Deckungsgleicher Vorschaden: Darlegungslast und Präklusion neuen Vortrags in der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem behaupteten Parkunfall Schadensersatz für einen BMW, der an der linken Seite einen deckungsgleichen Vorschaden mit wirtschaftlichem Totalschaden aufwies. Das LG wies die Klage wegen fehlender Substantiierung zur Vorschadenreparatur ab; in der Berufung trug der Kläger erstmals konkrete Reparaturmaßnahmen vor. Der Senat hielt den neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO für nachlässig verspätet und zudem auch inhaltlich nicht geeignet, den Wiederbeschaffungsaufwand schlüssig zu belegen. Die Berufung wurde daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Schadensdarlegung bei Vorschaden und neuer Vortrag präkludiert/unschlüssig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei streitiger Unfallursächlichkeit in einem deckungsgleich vorgeschädigten Bereich muss der Geschädigte darlegen und nach § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden (insgesamt oder abgrenzbar) auf das streitige Unfallereignis zurückzuführen ist.
§ 287 ZPO erleichtert Darlegung und Beweis, verlangt für eine Schadensschätzung jedoch greifbare Tatsachen; eine rein abstrakte oder auf einen „Mindestschaden“ gestützte Berechnung genügt grundsätzlich nicht.
Hat sich ein Vorschaden vor dem Erwerb ereignet und fehlen dem Geschädigten eigene Kenntnisse zur Reparatur, darf er eine fachgerechte Vorschadenbeseitigung grundsätzlich behaupten und unter Beweis stellen; dies gilt jedoch nicht für Tatsachenbehauptungen „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Anhaltspunkte.
Neue Tatsachen zum Umfang und zur Art der Vorschadenreparatur sind in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn das Erstgericht hierauf nach § 139 ZPO hingewiesen hat und die Partei ohne ausreichenden Grund erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen hat.
Ist die Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert mangels tragfähiger Tatsachengrundlage nur durch erstmalige sachverständige Aufklärung möglich, kann dies als unzulässige Ausforschung erscheinen; der Anspruch bleibt dann unschlüssig.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 16/21
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis vom 0.0.2020 in A geltend. Der Kläger – so seine Behauptung – hatte den am 22.02.2019 letztmals zugelassenen BMW 740i, Baujahr 2006 mit einer Laufleistung von 192.507 km im Straßenraum geparkt. Der Beklagte zu 1 sei mit dem auf den Beklagten zu 2 zugelassenen und bei der Beklagten zu 3 krafthaftpflichtversicherten FIAT Bravo, Baujahr 2009, Kilometerstand 325.452 km, bei dem Versuch neben dem BMW rückwärts einzuparken, gegen dessen linke Fahrzeugseite gestoßen, wobei Schäden über die gesamte linke Flanke hinweg entstanden seien. Der BMW hatte infolge eines Vorunfalls am 0.0.2019 bereits vor der Besitzzeit des Klägers einen Vorschaden an der linken Flanke aufgenommen. Hierüber verhält sich das Schadensgutachten des B vom 24.01.2019. Dieser attestierte angesichts der Reparaturkosten von 19.050,84 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.800,- € unter Berücksichtigung des Restwerts von 3.100,- € eine wirtschaftlichen Totalschaden.
Den Sachschaden vom 0.0.2020 rechnet der Kläger – neben weiteren Positionen - mit 6.930,- € nach dem Wiederbeschaffungsaufwand ab. Er hat, nach vorherigem Hinweis des Landgerichts auf den mit Blick auf die deckungsgleiche Vorschadensproblematik ergänzungsbedürftigen Sachvortrag, zu Umfang des Vorschadens und der Art und Weise der Reparatur unter auszugsweiser Vorlage des Schadensgutachtens B mitgeteilt, er könne dazu nichts vortragen, da er den BMW repariert erworben habe, was er vorprozessual in das Zeugnis zweier Zeugen gestellt hatte. Im Weiteren hat er erstinstanzlich vorgetragen, der Vorschaden sei fachgerecht repariert worden, ohne Einzelheiten mitzuteilen.
