.2 Nr.3 ZPO unberücksichtigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund ein und ergänzte im Berufungszug den Vortrag, das Fahrzeug in verunfalltem Zustand erworben und selbst repariert zu haben. Das OLG ließ diesen ergänzenden Vortrag wegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu, da der Vortrag erstinstanzlich hätte erfolgen können. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; ergänzender Vortrag im Berufungszug unbeachtlich (§ 531 Abs.2 Nr.3 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Berufungszug sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnten und mussten, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.

2

Eine nachträgliche Berichtigung oder neu eingeführte Tatsachenbehauptung im Berufungszug, die den Sachverhalt wesentlich ändert, ist unzulässig, wenn der Vortrag erstinstanzlich möglich und geboten gewesen wäre.

3

Bei Zurückweisung der Berufung trägt der unterlegene Berufungsführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß §§ 97, 101 ZPO.

4

Das Gericht kann die Vollstreckung der Entscheidung ohne Sicherheitsleistung anordnen; hierfür kommen insbesondere §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Betracht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 ZPO§ 101 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 16/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 16/21) vom 16.09.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der Kosten der Nebenintervention - trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert die Berufungsinstanz wird auf 9.368,93 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.02.2022 Bezug genommen.

5

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

6

Es verbleibt dabei, dass der Vortrag des Klägers, in welcher Weise das Fahrzeug nach dem Vorunfall repariert worden sei, wobei inzwischen der Vortrag dahingehend berichtigt worden ist, dass der Kläger das Fahrzeug in verunfalltem Zustand erworben und die Reparaturen selbst veranlasst hat, mit Blick auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hätte bereits erstinstanzlich zum Umfang der Vorschäden und den zur Beseitigung des Vorschadens ergriffenen Reparaturmaßnahmen vortragen können und müssen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.