Berufung wegen Schmerzensgeldanspruchs wegen Stadionlautsprecherlärm abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Lärmeinwirkungen durch das städtische Stadion. Zentrale Frage ist, ob die Immissionen eine medizinisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des § 847 BGB verursacht haben. Das OLG verneint dies mangels objektivierbarer Befunde und hält bloße Ruhe- oder Konzentrationsstörungen für nicht ausreichend. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen; keine ausreichende medizinische Nachweis für Gesundheitsschädigung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Grundstückseigentümer kann als Störer passivlegitimiert sein, wenn er die Nutzung einer Anlage durch Dritte duldet und Eingriffe nicht verhindert.
Ansprüche auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB setzen eine medizinisch diagnostizierbare Gesundheitsbeeinträchtigung voraus; bloße Beeinträchtigungen von Ruhe, Konzentration oder Wohlbefinden genügen nicht.
Bei körperlichen oder seelischen Störungen verlangt die Rechtsprechung objektiv feststellbare Störungen physiologischer Abläufe, die in Größe, Heftigkeit und Dauer über die Grenze der Unbedeutsamkeit hinausgehen.
Vage Schilderungen wie allgemeiner Unmut oder erhöhte Nervosität ohne konkrete, überprüfbare medizinische Befunde genügen nicht, um Schmerzensgeldansprüche zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8 0 84/77
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 1977 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurükgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer eines von ihm bewohnten Einfamilienhauses in L.. In einer Entfernung von ca. 620 m westlich davon liegt das im Eigentum der beklagten Stadt stehende, etwa 70.000 Zuschauer fassende U.stadion. Hier finden seit der Eröffnung am 4. August 1973 während der Fußballsaison etwa alle 14 Tage, meist samstagnachmittags, die Spiele des Bundesligavereins R. und außerdem gelegentlich andere Sportveranstaltungen statt. Während dieser Veranstaltungen ist zur Durchgabe von Ansagen und Musik der Stadionlautsprecher in Betrieb.
Der Kläger fühlt sich durch die von dem Lautsprecher ausgehenden Geräusche gesundheitlich geschädigt und nimmt die Beklagte deswegen auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
In dem von beiden Parteien durchgeführten Vorprozeß 8 O 324/73 LG Essen = 5 U 166/75 OLG Hamm ist die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, durch die Lautsprecheranlage ihres Stadions Geräusche zu verbreiten, die tagsüber mit mehr als 55 dB (A) auf das Grundstück des Klägers einwirken.
Der Kläger hat vorgetragen:Die Beklagte verbreite seit Jahren über ihre Lautsprecheranlagen Lärm, der den vom Oberlandesgericht festgelegten Wert von 55 dB (A) übersteige. Während der Sportveranstaltungen am Wochenende lasse dieser Lärm einen Aufenthalt im Garten nicht zu. Die Geräuschbelästigungen machten die erforderliche intensive Arbeit, die er als Rechtsanwalt an jedem Wochenende zu erledigen habe, unmöglich. In seiner Ruhe, seiner Konzentration und seelischen Verfassung sei er wesentlich betroffen. Als Folge hiervon hätten sich bei ihm erhebliche körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen, vor allem eine erhöhte Nervosität, eingestellt. Wegen des Ausmaßes der seit der Stadioneröffnung erfolgten Einwirkungen auf seine körperliche Unversehrtheit müsse das Schmerzensgeld den Betrag von 3.000,-- DM übersteigen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, der Klage mangele es an konkreten und überprüfbaren Tatsachen. Weiter hat sie bestritten, daß vom Stadion her Geräusche auf das Grundstück des Klägers einwirkten, die das zulässige Maß von 55 dB (A) überstiegen. Außerdem führe, so meint sie, eine geringfügige Überschreitung dieses Wertes nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit des Klägers. Schließlich treffe den Kläger ein Mitverschulden, wenn er ausgerechnet während derjenigen etwa zweimal 2 Stunden monatlich arbeite, wenn die Fußballspiele im U.stadion stattfänden.
Das Landgericht Essen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtende Gesundheitsbeeinträchtigung sei mit dem unbedeutenden Lärm nicht verbunden, der vom Stadion der Beklagten anläßlich der im 14-tägigen Turnus stattfindenden und dann lediglich allenfalls je 2 Std. dauernden Bundesligaspiele ausgehe.
