Berufung: Keine Haftung bei Förderung von Selbstgefährdung (Tanz auf Bierbank)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich in Berufung gegen die Abweisung ihrer Haftungsklage nach einem Sturz beim Tanzen auf einer Bierbank. Zentral ist, ob das Veranlassen und Unterstützen durch den Beklagten einen zurechenbaren Haftungszusammenhang begründet. Der Senat hält dies für nicht gegeben: Die Klägerin handelte eigenverantwortlich und die Gefahr war für alle erkennbar. Eine Haftung käme nur bei übergeordneter Garantenstellung oder zusätzlicher Gefahrenschaffung in Betracht.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet abgewiesen; keine Haftung des Beklagten wegen fehlendem Zurechnungszusammenhang.
Abstrakte Rechtssätze
Bietet das Verhalten des Geschädigten eine erkennbare, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, fehlt dem bloßen Veranlassen und Unterstützen durch einen Dritten regelmäßig der für deliktische Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang.
Ein allgemeines Gebot zur Verhinderung fremder Selbstgefährdung besteht nicht; psychische Veranlassung führt nur dann zur Haftung, wenn dadurch eine mindestens im Ansatz billigend in Kauf genommene Motivation hervorgerufen wird.
Übernimmt der Veranlasser gegenüber dem Geschädigten eine übergeordnete Garantenstellung oder schafft er durch sein Verhalten eine zusätzliche, kausal gewordene Gefahr, kann ihm Haftung zukommen.
Bei der Prüfung der Zurechenbarkeit sind die Einsichtsfähigkeit des Geschädigten und seine Möglichkeit des Gegenwirkens zu berücksichtigen; fehlt eine solche Unmöglichkeit, spricht dies gegen Haftung des Veranlassers.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 02 O 417/13
Leitsatz
Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang (hier: Tanz auf der Bank einer Bierzeltgarnitur).
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – im Ergebnis zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:
1.Der Senat hält die Berufung der Klägerin einstimmig für aussichtslos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht schon dem Grunde nach abgewiesen. Auch aus Sicht des Senats lässt sich bereits auf Basis des Klägervorbringens nicht feststellen, dass der Beklagte für die bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.09.2012 eingetretene Schädigung der Klägerin haftungsrechtlich einzustehen hat, so dass es keiner weiteren Sachaufklärung bedurfte und bedarf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu Bezug genommen, denen der Senat sich nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen anschließt.
Unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Landgericht (vgl. dazu im Einzelnen die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2014, Bl. 64 ff. GA) hat die Klägerin zunächst einmal in der Tat nicht hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie etwa ohne jegliches eigenes Zutun, gegen ihren erklärten Willen und ohne jede Möglichkeit des Entgegenwirkens vom Beklagten schlicht auf die hier in Rede stehende Bank gezogen worden ist. Vielmehr stellt sich der Vorgang bei verständiger Gesamtwürdigung der klägerischen Angaben beim Landgericht schon auf deren Basis auch aus Sicht des Senats so dar, dass der Beklagte die Klägerin lediglich zum – nach eigener Darstellung der Klägerin auf dem damaligen Fest durchaus üblichen –Besteigen der Bank zwecks Tanzens veranlasst und sie dabei tatkräftig unterstützt hat. Dabei ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin sich nicht hätte weigern und von einem Besteigen der Bank nicht hätte absehen können. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach eigenen Angaben immerhin in der Lage war, noch die von ihr beim Landgericht geschilderte Erklärung (vgl. S. 3 unten der Sitzungsniederschrift) abzugeben, mit der allerdings ihr dem Vorhaben entgegenstehender Wille dem Beklagten gegenüber keineswegs hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Danach ist schon auf Grundlage der klägerischen Angaben davon auszugehen, dass die Klägerin – wenn auch veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, von welchem nach eigenen Angaben die Initiative ausging – letztlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen ist.
Für dieses Verhalten und für die damit verbundene Selbstgefährdung ist die Klägerin letztlich selbst verantwortlich. Die Schädigung kann dagegen dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.Weder besteht ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen, sofern nicht – was hier ausscheidet – das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation (wie etwa bei den sogenannten „Verfolgungsfällen“) „herausgefordert“ worden ist. Beschränkt sich dagegen die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers – wie hier – auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte durch Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als „Experte“ o.ä. der Klägerin gegenüber eine Garantenstellung für die Durchführung des gemeinsamen Unternehmens übernommen oder durch sein Verhalten einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung der Klägerin eröffnet hätte (vgl. zum Ganzen allgemein nur BGH, VersR 1986, 578).Beides ist weder hinreichend dargetan noch (auch auf Basis der klägerischen Angaben) sonst ersichtlich. Die Gefahr, dass die Bank dann, wenn Personen sie bestiegen und auf ihr tanzten, wackeln würde und diese Personen letztlich aus dem Gleichgewicht und zum Sturz gebracht werden würden, bestand von vornherein und war gleichermaßen für alle Beteiligten erkennbar, namentlich auch für die Klägerin, was sich schon aus ihren eigenen Angaben, insbesondere denjenigen auf S. 4 oben der Sitzungsniederschrift (Bl. 67 GA), ergibt. Der Beklagte hat durch sein Verhalten keine besondere zusätzliche Gefahr geschaffen. Vielmehr hat sich in dem streitgegenständlichen Unfall lediglich die (erkennbar) allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.
Insgesamt ist danach für eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach von vornherein kein Raum. Auf die vom Landgericht noch erörterte weitere Frage eines evtl. haftungsausschließenden Eigenverschuldens kommt es nicht mehr entscheidend an.
2. Die Berufung ist nach alledem aussichtslos.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.