Amtshaftung nach Motorradsturz: Glatte Teerausbesserungsstreifen begründen Haftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Motorradsturz auf nasser Fahrbahn Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Straßenbaulastträger. Streitpunkt war, ob unsachgemäß ausgeführte Teerausbesserungsstreifen eine verkehrswidrige Gefahrenstelle darstellten und den Sturz verursachten. Das OLG bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und die Kausalität, kürzte aber wegen Mitverschuldens hälftig. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos; auf die Anschlussberufung wurde das Schmerzensgeld auf insgesamt 2.500 DM erhöht.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; auf Anschlussberufung Schmerzensgeld erhöht und Urteil zugunsten des Klägers abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers liegt vor, wenn Teerausbesserungsstreifen eine deutlich geringere Griffigkeit als der übrige Fahrbahnbelag aufweisen und dadurch insbesondere bei Nässe eine Sturzgefahr für Motorradfahrer begründen.
Entsteht durch Straßenunterhaltungsmaßnahmen eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, muss der Pflichtige diese beseitigen oder zumindest durch geeignete Beschilderung vor der Gefahr warnen.
Eine bloße Sichtkontrolle der Fahrbahn aus fahrenden Fahrzeugen genügt nicht, um eine fehlende Griffigkeit von Ausbesserungsstreifen zuverlässig zu erkennen; erforderlich ist eine gezielte, fachkundige Überprüfung.
Steht ein objektiver Pflichtverstoß im Amtshaftungsbereich fest, kann dies einen Anscheinsbeweis für schuldhaftes Verhalten (Verletzung innerer Sorgfalt) begründen, der durch substantiierten Entlastungsvortrag zu erschüttern ist.
Bei der Bemessung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sind Mitverursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB gegeneinander abzuwägen; auch bei erheblicher Pflichtverletzung kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 8/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Mai 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 906,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. Juli 1997 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. Juli 1997 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 3.406,25 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers ist dagegen begründet und führt dazu, daß dem Kläger über vom Landgericht zuerkannte 1.000,00 DM ein weiteres Schmerzensgeld von 1.500,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22. Juli 1997 zuzusprechen ist.
Der Kläger kann aufgrund seines Sturzunfalles vom 6. März 1997 auf der Astraße 00 in B gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vom Beklagten dem Grunde nach hälftigen Schadensersatz verlangen, denn sein Kradunfall hat seine Ursache auch in einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht, weil die vom Beklagten in den Jahren 1994 und 1997 im Bereich der späteren Unfallstelle auf der Straße aufgebrachten Teerausbesserungsstreifen nicht sachgerecht ausgeführt worden sind und eine solche Glätte der Fahrbahnoberfläche bewirkt haben, daß ein Kradfahrer auch bei Einhaltung einer dem Straßenverlauf angepaßten Geschwindigkeit stürzen konnte, wenn er diese Ausbesserungsstreifen bei Nässe überfuhr. Im Bereich der späteren Sturzstelle war durch die Teerausbesserungsstreifen eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle entstanden, die der Beklagte hätte beseitigen oder vor der er mindestens durch eine entsprechende Beschilderung die Verkehrsteilnehmer hätte warnen müssen.
1.
Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. C hat die Griffigkeit der im Bereich der Sturzstelle vorhandenen Teersanierungsstreifen überprüft und den Haftreibwert mit einem geeigneten Gerät gemessen. Die Ergebnisse seiner Überprüfungen sind in dem in der überreichten Anlage enthaltenen Meßprotokoll aufgeführt. Für die Fahrbahn zeigte das Gerät bei 5 durchgeführten Messungen im Durchschnitt 62 Werteinheiten an, während für die Ausbesserungsstreifen nur 28 Werteinheiten ermittelt wurden. Zur Ermittlung des Haftreibwertes muß man diese Werte durch den Faktor 100 teilen, so daß sich für die Fahrbahnoberfläche ein Haftreibwert von 0,62 und für den Teersanierungsstreifen ein Reibwert von nur 0,28 ergibt. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist dieser Unterschied gravierend. Auf den Sanierungsstreifen sei nur ein gefährlich niedriger Reibwert vorhanden, denn er entspreche etwa einem Wert, der auf schneebedeckter Fahrbahn noch gegeben sei. Die Ursache für die fehlende Griffigkeit der Sanierungsstreifen sei darin zu sehen, daß die Streifen ursprünglich zwar aus einem Teerbelag mit ausreichenden Splittanteilen hergestellt worden seien. Der Splitt habe sich ‑ wie auch auf den erstellten Lichtbildern zu erkennen ist ‑ aber später gelöst, so daß in dem verbliebenen Teerbelag fast kein Splitt mehr vorhanden sei. Es könne zwar sein, daß später wieder Splitt aufgetragen worden sei; dieser sei aber inzwischen wieder abgetragen worden, so daß die Sanierungsstreifen jetzt nur einen glatten Teerbelag aufwiesen. Durch eine Zusatzprüfung, bei der die Abflußmenge von Wasser gemessen wird, sind die Meßergebnisse bestätigt worden. Diese Prüfung hat ergeben, daß die Sanierungsflächen sehr glatt sind und nicht die erforderliche Grobrauhigkeit besitzen. Der Sachverständige ist somit aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Sanierungsarbeiten seitens des Beklagten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.‑Ing. C ist für den Senat erwiesen, daß im Bereich der Sturzstelle eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorhanden war. