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Oberlandesgericht Hamm·9 U 142/14·24.11.2015

Berufung zurückgewiesen: Mitverantwortung bei Selbstschädigung ohne Zurechnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil ein, das ihre Ersatzansprüche nach einer selbstzugefügten Verletzung ablehnte. Zentral ist die Frage, ob die Beteiligung des Beklagten an dem gefährlichen Verhalten eine zurechenbare Pflichtverletzung begründet. Das Oberlandesgericht hält dies für nicht gegeben und weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurück; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei selbstverursachter Schädigung fehlt es an einem Haftungstatbestand, wenn die Rolle des Schädigers sich darauf beschränkt, den Entschluss zur Selbstgefährdung zu fördern und aktiv an dem gefährlichen Unternehmen teilzunehmen.

2

Zur Begründung einer Haftung wegen Mitverantwortung für Selbstschädigung ist ein Zurechnungszusammenhang erforderlich; bloße Ermutigung oder Teilnahme am gefährlichen Tun genügt nicht.

3

Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufungsinstanz den Rechtszug durch Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

Die unterliegenden Kosten der Berufungsinstanz sind der unterlegenen Partei nach § 97 ZPO aufzuerlegen, sofern nichts Anderes zu bestimmen ist.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 02 O 417/13

Leitsatz

Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang (hier: Tanz auf der Bank einer Bierzeltgarnitur).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 417/13)wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.525,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

4

Im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 20.10.2015 Bezug genommen. Der klägerische Stellungnahmeschriftsatz vom 20.11.2015, zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt dem Senat dementsprechend nach nochmaliger Beratung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.