Die Beklagten haben bestritten, dass es am 0.0.2020 an dem angegebenen Ort zu einem Unfall gekommen sei und dass hierbei die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Schäden, die aus drei unabhängig voneinander resultierenden Anstößen resultierten, entstanden seien. Neben der fehlenden Kompatibilität der Schäden haben sie behauptet, es liege ein manipuliertes Geschehen vor.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung erneut darauf hingewiesen, dass mangels konkreter Angaben zu Art und Weise der Reparatur des Vorschadens es weiterhin an substantiiertem Vortrag zum Schaden fehle. Das Landgericht hat nach Anhörung des Beklagten zu 1 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise der Vorschaden repariert worden sei, so dass eine Abgrenzung, welche Schäden durch den Vorunfall und welche durch den aktuellen Unfall entstanden seien, nicht vorgenommen werden könne. Dabei ist das Landgericht – entgegen dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers in dem mit der Klageschrift überreichten vorprozessualen Schreiben an die Beklagte zu 3 vom 26.11.2020 - davon ausgegangen, dass sich der Vorschaden in der Besitzzeit des Klägers ereignet habe, Seite 5 des Urteils.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er trägt nunmehr erstmals vor, in welcher Weise der BMW nach dem Vorunfall instandgesetzt worden sei und legt zum Nachweis Lichtbilder vor, aus denen sich die Ordnungsgemäßheit der Reparatur des Vorschadens entnehmen lasse.
II.
Die Berufung des Klägers bietet nach dem einstimmigen Votum des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat das Bestehen eines in der geltend gemachten Höhe bestehenden Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht dargelegt. Im Einzelnen:
1.
Der Geschädigte, der weiß, dass sein Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hatte, ist verpflichtet, bereits vorprozessual gegenüber dem Schadensgutachter wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden, deren Umfang und deren Beseitigung zu machen, damit dieser eine konkrete Schadensermittlung auf zutreffender Tatsachengrundlage vornehmen kann.
2.
Welche Angaben der Kläger gegenüber dem von ihm beauftragten Schadensgutachter C am 06.10.2020 anlässlich der Besichtigung zu Umfang und Art der Reparatur des Vorschadens vom 0.0.2019 gemacht hat, lässt sich dem Gutachten vom 07.10.2020 nicht entnehmen. Dort ist unter der Rubrik „Vorschäden“ lediglich verzeichnet „Seite links“ und „Heck“. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger das Vorhandensein eines Vorschadens der linken Seite und des Hecks bekannt gewesen sein muss. Ob dem Kläger damals bereits das Schadensgutachten B vorgelegen hat und er dieses Herrn C vorgelegt hat, bleibt ebenso ungewiss wie der Umstand, ob der Kläger zu dem damaligen Zeitpunkt über die konkreten Maßnahmen zur Instandsetzung des BMW informiert war und dies gegenüber Herrn C in der Weise offen gelegt hat, wie ihm dies mit der Berufungsbegründung möglich gewesen ist. Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an, wie im Weiteren auszuführen sein wird.
3.
Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden – wie hier - deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Dabei ist es ist Aufgabe des Klägers, das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG darzulegen und zu beweisen. Auch wenn dem Kläger insoweit § 287 ZPO zugutekommt, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert, so benötigt der Tatrichter auch für die Schadensschätzung aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines „Mindestschadens“, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu, vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 398.
4.
Hierzu muss er grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind. Dazu, welche Anforderungen konkret an den Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu stellen sind, ist die obergerichtliche Rechtsprechung – jedenfalls in der Vergangenheit – uneinheitlich, vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 402. Entsprechend substantiierter Vortrag ist dem Geschädigten in aller Regel aber dann abzuverlangen und auch möglich, wenn sich der Vorunfall in seiner Besitzzeit ereignet hat, bzw. der Geschädigte das Fahrzeug beschädigt erworben hat, und er selbst Maßnahmen zur Beseitigung der Unfallschäden ergriffen bzw. beauftragt hat.
5.
Anders ist die Situation zu bewerten, soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben. In einem solchen Fall kann es ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden, vgl. BGH v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18 – juris Rn. 9, NJW 2020, 393, „Maserati“; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 408.
