Berufung abgewiesen: Überwiegendes Eigenverschulden bei Schlagloch-Unfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Haftung der Beklagten wegen eines Sturzes über ein angebliches Schlagloch. Zentral war, ob die Beklagte zur Beseitigung verpflichtet war und ob Eigenverschulden der Klägerin vorliegt. Das OLG verwies die Berufung zurück und stellte fest, dass trotz möglicher Mängel der Fahrbahn das erhebliche Eigenverschulden der Klägerin nach § 254 BGB eine Haftung der Beklagten ausschließt. Zudem sind an eine Anliegerstraße geringere Sicherungsanforderungen zu stellen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Haftung der Beklagten wegen überwiegenden Eigenverschuldens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abhilfepflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht, wenn eine Gefahrenstelle objektiv eine erhöhte Unfallgefahr begründet; das sog. "Überraschungsmoment" ist keine ausnahmslos erforderliche Voraussetzung für Haftung.
Bei der Haftungsprüfung ist nach § 254 Abs. 1 BGB das Verhältnis der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu gewichten; ein erhebliches Eigenverschulden des Geschädigten kann die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließen.
Bei Anliegerstraßen mit geringer Verkehrsbedeutung und offenkundig mangelhafter Fahrbahn sind an die Sicherungspflicht geringere Anforderungen zu stellen, sodass erhöhte Eigenvorsorge der Nutzer zu berücksichtigen ist.
Eine Beweisaufnahme zur exakten Größenbestimmung einer Gefahrenstelle kann entbehrlich sein, wenn nach der Abwägung der Verursachungsbeiträge ohnehin keine Haftung zu bejahen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 0 105/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Mai 1984 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 8.500 DM.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte haftet nicht wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht für den Unfall, den die Klägerin am 14.08.1991 auf der (..) in (..) erlitten hat.
1.Dabei kann wegen der besonderen Umstände des Streitfalles – ausnahmsweise - dahingestellt bleiben, ob sich an der Unfallstelle eine Vertiefung (Schlagloch) befunden hat, die von der Beklagten aufgrund der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht· hätte beseitigt werden müssen.
Allerdings gibt die Ansicht des Landgerichts, die Beklagte sei wegen der leichten Erkennbarkeit des Schlagloches auch bei einer von der Klägerin angegebenen Größe (20 cm Tiefe und 50 cm Durchmesser) nicht zur Abhilfe verpflichtet gewesen, dem Senat Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:
Eine Abhilfepflicht der Beklagten wäre - entgegen der Ansicht des Landgerichts - dann zu bejahen, wenn das in der Straßendecke befindliche Schlagloch tatsächlich die von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bestrittene Größe aufgewiesen hätte. Dabei wäre unerheblich, ob ein normal aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahrenstelle ohne weiteres hätte erkennen können. Denn das von der Rechtsprechung für eine Abhilfeverpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen geforderte "Überraschungsmoment" der Gefahrenquelle stellt keine ausnahmslos geltende Haftungsvoraussetzung dar, sondern soll die Abhilfepflicht bei der kaum mehr überschaubaren Vielzahl der in dem dichten Verkehrsnetz häufig vorkommenden Gefahrenstellen auf ein praktisch durchführbares sowie wirtschaftlich zumutbares Maß begrenzen und auf diese Weise eine sachgerechte Konzentration der Verkehrssicherungspflichtigen auf Gefahrenschwerpunkte ermöglichen. Ein solcher Gefahrenschwerpunkt im Sinne einer objektiv erhöhten Unfallgefahr wäre nach der Beurteilung des Senats aber im vorli,egenden Fall anzunehmen, wenn das besagte Schlagloch tatsächlich die von der Klägerin behaupteten Ausmaße von 20 cm Tiefe und 50 cm Durchmesser aufgewiesen hätte.
2.Eine Beweisaufnahme über die Richtigkeit der klägerischen Größenangaben von der behaupteten Unfallstelle (insbesondere der Tiefe des Schlagloches) und damit über das Bestehen einer Abhilfepflicht der Beklagten war vorliegend aber entbehrlich, da eine Haftung der Beklagten jedenfalls nach der gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldenbeiträge nicht gegeben ist.
Die Klägerin trifft an ihrem Unfall ein erhebliches Eigenverschulden. Der insgesamt schlechte Fahrbahnzustand der (..) mit Schlaglöchern war ihr als Anwohnerin dieser Straße genau bekannt. Aufgrund dieser Kenntnis mußte es für sie selbstverständlich sein, sich dort stets nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht zu bewegen. Die Defekte der Straßendecke waren zwar zahlreich, aber doch nicht so verbreitet, daß bei Tagegslicht ein gefahrloses Begehen -insbesondere im linken und mittleren Straßenbereich - unmöglich gewesen wäre; dies hat der Senat den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern entnommen. Die Klägerin kann schließlich auch nicht einwenden, sie sei durch ein plötzlich und mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug gezwungen gewesen, sich sofort und ohne weitere Beobachtung der Straßendecke zur Seite hin in Sicherheit zu bringen. Ihr Ausweichen vor diesem Fahrzeug hätte nicht derart überstürzt erfolgen müssen, da der heranfahrende PKW wegen der geraden Straßenführung frühzeitig wahrnehmbar gewesen sein muß. Wenn die Klägerin sich nur durch einen Sprung oder schnellen Schritt zur Seite in Sicherheit hatte bringen können, muß sie sich anlasten lassen, daß sie es trotz Kenntnis der Fahrbahndefekte und frühzeitiger Erkennbarkeit des auf sie zufahrenden PKW auf eine Zuspitzung der Gefahrenlage hat ankommen lassen und erst im letzten Augenblick ausgewichen ist.
Dieser ganz unverständliche Leichtsinn der Klägerin. wiegt so schwer, daß demgegenüber auch ein - bei Nachweis der behaupteten Schlaglochtiefe von 20 cm zu bejahendes - Verschulden der Beklagten völlig zurücktreten müßte.
Bei Annahme eines Verschulden, der Beklagten wäre zu deren Gunsten zu berücksichtigen, daß es sich bei der (..) um eine Anliegerstraße von geringer Verkehrsbedeutung handelt und daher an die Sicherungspflicht weniger strenge Anforderungen als an stark frequentierte Straßen zu stellen sind. Auch das äußere Erscheinungsbild der über keinen ausreichenden Unterbau verfügenden Fahrbahn mit zahlreichen Flickstellen und Defekten stellte ein Warnsignal dar, so daß die Beklagte in stärkerem Maße als bei einer äußerlich intakten Straßendecke von erhöhter Eigenvorsorge der Benutzer ausgehen durfte. Unter diesen besonderen Umständen ist eine Haftung der Beklagten jedenfalls wegen des erheblich überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin nicht gegeben.
3.Bei dieser Sachlage konnte die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO.