Berufung wegen Sturz auf Fußgängerzonen-Pflasterplatte zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt auf Schadenersatz wegen eines Sturzes auf einer als Fußgängerzone gestalteten Pflasterfläche und macht eine überstehende bzw. gekippte Platte (1,5–3 cm) geltend. Das OLG hält bei 1,5 cm keinen Abhilfebedarf fest und bemängelt die fehlende Beweisführung zum behaupteten Kipp‑Effekt. Eine Haftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht wird verneint; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen mangelhafter Beweisführung und fehlender Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Unebenheiten des Bodenbelags in Fußgängerzonen bis etwa 2 cm sind grundsätzlich vom Benutzer hinzunehmen; allein daraus folgt keine Abhilfepflicht des Sicherungspflichtigen.
Die etwa 2‑cm‑Marke ist nur ein Anhaltspunkt; von ihr ist je nach Auffälligkeit der Gefahrenstelle und sonstigen Umständen abzuweichen.
Für eine Haftung wegen einer angeblich gekippten Pflasterplatte muss der Anspruchsteller den Kippvorgang und die dadurch eintretende unbeherrschbare Gefahrenquelle nachweisen.
Eine Sicherungspflicht rechtfertigt grundsätzlich keine unzumutbaren, personalaufwendigen Kontrollmaßnahmen (z.B. Betreten jeder Platte); nur bei kleineren, besonders gefährdeten Bereichen können intensivere Kontrollen erforderlich sein.
Kenntnis oder fahrlässiges Nichtkennen einer Gefahrenquelle ist nur dann zu unterstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Kontrollmängel vorliegen; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 78/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 4.611,20 DM.
Rubrum
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch.
Sie kam am 28.06.1995 in auf dem als Fußgängerzone ausgestalteten und mit großflächigen Pflasterplatten befestigten Bereich der wegen einer überstehenden Plattenkante zu Fall und zog sich dabei eine Fraktur des Speichenköpfchens am linken Ellenbogengelenk sowie eine beiderseitige Handgelenksdistorsion zu. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für diesen Unfall.
Die Klägerin hat behauptet, die zu ihrem Sturz führende Kante sei ca. 1,5 cm hoch gewesen. Sie hat diesen Niveauunterschied als verkehrswidrig bewertet. Ferner hat sie bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht geäußert, die Platte, die sie vor ihrem Stolpern betreten habe, sei lose gewesen, so daß der Niveauunterschied an der Stolperkante sich noch erhöht haben könnte. Mit ihrer Klage hat sie Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz geltend gemacht.
Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie hat den behaupteten Niveauunterschied als nicht ausreichend für eine Sicherungspflichtverletzung angesehen und im übrigen lediglich Höhendifferenzen zwischen 0,6 und 0,8 cm eingeräumt. Ferner hat sie behauptet, sie habe den Zustand der Pflasterung wöchentlich kontrolliert und erforderliche Ausbesserungen stets sofort vorgenommen.
Das Landgericht hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, daß Fußgänger auch im Bereich einer Fußgängerzone grundsätzlich Unebenheiten des Bodenbelages bis zu 2 cm Höhe hinnehmen müßten und im Streitfall keine besonderen Umstände für eine andere Beurteilung festzustellen seien.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie behauptet nunmehr, die besagte „lose" Platte sei beim Betreten an der Stolperkante so weit abgekippt, daß sich dort ein scharfkantiger Höhenunterschied von mehr als 3 cm ergeben habe.
Demgegenüber verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und bestreitet den neuen Vortrag.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat für den Sturz der Klägerin nicht einzustehen. Eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht gem. § 839 BGB in Verbdg. mit § 5 a StrWG NW, Art. 34 GG ist nicht gegeben.
1.
Legt man die von der Klägerin im ersten Rechtszug angegebene Höhendifferenz von „ca. 1,5 cm" der Beurteilung zugrunde, fehlt es bereits an der Abhilfebedürftigkeit der Gefahrenquelle als der Kernvoraussetzung jeder Sicherungspflicht, wie das Landgericht unter Hinweis auf die in NJW RR 87, 412 veröffentlichte Senatsentscheidung im Ergebnis zutreffend erkannt hat.
Allerdings hat der Senat - auch in dem zitierten Urteil - stets darauf hingewiesen, daß die 2 cm-Marke nicht schematisch angewandt werden darf, sondern lediglich einen ersten Anhalt für die Beherrschbarkeit von Unebenheiten vorgibt, von dem je nach Auffälligkeitsgrad der Gefahrenstelle und sonstigen Umständen (z.B. erhöhter Ablenkung der Fußgänger) nach beiden Seiten hin abgewichen werden kann und muß.
Die Voraussetzungen für eine solche Abweichung zugunsten der Klägerin liegen indessen hier nicht vor. Dies folgt schon daraus, daß die zu den Akten gereichten Lichtbilder von der Fußgängerzone zahlreiche und ganz offensichtliche Unebenheiten der Plattierung aufzeigen, die keinesfalls ein erhöhtes Sicherheitsgefühl der Fußgänger aufkommen lassen konnten. Der ungünstige optische Gesamteindruck ist auch von der Klägerin selbst bei ihrer persönlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt worden. In Anbetracht dieses Erscheinungsbildes durften sich die Benutzer der Fußgängerzone " " trotz deren Bedeutung als Einskaufszentrum nicht dazu verleiten lassen, ihre Aufmerksamkeit ausschließlich den Schaufensterauslagen etc. zuzuwenden und auf ein völliges oder weitestgehendes Fehlen von Unebenheiten des Bodenbelages zu vertrauen. Mithin hätte auch die Klägerin durch angemessen vorsichtige Gehweise einen Höhenunterschied von 1,5 cm beherrschen können.
2.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz hat vortragen lassen, die von ihr betretene Platte sei gekippt, so daß sich der Kantenüberstand auf mehr als 3 cm erhöht habe, wäre ein solcher Niveauunterschied in Verbindung mit dem unvorhersehbaren Kippeftekt als nicht beherrschbare Gefahrenquelle zu bewerten, die eine Abhilfepflicht der Beklagten hätte auslösen müssen.
Gleichwohl führt auch diese Darstellung aus mehreren Gründen zu keiner Haftung der Beklagten.
a)
Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß bei ihrem Sturz tatsächlich ein solcher Kippeffekt mitgewirkt und zu dem behaupteten Kantenüberstand (von mind. 3 cm) geführt hat.
Wesentliche Zweifel an einem solchen Unfallhergang sind schon deshalb gegeben, weil der Kippvorgang im ersten Rechtszug von dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten überhaupt nicht angesprochen worden ist, obwohl eine nicht nur ganz unwesentliche Kippbewegung von den Fußgängern deutlich anders als ein bloßes Stolpern über eine feststehende Kante empfunden wird, wie dem Senat aus entsprechenden Fällen bekannt ist. Diese Zweifel werden durch die Angaben der Klägerin noch erhärtet, die diese bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht gemacht hat. Dort hat auch sie ihren Eindruck von dem Unfallhergang als „Stolpern über eine Stolperkante" hervorgehoben und bezüglich des Kippeffektes lediglich geäußert, „es könnte sein", daß durch das Betreten der „losen Platte" der Kantenübertand noch erhöht worden ist. Diese unsichere Angabe und das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen wie auch der Anhörung der Klägerin durch den Senat lassen es zumindest als möglich - wenn nicht sogar als wahrscheinlich - erscheinen, daß der Kippeffekt für sie erstmals bei der nachträglichen Besichtigung der Unfallstelle zutage getreten ist und sie diese Wahrnehmung sodann im Wege einer Schlußfolgerung auf den Unfallzeitpunkt zurückverlegt hat.
Daß die Erinnerungen der Klägerin an den Kippvorgang keinesfalls als sicher angesehen werden können, wird auch daraus deutlich, daß ihre Angaben zu dem Unfallhergang insoweit nicht widerspruchsfrei sind. Während sie vor dem Landgericht geäußert hatte, ein Stein sei lose gewesen und dann (erst) sei die Stolperkante gekommen, hat sie vor dem Senat angegeben, sie sei an der hinten hochgehenden Platte, dh. an einer Stolperkante zu Beginn der Platte, hängen geblieben.
Außer diesen Ungereimtheiten ist schließlich auch ungesichert, daß eine etwaige Kippbewegung die Stolperkante nennenswert erhöht hat. Die durch den Zeugen glaubhaft bekundete Stärke der Platten von 8 cm sowie ihre fugenlose Verlegung lassen die behauptete Erhöhung der Kante um mindestens 1,5 cm zweifelhaft erscheinen, zumal der Zeuge den von ihm geschätzten Kippeffekt nicht hinreichend verläßlich ausgemessen hat.
2.
Ganz abgesehen von der Frage der Beweisbarkeit der Kippwirkung könnte dieser Effekt eine Haftung der Beklagten auch deshalb nicht begründen, da ihr insoweit kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
a)
Für eine positive Kenntnis der Kippgefahr der hier in Rede stehenden Platte sind keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, geschweige denn sichere Feststellungen zu treffen.
b)
Der Beklagten kann aber auch nicht vorgeworfen werden, sie habe sich die Kenntnis von der behaupteten Gefahrenquelle fahrlässig nicht verschafft.
Dieser Vorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn das Nichtentdecken der Kippmöglichkeit auf einem Kontrollmangel beruhen würde. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die von einer Pflasterplatte ausgehende Kippgefahr nur durch Auftreten auf die einzelne Platte festgestellt werden könnte und eine derart personalaufwendige Kontrollmaßnahme für den Sicherungspflichtigen grundsätzlich unzumutbar ist. Etwas anderes könnte allenfalls für kleinere, überschaubare und zugleich offensichtlich besonders gefährdete Bereiche (zB. einen Gehweg querende Einfahrt für Schwerverkehr) in Betracht kommen.
Daß die von der Klägerin behauptete Kippgefahr für die Beklagte erkennbar war, wird sich schließlich auch deshalb nicht hinreichend sicher feststellen lassen, weil der Untergrund der „losen" Platte ganz kurzfristig infolge des Lieferverkehrs eingedrückt worden sein kann, so daß eine daraus resultierende Kippgefahr selbst bei Durchführung täglicher sorgfältiger Kontrollen unentdeckt geblieben wäre.
III.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.