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Oberlandesgericht Hamm·9 U 141/19·30.08.2021

Berührungsloser Verkehrsunfall: Unplausibler Ausweichentschluss nach Zeit-Wege-Analyse

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem behaupteten berührungslosen Ausweichunfall Ersatz von Reparatur-, Sachverständigen-, Mietwagen- und Anwaltskosten. In der Berufungsinstanz ließ der Senat den Unfallhergang verkehrsanalytisch prüfen. Danach war der behauptete Ausweichentschluss zeitlich unmöglich bzw. aus dem Verkehrsfluss nicht erklärbar; zudem wäre eine unfallvermeidende Bremsung naheliegend gewesen. Mangels Nachweises, dass sich der Unfall „bei Betrieb“ des Beklagtenfahrzeugs ereignete, wies das OLG die Klage ab.

Ausgang: Auf die Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage mangels Nachweises eines Unfalls bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG setzt den Nachweis voraus, dass sich der Schaden bei Betrieb des gegnerischen Fahrzeugs ereignet hat; hierfür trägt der Anspruchsteller die Beweislast nach § 286 ZPO.

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Ist ein behauptetes berührungsloses Unfallgeschehen nach einer Zeit‑Wege‑Betrachtung unplausibel, weil der Entschluss zum Ausweichen zu einem Zeitpunkt erfolgt sein müsste, in dem das entgegenkommende Fahrzeug noch nicht erkennbar war, spricht nichts für einen berührungslosen Unfall.

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Kann der behauptete Ausweichvorgang aus dem Verkehrsfluss nicht nachvollzogen werden und wäre eine unfallvermeidende Bremsung ohne Weiteres möglich gewesen, fehlt es an der richterlichen Überzeugung, dass das Fahrverhalten des Gegners die Reaktion ausgelöst hat.

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Ergeben sich aus einer erneuten/ergänzenden Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz erhebliche Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit erstinstanzlicher Feststellungen, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese nicht gebunden.

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Verdachtsmomente für ein manipuliertes Geschehen können, auch wenn sie allein den Nachweis einer Unfallmanipulation nicht führen, im Zusammenspiel mit der Unplausibilität des behaupteten Unfallablaufs die Überzeugungsbildung gegen eine tatsächliche Unfallbeteiligung des Beklagtenfahrzeugs stützen.

Relevante Normen
§ 7 StVG, § 286 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 VVG§ 249 ff. BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 256/15

Leitsatz

Ist das behauptete berührungslose Unfallgeschehen im Rahmen einer von einem Verkehrsanalytiker dargestellten Zeit-Wege-Betrachtung völlig unplausibel, weil danach feststeht, dass der Entschluss zum Ausweichen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem das entgegenkommende Fahrzeug infolge des Straßenverlaufs noch gar nicht zu erkennen war, spricht nichts für einen berührungslosen Unfall.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.08.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.322,40 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 04.12.2014 auf der Astraße in B ereignet haben soll.

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Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, fuhr am Unfalltag gegen 21.05 Uhr mit dem D, der im Eigentum seiner Ehefrau stehen soll, die Astraße entlang. In Gegenrichtung fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw E ebenfalls auf der Astraße. Der Zeuge C steuerte sodann sein Fahrzeug in das am rechten Fahrbahnrand geparkte Fahrzeug F der Zeugin G. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

5

Mit der Klage hat die Klägerin Nettoreparaturkosten in Höhe von 14.134,09 Euro, die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 2.075,59 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.432,40 Euro, bereits an die Firma H gezahlte Mietwagenkosten in Höhe von 2.300,00 Euro sowie Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 547,62 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,98 Euro begehrt.

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Hierzu hat sie behauptet, sie sei Eigentümerin des beschädigten D. Die Beklagte zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Fahrzeug aus Unachtsamkeit auf die Gegenspur gelangt mit der Folge, dass ihr Ehemann, der Zeuge C, nach rechts habe ausweichen müssen und mit dem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug der Zeugin G kollidiert sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.209,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1.432,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an sie zu zahlen;

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3.

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die Beklagten zu verurteilen, Mietwagenkosten in Höhe von 2.300,00 Euro an sie zu zahlen und sie von restlichen Mietwagenkosten der Firma H in Höhe von 547,62 Euro freizustellen;

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4.