6.
Der Geschädigte kann eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er muss nicht in Eigeninitiative zunächst Recherchen über den Reparaturweg anstellen und das Ergebnis seiner Bemühungen oder das Scheitern der Bemühungen zur Substantiierung seines Tatsachenvortrags in das Verfahren einführen. Der Geschädigte ist vielmehr mangels eigener Kenntnis grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen; denn dem angebotenen Zeugenbeweis muss das Gericht bereits dann nachgehen, wenn der Beweisführer den Zeugen für eine beweisbedürftige Tatsache benennt. Das Gesetz verlangt nicht, dass sich der Beweisführer dazu äußert, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass der benannte Zeuge die Richtigkeit der beweisbedürftigen Tatsachenbehauptung wird bestätigen können.
7.
Allerdings darf der Kläger seine nur vermutete fachgerechte Vorschadenreparatur nicht „ins Blaue hinein“ aufstellen. Das ist anzunehmen, wenn jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür fehlen. Diese Hürde ist allerdings hoch. Hinreichend substantiiert ist das Vorbringen des Geschädigten bereits dann, wenn er vorträgt, das Fahrzeug seinerseits als unbeschädigt erworben zu haben, oder wenn er darlegt, dass bei einer fachkundigen Untersuchung des Fahrzeugs Vorschäden nicht festgestellt worden seien. Beschränkt sich der Kläger allerdings darauf, lediglich pauschal den Erwerb eines unfallfreien Fahrzeug zu behaupten, kann die Grenze zur willkürlichen Behauptung „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ überschritten sein. Das ist der Fall, wenn der Kläger eine ordnungsgemäße Reparatur allein daraus herleitet, dass er den Pkw – was nach seinem Vortrag praktisch seine einzige Erinnerung an den Kauf darstellt – ausdrücklich als unfallfrei gekauft haben will.
8.
Nach dem Sach- und Streitstand erster Instanz hätte das Landgericht dem Kläger daher zunächst keine näheren Angaben zu Art und Umfang der Reparaturmaßnahmen nach dem Unfall vom 0.0.2019 abverlangen dürfen. Denn entgegen der Feststellung des Landgerichts ereignete sich der Vorunfall nicht in der Besitzzeit des Klägers, sondern schon in der Zeit davor. War der Kläger gleichwohl – aus welchen Gründen auch immer – über den Umfang und die Art und Weise der konkret ergriffenen Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung der Schäden aus dem Unfall vom 0.0.2019 informiert, hätte er diese Tatsachen mit Blick auf seine sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebende Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag allerdings schon in erster Instanz vortragen können und müssen. Der Kläger hätte sich dann nicht auf den pauschalen Vortrag beschränken dürfen, der BMW sei fachgerecht instandgesetzt worden. Dass ihm die konkrete Art der Reparatur erstmals nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz bekannt geworden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.
9.
Mit den erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen Tatsachen zum Umfang der Reparaturmaßnahmen ist der Kläger daher gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind im Berufungsrechtszug neue Tatsachen, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, nur zuzulassen, wenn dies nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Landgericht hat gem. § 139 ZPO frühzeitig darauf hingewiesen, dass der Erfolg der Klage unter anderem maßgeblich davon abhänge, dass es dem Kläger gelingt, darzulegen, welcher konkrete Schaden ihm durch den Unfall vom 0.0.2020 entstanden ist. Hierzu bedürfe es bei dem vorliegenden deckungsgleichen Vorschaden der Darlegung zum Umfang des Vorschadens und zur Reparatur des Fahrzeugs. Gleichwohl hat der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung hierzu - und damit neu iSd § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO - vorgetragen. Der neue Vortrag diente auch nicht der Konkretisierung einer bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsache. Denn die in erster Instanz aufgestellte pauschale Behauptung einer fachgerechten Reparatur stellte eine nicht zu berücksichtigende Behauptung ins Blaue hinein dar. Dass ihm der Vortrag von Tatsachen zum Umfang und zur Art und Weise der Reparatur erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich geworden ist, hat der Kläger nicht behauptet.