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist bei schmalen Streifen die fehlende Griffigkeit für Kradfahrer noch nicht so gefährlich; bei Streifen in einer Breite von 15 bis 30 cm ‑ wie sie hier teilweise vorliegen ‑ wird die Sicherheit eines Kradfahrers aber so erheblich beeinträchtigt, daß es leicht zu Sturzunfällen kommen kann. Wenn ein Krad über eine Fläche in dieser Breite wegrutscht, ist ein Sturz nämlich fast unvermeidlich. Wenn Teile einer Fahrbahn gegenüber dem sonstigen Fahrbahnbelag übermäßig glatt sind und nicht über einen ausreichenden Haftreibwert verfügen, so daß es zu Sturzunfällen kommen kann, so besteht ‑ wie für den Senat nicht zweifelhaft sein kann ‑ ein verkehrswidriger und damit abhilfebedürftiger Gefahrenzustand, denn auch ein die gebotene Eigensorgfalt einhaltender Kradfahrer kann die Gefährlichkeit dieses Straßenzustandes insbesondere bei Dunkelheit und Nässe nicht zuverlässig einschätzen und vermag sich daher auch nicht rechtzeitig auf die von der Straße ausgehende Gefahr einzustellen.
2.
Indem die Bediensteten des Beklagten die Sanierungsarbeiten unzureichend ausgeführt haben und der Beklagte den von der Straße ausgehenden Gefahrenzustand ohne jedwede Warnung hat andauern lassen, hat er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Beklagte war als Straßenbaulastträger nämlich gehalten, die Ausbesserungsarbeiten auf der Fahrbahn so durch-
zuführen, daß der Haftreibwert der Sanierungsstreifen sich auf Dauer nicht deutlich von dem des übrigen Fahrbahnbelages unterschied und ein gefahrloses Überfahren der Sanierungsstreifen auch für einen mit angepaßter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrer selbst bei nasser Fahrbahn gewährleistet war. Diesen an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte nicht genügt, denn die Teersanierungsstreifen hatten nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.‑Ing. C eine zu glatte Oberfläche und verfügten daher nicht über den erforderlichen Haftreibwert.
Die Behauptung des Beklagten, bei den regelmäßig durchgeführten Kontrollen sei eine Gefährlichkeit der Sanierungsstreifen nicht festgestellt worden, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Es mag sein, daß bei den von fahrenden Fahrzeugen aus erfolgten Straßenkontrollen keine Mängel festgestellt worden sind. Durch eine derartige Sichtkontrolle läßt sich der hier in Frage stehende verkehrswidrige Zustand jedoch nicht sachgerecht überprüfen. Dazu bedarf es einer gezielten Kontrolle, zu der die Fachkompetenz des normalen Straßenkontrolleurs wohl kaum ausreichen dürfte. Daß die Sanierungsstreifen speziell auf ihre Griffigkeit überprüft worden sind, trägt der Beklagte nicht vor.
3.
Aufgrund des Beweisergebnisses steht zur sicheren Überzeugung des Senates weiter fest, daß der Kläger im Bereich der zwei nebeneinanderliegenden Streifen (2. Streifenserie) mit dem Krad ins Rutschen gekommen und anschließend gestürzt ist. Dies folgt einmal aus der Bekundung der Zeugin D, die bei der Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, daß nach ihrer Beobachtung das Krad des Klägers, das ihr mit einer normalen Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h entgegengekommen sei, im Bereich der Streifen zu schlingern begonnen habe. Die Angabe der Zeugin D ist durch die Berechnungen des Sachverständigen Dipl.‑Ing. C bestätigt worden. Danach ist es höchst unwahrscheinlich, daß der Kläger aus seiner Sicht gesehen im Bereich der letzten Streifen, die 54 bis 62 m vom späteren Kollisions-
ort entfernt liegen, gestürzt ist. Ein Sturz in diesem Bereich hat auszuscheiden, weil dann die Annäherungsgeschwindigkeit der Zeugin D bei 41 km/h hätte liegen müssen (siehe Berechnung des Sachverständigen, die sich auf der von ihm überreichten Skizze befindet), was angesichts des Straßenverlaufs unwahrscheinlich ist und was auch mit der Geschwindigkeitsangabe der Zeugin D, die ihre Annäherungsgeschwindigkeit auf etwa 70 km/h eingeschätzt hat, nicht zu vereinbaren ist. Andererseits kann die Sturzursache nicht deutlich von den Sanierungsstreifen entfernt gelegen haben, weil das Krad dann während der Rutschphase wegen des Kurvenverlaufs der Straße früher nach links von der Fahrbahn abgekommen wäre und nicht mehr gegen den Pkw der Zeugin D hätte prallen können. Die Kollision des Krades mit dem Pkw ist aber zwangslos zu erklären, wenn man davon ausgeht, daß das Krad im Bereich der zwei nebeneinanderliegenden Streifen instabil geworden ist. Bei dieser Annahme hat die Annäherungsgeschwindigkeit des Krades 74 bis 76 km/h betragen und die Annäherungsgeschwindigkeit der Zeugin D bei 61 bis 79 km/h gelegen (vgl. Berechnung auf der bereits erwähnten Skizze des Sachverständigen) und entspricht damit den Geschwindigkeitsangaben der Zeugin D. Für die Richtigkeit der Annahme spricht weiter der Umstand, daß die mit Hilfe eines Unfalldatenschreibens ermittelte Querbeschleunigung im Bereich der doppelten Sanierungsstreifen zwischen 2,1 bis 3,5 m/sek2 liegt und damit den höchsten Wert erreicht, der auch ein Wegrutschen des Krades ohne weiteres erklärbar macht. Der Sachverständige ist aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, daß alle Umstände dafür sprechen, daß das Krad im Bereich der doppelten Sanierungsstreifen instabil geworden ist und der Kläger anschließend mit dem Krad gestürzt ist. Die gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen haben den Senat überzeugt und ihm die Gewißheit vermittelt, daß das Krad des Klägers tatsächlich beim Überfahren der doppelten Sanierungsstreifen instabil geworden ist und der anschließende Sturz sowie die Kollision mit dem Pkw der Zeugin D auf den zu glatten und damit verkehrswidrigen Straßenzustand zurückzuführen sind.