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die Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,98 Euro freizustellen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben sowohl das Eigentum der Klägerin an dem beschädigten Fahrzeug als auch ein normales Unfallereignis bestritten und eine Vielzahl von Indizien benannt, die für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprächen. Gleichzeitig haben sie auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs bestritten.

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Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) angehört und die Zeugen C, I, J und K G vernommen und ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen L zu der Frage eingeholt, ob sämtliche in der Reparaturrechnung G enthaltenen Positionen auf die streitgegenständliche Kollision des Fahrzeugs der Klägerin mit dem Drittfahrzeug zurückzuführen seien und ob die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei. Sodann hat es der Klage im Wesentlichen – bis auf Reparaturkosten in Höhe von 167,31 Euro - mit der angefochtenen Entscheidung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es sei aufgrund der Haltereigenschaft der Klägerin sowie ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 30.06.2016 von ihrem Eigentum an dem beschädigten Fahrzeug überzeugt. Der Unfall habe sich auch beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ereignet. Der von der Klägerin vorgetragene Unfallhergang sei von den Zeugen C und I überzeugend bestätigt worden. Kleinere Widersprüche in den Schilderungen könnten die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht beeinträchtigen. Auch die Beklagte zu 1) selbst bestätige den Unfallhergang und habe ihr Abkommen von ihrer Fahrspur damit begründet, dass sie kurz vor dem Unfall mit dem CD-Spieler am Autoradio beschäftigt gewesen sei. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen L in seinem Gutachten und seiner mündlichen Erläuterung seien nahezu alle festgestellten Schäden auf das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis zurückführbar. Auch wenn der Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, die genaue Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge zu errechnen, so habe er doch die von den Zeugen angegebene Geschwindigkeit von 50 km/h als plausibel angesehen. In der Gesamtschau gebe es auch keine ausreichenden Hinweise auf eine Absprache der Unfallbeteiligten.

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Wegen der weiteren Gründe wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen diese richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2), welche diese auch als Streithelferin für die Beklagte zu 1) eingelegt hat, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage anstrebt.

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Die Beklagte zu 2) rügt die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, weil die Vernehmung sämtlicher Zeugen durch einen Einzelrichter erfolgt sei, der letztendlich an der von der Kammer erlassenen Entscheidung nicht beteiligt gewesen sei. Die Beweiswürdigung zum Eigentum der Klägerin sei nicht überzeugend, ebenso wie diejenige zum Unfallgeschehen. Die Angaben der Beklagten zu 1) könnten nicht mit der Vermutung übergangen werden, diese könne schlecht schätzen. Die Angaben der Zeugen seien auch nicht durch die Feststellungen des Sachverständigen L gedeckt. Denn dieser habe festgestellt, dass an der vorderen rechten Tür eine Schadensbeaufschlagung vorhanden sei, die sich nicht aus dem Unfall herleiten lasse und ausdrücklich weiter ausgeführt, dass jegliche Ursachenforschung nach seiner Ansicht „Kaffeesatzleserei“ wäre. Somit sei eine fehlende Gesamtschadenskompatibilität selbst unter Berücksichtigung der unzureichenden Ausführungen und Annahmen des Sachverständigen festzustellen. Insbesondere fehle auch eine nachvollziehbare Plausibilitätsbetrachtung des Sachverständigen zum Unfallhergang. Auch die Geschwindigkeitseinschätzung des Sachverständigen, die auf einem Brems- und Lenkvorgang beruhe, sei durch die Angabe des Zeugen C nicht gedeckt, der nicht angegeben habe, vor dem Unfall gebremst zu haben. Ferner weist die Berufung erneut auf die Vielzahl von Indizien hin, die für einen manipulierten Unfall sprächen, wie etwa die beteiligten Fahrzeuge, die Art des Unfalls bei Dunkelheit mit einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug, die unzureichende Dokumentation des Unfalls durch die Polizei, die Reparatur des Fahrzeuges in der Werkstatt des Ehemannes der von dem Unfall betroffenen Zeugin G sowie den schweren Schaden am Fahrzeug der Zeugin, welches nicht mehr reparaturwürdig gewesen sei. Wegen der weiteren Argumentation wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

