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Oberlandesgericht Hamm·9 U 137/05·27.03.2006

Berufung wegen Ersatz für ausgefallene Hofarbeit des Sohnes nach Verkehrsunfall zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrecht (Schadensersatzrecht)FamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für entgangene Mitarbeit seines schwerverletzten Sohnes auf dem elterlichen Hof nach einem Verkehrsunfall. Das OLG hält einen Anspruch nach §§ 845, 1619 BGB für ausgeschlossen, weil der Sohn während des streitigen Zeitraums eine vollschichtige, entgeltliche Ausbildung mit ausreichender Ausbildungsvergütung absolvierte. Freiwillig erbrachte Hilfe begründet keinen Ersatzanspruch. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Schadensersatzklage wegen entgangener Mitarbeit des Sohnes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch der Eltern auf Ersatz entgangener Arbeitsleistung des volljährigen Kindes nach § 1619 BGB setzt voraus, dass das Kind rechtlich verpflichtet ist, Dienste im Hauswesen oder Geschäft zu leisten; diese Verpflichtung endet, wenn das Kind seine volle Arbeitskraft einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit widmet und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

2

Eine vollschichtige Ausbildung mit einer zur Lebensunterhaltsdeckung ausreichenden Ausbildungsvergütung schließt die rechtliche Verpflichtung des Kindes zur häuslichen Mitarbeit aus und verhindert Ersatzansprüche der Eltern nach §§ 845, 1619 BGB.

3

Freiwillig erbrachte Arbeitsleistungen des Kindes oder über die Ausbildungsvergütung hinaus geleistete Geld- oder Sachleistungen begründen keinen Anspruch auf Ersatz nach §§ 845, 1619 BGB.

4

Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus entgangener Mitarbeit hat der Kläger substantiiert darzulegen, in welchem Umfang und mit welcher Verbindlichkeit die Arbeitsleistungen des Kindes für den Betrieb tatsächlich erbracht worden sind.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 845 BGB§ 1619 BGB§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 150/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

(gem. § 540 ZPO)

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I.

4

Die Beklagten haften dem Sohn des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 26.08.2002 in M2 zu 100 %. Bei diesem Unfall wurde der Sohn des Klägers schwer verletzt (u. a. Amputation des rechten Beines). Der Sohn des Klägers wurde von den Beklagten mit 160.000,-- Euro abgefunden.

5

Der Kläger ist Busfahrer und betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger einen eigenen Schaden geltend, weil der Sohn des Klägers, der im Alter von 25 Jahren den Hof hätte übernehmen sollen, unfallbedingt bisherige Mitarbeit auf dem Hof nicht mehr leisten könne, wofür nunmehr der Kläger und seine Ehefrau eingesprungen seien.

6

Das Landgericht hat die erstinstanzlich auf Zahlung von 52.620,-- Euro und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die hierzu in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein Begehren nur noch in eingeschränktem Umfang weiter verfolgt und unter Vortrag im Einzelnen zur vom Sohn des Klägers auf dem landwirtschaftlichen Hof geleisteten Tätigkeit noch Zahlung von 3.675,17 Euro begehrt.

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II.

8

Die Berufung hat keinen Erfolg.

9

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 845, 1619 BGB.

10

Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist nach § 1619 BGB u. a., dass der Sohn des Klägers rechtlich verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Dies kann zwar grundsätzlich bei einem Kind, das auf dem Hof der Eltern wohnt und im bäuerlichen Betrieb mitarbeitet, der Fall sein; jedoch endet diese Verpflichtung jedenfalls in rechtlicher Hinsicht in dem Moment, in dem das Kind seine volle Arbeitskraft für eine anderweitige entgeltliche Erwerbstätigkeit einsetzt, und aus der das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (BGH, NJW 1998, Seite 307).

11

Der vom Kläger geltend gemachte, wenn auch in der Berufungsinstanz in erheblichem Umfang reduzierte Anspruch betrifft den behaupteten Ausfall der Arbeitskraft des Sohnes des Klägers auf dem elterlichen Hof in einer Zeit, in der der Sohn des Klägers eine Lehre zum Kaufmann im Bereich Landwirtschaft bei der M eG in P durchführte. Dabei ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – im übrigen auch im Hinblick auf den Vortrag des Sohnes des Klägers in dem von diesem geführten Schadensersatzprozess gegen die Beklagten – davon auszugehen, dass diese Ausbildung eine vollschichtige Tätigkeit des Sohnes umfasste. Wie sich aus den zur Akte gereichten Verdienstabrechnungen ergibt, hat der Sohn des Klägers für diese Tätigkeit eine Ausbildungsvergütung von rund 650,-- Euro netto erhalten (dies hat der Senat im Nachgang zu den Erörterungen im Termin, bei denen versehentlich von DM-Beträgen ausgegangen worden ist, bei nochmaliger Einsicht in die vorgenannten Unterlagen festgestellt). Dieser Betrag wird von der Rechtsprechung zur Bestreitung des Lebensunterhalts als ausreichend angesehen und befindet sich jedenfalls oberhalb eines für den betroffenen Zeitraum mit ca. 600,-- Euro anzunehmenden Unterhaltsbedarfs eines volljährigen Kindes. Eine rechtliche Verpflichtung des Sohnes des Klägers, außerhalb seiner vollschichtigen, zum Lebensunterhalt ausreichenden Erwerbstätigkeit auf dem Hof der Eltern Arbeit zu leisten, bestand daneben nicht.

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Soweit der Kläger unbeschadet dessen in tatsächlicher Hinsicht Arbeitsleistung in den bäuerlichen Betrieb eingebracht hat und soweit der Kläger über seine Ausbildungsvergütung hinaus von den Eltern ggfls. Geld oder geltwerte Leistungen erhalten hat, beruht beides auf freiwilliger Basis, die von §§ 845, 1619 BGB nicht erfasst wird.

13

III.

14

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.