Dem Antrag des Beklagten, ihm nachzulassen, zu den mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C schriftlich Stellung nehmen zu können, hat der Senat nicht entsprochen, weil eine anschließende schriftsätzliche Beweiswürdigung nur in Ausnahmefällen, z.B. bei mündlichen Gutachten über schwierige medizinische Fragen, beansprucht werden kann (BGH NJW 1991, 1547). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn die mündlichen Ausführungen des Verkehrssachverständigen hatten keinen besonderen Schwierigkeitsgrad, so daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mögliche Einwendungen in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können.
4.
Die Bediensteten des Beklagten haben auch schuldhaft gehandelt. Insoweit greift zugunsten des Klägers der Anscheinsbeweis ein, weil hier objektiv ein Pflichtverstoß seitens des Beklagten feststeht. Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert nach der Rechtsprechung die Verletzung der inneren Sorgfalt oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt (BGH NJW 1986, 2758). Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht entkräftet, denn er hat nicht vorgetragen, die von ihm erstellten Sanierungsstreifen hinsichtlich der Griffigkeit einer speziellen Überprüfung unterzogen zu haben. Die von dem Beklagten durchgeführten üblichen Sichtkontrollen stellen keine sachgerechte und ausreichende Überprüfung dar.
5.
Der damit begründete Anspruch des Klägers wird durch ein gem. § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers jedoch gemindert. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts. Auch nach der Wertung des Senates ist im Rahmen der gem. § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseits gesetzten Verursachungs- und Verschuldensanteile eine hälftige Haftungsverteilung durchaus angemessen, denn der Pflichtverstoß der Bediensteten des Beklagten kann mit Rücksicht auf die hierdurch begründete Gefährlichkeit des Straßenzustandes nicht als gering eingestuft werden.
6.
Den materiellen Schaden hat das Landgericht zutreffend mit 906,25 DM berechnet. Der vom Landgericht angesetzte Restwert von 400,00 DM ist nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, daß er wegen eines festgestellten Rahmenverzuges das beschädigte Motorrad nur für 400,00 DM hat verkaufen können.
7.
Bezüglich des Schmerzensgeldes ist der vom Kläger geforderte Betrag von insgesamt 2.500,00 DM keineswegs überhöht. Der Kläger hat bei dem Unfall nicht unerhebliche Verletzungen erlitten. Gemäß der ärztlichen Bescheinigung des E Krankenhauses B vom 05.05.1997 hat er eine dislozierte Außenknöchelfraktur Typ Weber B mit Innenbandruptur, eine Außenknöchelspitzfraktur rechts, eine MFK-II-Fraktur rechts, eine Endgliedfraktur der rechten fünften Zehe sowie einen Kapselausriß am Sprungbein erlitten. Wegen dieser Verletzungen war er vom 06.03. bis 29.03.1997 und im September 1997 zwecks Metallentfernung für eine weitere Woche in stationärer Krankenhausbehandlung. Die anschließende ambulante ärztliche Behandlung dauerte bis zum 12.08.1997. Der Kläger war bis zum Ende der ambulanten Behandlung arbeitsunfähig. Mit Rücksicht auf die etwa einen Monat dauernden Krankenhausaufenthalte und die Arbeitsunfähigkeit von 6 Monaten erscheint auch unter Beachtung des hälftigen Mitverschuldens des Klägers das verlangte Schmerzensgeld von insgesamt 2.500,00 DM nicht übersetzt. Es liegt eher an der unteren Grenze der für vergleichbare Verletzungen von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge.
8.
Der Zinsanspruch ist gem. §§ 284, 288 BGB begründet.
9.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.