10.
Die Berufung bietet aber auch bei Berücksichtigung des neuen Vortrags keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger hat weiterhin nicht dargelegt, welcher wirtschaftliche Schaden ihm durch den Verkehrsunfall vom 0.0.2020 - nunmehr unter Berücksichtigung des Vorschadens und dessen Reparatur - entstanden ist. Der Umfang des Vorschadens ist durch das vorliegende Schadensgutachten B vom 24.01.2019 belegt. Danach steht fest, dass infolge des Vorunfalls der Austausch zahlreicher Karosserieblech- bzw. Kunststoffteile durch Neuteile, als da waren, Türen links vorne und hinten, Kotflügel vorne links, Front – und Heckstoßfängerverkleidung, Schweller- und Einstiegsverkleidung links, linker Außenspiegel, Felge und Reifen links mit einem Aufwand von 10.452,39 € netto zur fachgerechten Instandsetzung erforderlich war.
11.
Nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung ist dieser Reparaturweg nicht eingeschlagen worden. Die linke vordere Tür wurde ausgewechselt. Allerdings geschah dies nicht durch ein Neuteil, sondern durch ein zudem auch noch vorgeschädigtes Gebrauchtteil, welches zunächst ausgebeult, gerichtet, gespachtelt, grundiert und lackiert werden musste. Die Tür hinten links wurde ebenfalls nicht durch ein Neuteil ersetzt, sondern gerichtet, gespachtelt und lackiert. Der Kotflügel links vorne wurde gleichfalls nicht gegen ein Neuteil ausgetauscht, sondern gerichtet, ausgebeult, gespachtelt und lackiert. Die Stoßfängerverkleidungen vorne und hinten sowie der Türschweller wurden gerichtet, gespachtelt und lackiert. Ein Austausch gegen ein Neuteil unterblieb jeweils. Hinzu kommt, dass – den Vortrag des Klägers zu Grunde gelegt – zahlreiche weitere Ersatzteile, wie sie in der Ersatzteilaufstellung im Schadensgutachten B genannt sind, nicht ausgetauscht worden sind. Zu nennen sind hier exemplarisch die vorderen Federbeine und das Hydrolenkgetriebe, letzteres als Austauschteil, mit einem Nettobetrag von 2.453,82 €. Dass diesbezüglich überhaupt Arbeiten erfolgt sind, trägt der Kläger nicht vor.
12.
Dass diese Art der Reparatur mit Blick auf den Wiederbeschaffungs- und den Restwert des BMW nicht ohne Auswirkung für die korrekte Bewertung bleibt, liegt auf der Hand. Insbesondere bei Berücksichtigung des eindrucksvoll bebilderten Schadensgutachtens B verneint der durchgängig mit derartigen Fragestellungen befasste und dabei in zahlreichen Fällen sachverständig beraten gewesene Senat aufgrund eigener Sachkenntnis die Gleichwertigkeit der beiden Reparaturwege. Die vom Schadensgutachter C getroffenen Feststellungen zum Wiederbeschaffungs- und zum Restwert entbehren daher einer belastbaren Tatsachengrundlage, weil nicht vorgetragen worden ist, dass ihm bei Erstellung seines Schadensgutachtens sowohl der Umfang des deckungsgleichen Vorschadens als auch die Art und Weise der Reparatur bekannt gewesen sind. Der Kläger selbst hat sich vorprozessual zunächst dahin geäußert, dass er zum Reparaturweg nichts sagen könne. Danach fehlt es auch unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenstoffs weiterhin an der Schlüssigkeit der Klage, weil die für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes maßgeblichen Parameter sich weder aus dem Schadensgutachten entnehmen lassen, noch von dem Kläger durch ersetzenden Sachvortrag vorgetragen worden sind. Die auf zutreffender Tatsachengrundlage jetzt durch einen Sachverständigen erstmals vorzunehmende Ermittlung der maßgeblichen Parameter liefe auf eine Ausforschung des Sachverhalts hinaus und hat daher zu unterbleiben.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Berufung wurde mit Beschluss vom 26.04.2022 zurückgewiesen.