Gegen dieses Urteils, auf das gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er vorträgt:Unzutreffend stelle das Landgericht auf eine Ruhestörung von maximal 2 Std. im 14-tägigen Turnus ab. Außer diesen den Gipfel der Unverträglichkeit bildenden Fußballbundesligaspielen fänden auch andere Sportveranstaltungen im U.stadion statt, so schon im Jahre 1973 an einem Sonntag ein ganztägiges Sportfest und an einem anderen Tag eine Leichtathletikveranstaltung. Auch in der Folgezeit seien solche Sportfeste abgehalten worden. Ferner habe das Landgericht verkannt, daß Schmerzensgeld auch für Störungen des körperlichen Wohlbefindens zu zahlen sei; auf die Dauer und Intensität der Geräuscheinwirkung komme es hierbei nicht an. Für den Anspruchsgrund sei unwesentlich, ob die Beeinträchtigung leicht sei. Die Geräusche dürften aber auch nicht bagatellisiert werden, zumal der Ruf des Klägers durch gefärbte Presseveröffentlichungen gefährdet sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens aber 3.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bei. Sie meint, eine Gesundheitsschädigung sei bei dem Kläger nicht feststellbar, höchstens starker Unmut.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien ergänzend verwiesen.
Die Akten 5 U 166/75 OLG Hamm lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Sach- und Rechtslage ist gegenüber dem ersten Rechtszug unverändert: Die auf §§ 823, 847 BGB gestützte Klage ist unschlüssig und damit unbegründet.
Allerdings ist die Beklagte passivlegitimiert. Obwohl nicht unmittelbarer, durch eigene Tat handelnder Störer, haftet sie für den von ihr bewußt geduldeten Beeinträchtigungszustand. Sie hat das Stadion errichten lassen und überläßt die Benutzung dem Verein R., den sie - notfalls durch Unterlassungsklage - zur Unterlassung von Rechtsübergriffen anhalten kann.
Der erkennende Senat folgt darüber hinaus auch der Auffassung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 6. Dezember 1976 - 5 U 166/75 -, wonach die vom Stadionlautsprecher ausgehenden Geräusche in den oberen Bereichen des Hauses des Klägers lästig, durchdringend und aggressiv empfunden werden und wegen des ständigen Lautstärkewechsels sowie der unwillkürlich zum Mithören zwingenden Durchsagen geeignet sind, den Aufenthalt des Klägers im Garten und auf der Loggia zum Zwecke der Erholung und Entspannung zu beeinträchtigen. Das aber schließt gleichzeitig eine hochgradige Wahrscheinlichkeit für eine Störung des Klägers auch bei seiner Konzentration erfordernden geistigen Berufsarbeit ein.
Derartige Einwirkungen auf die Ruhe, Konzentration und psychische Verfassung allein lösen indessen noch keine Entschädigungsansprüche nach § 847 BGB aus. Voraussetzung für den Schmerzensgeldanspruch ist, daß die Lärmimmissionen zu einer medizinisch diagnostizierbaren Gesundheitsbeeinträchtigung des Betroffenen geführt haben. Die Rechtsprechung fordert deshalb bei Störungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens objektiv feststellbare Störungen physiologischer Abläufe im menschlichen Organismus, die nach Größe, Heftigkeit und Dauer über die Grenze der Unbedeutsamkeit hinausgehen (vgl. BGH NJW 55, 1675 ff.; VersR 71, 905; 72, 745; 75, 51; OLG Celle, VersR 73, 717 f.).
Hieran gemessen, rechtfertigt das Vorbringen des Klägers seinen Klageantrag nicht. Die behauptete Störung seiner seelischen Verfassung ist eine zu unbestimmte Beschreibung einer Gesundheitsbeschädigung. Die fernerhin angeführte erhöhte Nervosität läßt zum einen erkennen, daß unabhängig von dem als unerträglich empfundenen Lautsprecherlärm ein bestimmtes Maß an Grund-Nervosität vorhanden war. In welchem Maße eine Verschlechterung eingetreten ist und ob eine solche erhöhte Nervosität nicht nur auf Unmut und Ärger beruht, den der Kläger über die Lautsprechergeräusche als solche und nicht über ihren Störcharakter empfindet, ist unklar. Jedenfalls ist nicht dargelegt worden, daß die Musikdarbietungen und Durchsagen aus dem Stadionlautsprecher, die im Regelfall nur maximal 120 Min. im 14-tägigen Turnus und dazu nicht einmal ununterbrochen und auch nicht während des ganzen Jahres andauern, geeignet sind, eine Gesundheitsbeschädigung herbeizuführen und bei dem Kläger zu einer solchen auch geführt haben.
Es brauchte deshalb auf die Frage der Verjährung und auch auf die erst die Höhe des Schmerzensgeldes betreffende Frage nicht eingegangen zu werden, ob der Beklagten ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit vorzuwerfen ist, wenn sie bisher die bemängelte Lautsprecheranlage nicht durch eine andere mit dem gleichen technischen Nutzeffekt ersetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.