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Der Senat hat ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen M über den Unfallhergang, insbesondere die Kompatibilität der Unfallschäden und die Plausibilität des Unfallhergangs aus dem Verkehrsfluss eingeholt und den Sachverständigen des Weiteren zweimal ergänzend angehört. Ferner hat es die Zeugen I, C, J G, Nr und Q (vormals O) vernommen und die Beklagte zu 1) angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 19.06.2020 und die Berichterstattervermerke vom 15.01.2021 und vom 13.07.2021 sowie die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht kein Schadens-ersatzanspruch gegen die Beklagten zu, und zwar weder aus den §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 ff. BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn sie vermochte nicht zu beweisen, dass sich der Unfall tatsächlich bei Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ereignet hat, § 7 Abs. Abs.1 StVG, bzw. diese für eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verantwortlich ist, da sich gemäß § 286 ZPO nicht feststellen lässt, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) das unfallursächliche Fahrverhalten des Zeugen C ausgelöst hat und damit überhaupt eine Ausweichreaktion des Zeugen C auf das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) vorliegt.

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Der Senat hat aufgrund der Berufungsangriffe und der in 1. Instanz nicht ausreichenden sachverständigen Aufklärung des Unfallgeschehens bedeutsame Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gehegt und sich daher zur Wiederholung und Ergänzung der umfangreichen Beweisaufnahme gezwungen gesehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Er sieht sich aufgrund dieser neuen Beweiserhebung insbesondere nicht an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass sich der Unfall bei Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) ereignet habe.

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Der Sachverständige M hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass sämtliche Unfallschäden am Fahrzeug der Klägerin nur dann aus dem angegebenen Unfallereignis resultieren könnten, wenn das geparkte Fahrzeug F in Schrägstellung zur Fahrbahn abgestellt worden sei. Darüber- hinaus hat er in seiner ergänzenden Anhörung nicht nur seine diesbezüglichen Ausführungen vertieft, sondern des Weiteren dargelegt, dass das Unfallgeschehen im Rahmen einer Zeit-Wege-Betrachtung völlig unplausibel sei. Der späteste Zeitpunkt, den der Zeuge C gehabt habe, um ordnungsgemäß an dem geparkten F vorbeizufahren, sei 3,4 Sekunden vor dem Unfall gewesen. Das heißt, er habe sich 3,4 Sekunden vor dem Unfall entschließen müssen, ein Ausweichmanöver durchzuführen. Bei einem späteren Zeitpunkt hätte er das Fahrzeug bereits passiert gehabt. Zu diesem Zeitpunkt, also 3,4 Sekunden vor dem Unfall, habe er den Pkw E noch gar nicht erkennen können, da die Straße eine Kurve beschreibe und sich der E bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von etwa 50 km/h zu diesem Zeitpunkt noch hinter der Sichtgrenze befunden habe.

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Es sei auch für den D-Fahrer überhaupt kein Problem gewesen, sein Fahrzeug vor dem Unfall zum Stillstand zu bringen, er habe nicht nach rechts ausweichen müssen. Der D besitze sehr gute Bremsen. Bei einer Reaktion beider Fahrzeugführer 1,7 Sekunden vor der Kollision, was zu dem geschilderten Geschehen passe, wären sowohl die notwendige als auch die tatsächliche Reaktion vom Zeitrahmen her gleichermaßen möglich. Der Zeuge C habe den Unfall mit einer Vollbremsung problemlos vermeiden können, anstatt in die sichere Kollision mit dem geparkten, weithin sichtbaren  F zu fahren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei sein Ausweichmanöver aus dem Verkehrsfluss nicht zu erklären. Insbesondere sei besonders für einem SUV-Fahrer ein Ausweichmanöver, wie es hier durchgeführt worden sei, völlig untypisch, da es sich um ein sehr sicheres Fahrzeug handele, welches auch seinem Fahrer ein entsprechendes Sicherheitsgefühl vermittle, was nicht zu einer Ausweichreaktion passe.

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Ebenfalls ungewöhnlich sei es, dass bei einem Unfall im Niedriggeschwindigkeits-bereich wie dem Vorliegenden ausgewichen worden sei.

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Der Spurwechsel sei somit nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, als noch keine Reaktionsanforderung durch den E erfolgt sei. Selbst bei einer späteren Reaktion nach Sicht des Golf sei eine unfallvermeidende Bremsung problemlos möglich gewesen, das hier gegebene Ausweichmanöver völlig untypisch.

