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Oberlandesgericht Hamm·9 U 149/17·19.02.2018

Berufung wegen Sturz auf Metallrampe mit Riffelblech abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des Landgerichts nach einem Sturz auf einer Metallrampe mit Riffelblech. Streitgegenstand war, ob die Rampe bei stehender Nässe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt. Das OLG Hamm wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück: Riffelblech ist üblich und bei Wasser als rutschig bekannt, sodass erhöhte Eigenvorsorge der Benutzenden geboten ist.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Vorhandensein einer mit Riffelblech versehenen Metallplatte oder Rampe begründet nicht von vornherein eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

2

Es ist allgemein bekannt, dass auf Riffelblech bei stehender Nässe erhöhte Rutschgefahr besteht; daraus folgt, dass Benutzer erhöhte Vorsicht walten lassen müssen.

3

Bei der Prüfung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung sind bloße Hinweise darauf, dass weitere Personen gerutscht sein sollen, grundsätzlich unbeachtlich; maßgeblich sind erkennbare Gefahren und zumutbare Sicherungsmaßnahmen.

4

Eine Berufung ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsbetrachtung enthalten, die eine Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 522 Abs. 2 Nr. 1–4 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 144/16

Leitsatz

1.

Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgangvon Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen.

2.

Es ist allgemeingut, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 – 4 ZPO.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.01.2018 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen gedenkt.

5

Die Stellungnahme des Klägers nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ob und wie viele Personen ihrerseits an der fraglichen Rampe gerutscht sind und diese Rutschgefahr für nicht erkennbar gehalten haben, ist für die Beurteilung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung unerheblich. Eine Metallrampe wie die vorliegende ist gerade an den Ausgängen von Festzelten völlig üblich und auch bei Regen erkennbar vorsichtig zu begehen. Auch auf die jedenfalls keinesfalls unübliche Neigung der Rampe kommt es daher nicht an.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.