Berufung wegen Straßenverkehrssicherungspflicht beim Ausweichunfall auf Böschung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von 4.093,50 DM, weil seine Ehefrau beim Ausweichen vor einem entgegenkommenden Fahrzeug mit dem Pkw in eine grasbewachsene Böschung geriet und in eine angeblich 40 cm tiefe Vertiefung rutschte. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang und beschreibt die Vertiefung als unbedeutend. Das Landgericht verneinte eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle und wies die Klage ab; die Berufung wurde zurückgewiesen, da in ländlichen, unbefestigten Seitenstreifen mit natürlichen Unebenheiten zu rechnen ist und die Fahrerin ihre Fahrweise anzupassen hatte.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Reichweite der Straßenverkehrssicherungspflicht bemisst sich danach, welche Beschaffenheit der Verkehrsflächen vernünftige Verkehrsteilnehmer erwarten dürfen; Verkehrsbedeutung und äußeres Erscheinungsbild sind maßgeblich.
Unbefestigte, bewachsene Seitenstreifen an verkehrsarmen, ländlichen Straßen sind regelmäßig mit natürlichen Unebenheiten behaftet; darauf haben Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise einzustellen.
Weicht ein Verkehrsteilnehmer trotz erkennbarer Unbefestigung und eingeschränkter Einsehbarkeit der Böschung aus und nimmt dadurch das Risiko einer unkontrollierten Rutschbewegung in Kauf, trägt er das daraus entstehende Schadenrisiko selbst.
Eine Vertiefung neben der Fahrbahn begründet nur dann eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, wenn sie in Beschaffenheit oder Lage über das hinausgeht, was vernünftigerweise von den Benutzern der jeweiligen Strecke zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 0 131/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 4.093, 50 DM.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. l ZPO)
I.
Die Parteien streiten über eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Ehefrau (Zeugin (..)) habe am 13.09.1993 mit seinem Pkw in (..) die Straße ''(..)" befahren und wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges nach rechts ausweichen müssen. Dabei sei sie mit dem rechten Vorderrad des Pkw in den an die Teerdecke angrenzenden und mit Gras bewachsenen Bereich geraten und von dort in ein mindestens 40 cm tiefes Loch gerutscht, das wegen des Graswuchses nicht erkennbar gewesen sei. Dadurch habe sich die Vorderachse des Fahrzeuges verzogen. Der Kläger hat seinen mit 4.093,50 DM bezifferten Schaden geitend gemacht und darüber hinaus Feststellung einer Haftung der Beklagten für weitergehenden Schaden aus dem Unfallereignis beantragt.
Die Beklagte hat dieses Begehren zurückgewiesen. Sie hat den behaupteten Unfallhergang bestritten und zu der Vertiefung vorgetragen, diese sei lediglich 10 cm tief und beginne erst in einem Abstand von 30 cm von der geteerten Fläche.
Das Landgericht hat das Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die im Böschungsbereich neben der Straße "(..)" befindliche und nach der klägerischen Darstellung unfallursächliche Vertiefung ist nicht als abhilfebedürftige Gefahrenquelle anzusehen.
Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht hängt nach anerkannter Rechtsprechung entscheidend davon ab, welche Erwartungen die Straßenbenutzer vernünftigerweise an den Zustand der jeweiligen Verkehrsflächen stellen können. Dabei wird die Einschätzung der Verkehrsteilnehmer maßgebend durch die Verkehrsbedeutung und das äußere Erscheinungsbild der jeweiligen Straßen und Wege bestimmt. Diese Beurteilungskriterien gelten naturgemäß auch für den Sicherheitsstandard der an die Fahrbahn angrenzenden bewachsenen Seitenstreifen und Böschungen. Befinden diese sich in.ländlichen Bereichen an verkehrsärmeren Straßen und sind sie offensichtlich unbefestigt, so muß dort stets mit natürlichen Unebenheiten gerechnet werden, die durch den Bewuchs möglicherweise erst spät erkennbar sind. Aufgrund dieser Bedingungen haben die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise darauf einzustellen, daß sie möglichst überhaupt nicht in diesen Bereich geraten·und sich im Notfall nur·mit äußerster Versicht dorthin vortasten.
Einen solchen Bereich stellt die von dem Kläger angegebene Unfallstelle dar. Die Fahrerin des klägerischen Pkw hätte vor dem ihr entgegenkommenden Fahrzeug am äußersten rechten Rand der befestigten Fahrbahn anhalten müssen und keinesfalls unter gleichzeitigem Abbremsen auf das nicht einsehbare Gelände ausweichen dürfen. Mit dieser Fahrweise war sie das Risiko einer unkontrollierten Rutschbewegung auf dem unbefestigten Böschungsbereich eingegangen, für das sie auch selbst einzustehen hat.
Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.