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Der Sachverständige hat seine Ausführungen im weiteren Senatstermin noch einmal dahingehend ergänzt, dass im niedrigen Geschwindigkeitsbereich Unfälle allein durch eine Bremsung, nie aber durch ein Ausweichmanöver vermieden werden, weil man bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h allenfalls minimal lenken könne. In diesem Geschwindigkeitsbereich gebe es nach allen Erfahrungen mit Verkehrsun-fällen immer nur eine Reaktion auf ein Gefahrensignal, nämlich „der Tritt auf die Bremse“. Ein Ausweichen sei für ihn im Hinblick auf den hier gegebenen Unfallverlauf nicht nachvollziehbar.

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Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat der Senat mit dem Sachverständigen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen C und I, die vordergründig den Vortrag der Klägerin bestätigt haben, die im Hinblick auf das eigentliche Unfallgeschehen indes auffällig detailarm waren.

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Besonders hervorzuheben ist, dass der Zeuge C seine im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen I vor dem Landgericht stehende Schilderung des Randgeschehens korrigierte. Denn in 1. Instanz hatte der Zeuge C in Abweichung von den Angaben des Zeugen I noch angegeben, man sei zunächst zur Werkstatt des Zeugen I gefahren, wo dieser ihm etwas habe zeigen wollen und auch gezeigt habe. Auf dem Rückweg habe er ihm noch seinen Geheimweg für Hunde gezeigt, der sich auf einer normalerweise nicht zu betreten-den Halde befinde. Vor dem Senat hat er sodann erklärt, der Unfall habe sich bereits auf dem Hinweg zur Werkstatt und Halde ereignet. Auf Vorhalt seiner damaligen Aussage erklärte er sodann lediglich, er sei damals falsch verstanden worden, was im Hinblick auf die detaillierte Schilderung des Geschehens völlig unplausibel ist.

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Die Angaben der Beklagten zu 1) waren zur Aufklärung des Unfallgeschehens völlig unbrauchbar. In Abweichung von ihrer erstinstanzlichen Schilderung gab sie vor dem Senat an, dass sie mit ihrem Pkw erst hinter dem geparkten F über die Mittellinie geraten sei und den Unfall nur im Rückspiegel gesehen habe, womit sie ein völlig neues  und nach der Einschätzung des Sachverständigen im Hinblick auf die tatsächliche Kollision auch unmögliches Unfallgeschehen präsentierte. Ihre Aussage gipfelte auf Vorhalt darin, dass sie im Grunde gar nicht mehr wisse, wie sich der Unfall ereignet habe. Dies überzeugt wenig.

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Zieht man nunmehr in Betracht, dass nicht nur der geschilderte Unfallhergang nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen völlig unplausibel ist und es auch nach den Schilderungen der Beklagten zu 1) und der Zeugen C und I bleibt, sondern dass ferner diverse, von der Beklagten zu 1) immer wieder ins Feld geführte Umstände in höchstem Maße verdachtserregend sind, kann die Klägerin den Senat nicht von ihrer Behauptung überzeugen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) Ursache des Unfalls war.

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Zunächst ist es mehr als überraschend, dass sich die Beklagte zu 1) und die Klägerin bereits vor dem Unfall kannten und dass der Pkw der Klägerin in der Werkstatt des Ehemannes der weiteren Unfallbeteiligten G repariert wurde, obgleich man diese vorher nicht gekannt haben will.

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Die Abrechnung auf Sachverständigenbasis in Verbindung mit der Reparatur des Fahrzeuges in einem Betrieb, der zumindest in den Unfall involviert ist, stellt sich ebenfalls als typisch für eine gewinnorientierte Abrechnungsweise dar. Bei dem Fahrzeug G soll sogar ein Totalschaden durch den Unfall eingetreten sein.

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Es mögen alle Indizien, die für einen gestellten Unfall sprechen, -auch nach den ausführlichen Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt-  für sich allein und möglicherweise auch in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen, um ein manipuliertes Unfallgeschehen zu beweisen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen zur völligen Unplausibilität des Unfallgeschehens erlangen sie jedoch ein deutlich anderes Gewicht, sodass der Senat jedenfalls eine tatsächliche Beteiligung des Beklagtenfahrzeuges an dem Unfall, insbesondere eine Verantwortlichkeit des Beklagtenfahrzeuges für die Reaktion des Zeugen C nicht feststellen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO.