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Oberlandesgericht Hamm·9 U 136/10·25.07.2011

Verkehrsunfall: deklaratorisches Anerkenntnis zur HWS-Verletzung und Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall verlangte die Beifahrerin weiteres Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das OLG sprach weitere 1.500 € zu und gab dem Feststellungsantrag statt, wies aber Mehrforderungen zum Haushaltsführungsschaden ab. Eine HWS-Verletzung galt wegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Haftpflichtversicherung als anerkannt, eine PTBS wurde hingegen verneint; psychische Folgen wurden als Anpassungsstörung bis zu einem Jahr bewertet. Verzinsung erfolgte mangels Verzugsnachweises erst ab Rechtshängigkeit.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weiteres Schmerzensgeld und Feststellung zugesprochen, Mehransprüche (v.a. Haushaltsführungsschaden) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schreiben des Haftpflichtversicherers kann als deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis zu werten sein, wenn es erkennbar Streit oder Ungewissheit über anspruchsbegründende Umstände verbindlich ausräumen und eine abschließende Regelung herbeiführen soll.

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Ein deklaratorisches Anerkenntnis kann auf den Grund einer Schmerzensgeldforderung beschränkt sein und sperrt Einwendungen, die dem Anerkennenden bei Abgabe bekannt waren oder mit denen er rechnen musste.

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Eine posttraumatische Belastungsstörung setzt regelmäßig eine außergewöhnliche Bedrohung bzw. ein katastrophenartiges Trauma voraus; subjektive Betroffenheit allein genügt nicht.

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Psychische Folgeschäden nach einem Unfall sind dem Schädiger grundsätzlich auch bei psychischer Prädisposition zuzurechnen; ein Haftungsausschluss kommt nur in Extremfällen groben Missverhältnisses bei Bagatellereignissen in Betracht.

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Unfallunabhängige Risiken und Prädispositionen des Geschädigten können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 18 Abs. 1 StVG§ 11 S. 2 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG a. F.§ 151 BGB§ 781 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 0 179/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin - über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen hinaus - weitere 1.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund des Unfallereignisses vom 00.04.2024 gegen 9:25 Uhr in X. auf der U.-straße künftig noch entstehen wird, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten stattgefunden hat oder stattfinden wird.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten zu 14 %:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 00.04.2024 gegen 9:25 Uhr in X. auf der U.-straße ereignete, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (über bereits gezahlte 500,00 € hinaus weitere 17.000,00 €), Schadensersatz wegen eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.520,40 € und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden.

4

Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW R. (7,5 t) auf den Pkw D. N01 auf, in dem die Klägerin auf dem Beifahrersitz saß und der von der Tochter der Klägerin gesteuert wurde. Auf der Rückbank des Pkw D., an dem durch den Aufprall ein Totalschaden entstand, befand sich das seinerzeit fünf Jahre alte Enkelkind der Klägerin. Die Tochter der Klägerin und ihr Enkelkind wurden durch den Unfall unstreitig nicht verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat außergerichtlich der Klägerin ein Schmerzensgeld von 500,00 € gezahlt. Auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden hat sie eine Zahlung in Höhe von 400,00 € geleistet.

5

Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten. Es sei bei ihr zu Kopfschmerzen, Schwindelgefühlenund einer akuten traumatischen Belastungsreaktion mit Grübelzwängen, Weinattacken, Schlaf- und Ruhelosigkeit gekommen. Infolge des Unfalls seien Angstgefühle entstanden, wenn sie, die unstrei tig über keinen Führerschein verfügt, in einem Pkw mitfahre. Bei der HWS-Distorsion und den psychischen Folgen des Unfalls handele es sich um Dauerschäden. In ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung sei sie in der Zeit vom 00.04.2024 bis zum 30.09.2004 zu 70 % und ab dem 01.10.2004 für weitere 22 Wochen zu 30 % beeinträchigt gewesen.

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Die Beklagten haben eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin bestritten und behauptet, jedenfalls sei eine HWS-Distorsion bis spätestens zum 01.07.2004 ausgeheilt gewesen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.539,36 € (Schmerzensgeld 2.500,00 €;" Haushaltsführungsschaden: 2.039,36 €) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

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Mit der Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei nicht feststellbar, dass bei ihr durch den Unfall eine HWS-Distorsion nach Erdmann Grad I entstanden sei. Es habe die vorprozessual eingeholten ärztlichen Berichte und Gutachten unberücksichtigt gelassen. Der Gutachter E. und der Hausarzt P. seien zur Diagnose einer HWS-Distorsion bei der Klägerin gelangt. Das Landgericht habe die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernehmen müssen. Die Sachverständige M. sei bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht in Widerspruch zu den Ausführungen in ihrem schriftlichen Gutachten von einer bei der Klägerin vorliegenden Anpassungsstörung ausgegangen, wobei sie sich auf eine Diagnose des Neurologen Z. bezogen habe, obwohl in dessen Arztberichten eine diesbezügliche Diagnose nicht erwähnt sei. Die Sachverständige habe nicht erläutert, aus welchen Gründen nicht die Unterform einer Anpassungsstörung, nämlich eine längere depressive Reaktion, die auch bis zu zwei Jahren andauern könne, vorliege. Das Landgericht habe auch Z. als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen. Ferner seien die Feststellungen der Sachverständigen M. zur vermeintlichen Aggravation der Klägerin nicht überzeugend. Die Klägerin habe stets darauf hingewiesen, dass sie unter Schwindel und Kopfschmerzen leide. Sie sei zu keiner Zeit beschwerdefrei gewesen. Die Sachverständige M. habe auch fehlerhaft eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Unfall ein kraftintensives Ereignis dargestellt habe, das zu einem Schreckmoment und zur Sorge der Klägerin um die weiteren Fahrzeuginsassen geführt habe. Relevant sei auch, dass sie selbst über keinen Führerschein verfüge, so dass sie ein Unfallereignis deutlich intensiver erlebe als ein Vielfahrer. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe die Sachverständige M. abweichend von ihrem schriftlichen Gutachten, in dem sie die Dauer der Anpassungsstörung noch mit sechs Monaten angegeben habe, ausgeführt, es sei bei der Klägerin vom Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO angewandt. Es stehe fest, dass bei der Klägerin eine Primärverletzung in Form einer HWS-Distorsion nach Erdmann Grad I unfallbedingt eingetreten sei. Die ernsthafte Möglichkeit, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin unfallunabhängig entwickelt habe, sei ausgeschlossen. Während die Sachverständige M. bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt habe, es sei aus ihrer Sicht gut möglich, dass sich bei der Klägerin auch ohne den Unfall eine ähnliche Beschwerdesymptomatik entwickelt habe, habe sie im schriftlichen Gutachten zum Allgemeinzustand der Klägerin keine auffälligen Befunde vermerkt. Zudem seien die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes nicht überprüfbar. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens verhalte sich keines der eingeholten gerichtlichen Gutachten über die Minderung der Fähigkeit der Klägerin zur Haushaltsführung. Bezüglich des Eintritts des Zahlungsverzugs der Beklagten habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass Verzug bisher nicht substantiiert dargetan worden sei. Auch der Feststellungsantrag sei begründet, weil die Klägerin weiterhin an einer psychischen Belastungsstörung leide.

9

Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2005 zu zahlen,

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2.

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere·1.481,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2005 zu zahlen,

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3.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund des Unfallereignisses vom 00.04.2024 gegen 9:25 Uhr in X. auf der U.-straße künftig noch entstehen wird, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten stattgefunden hat oder stattfinden wird.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.

20

II.

21

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

22

1.

23

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a. F. auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe

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von 1.500,00 €. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des streitgegenständlichen Auffahrunfalls steht außer Streit.

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a)

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Zwar kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen C. und H. nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Verletzung zugezogen hat. Der Sachverständige C., der die Begutachtung in technischer Hinsicht vorgenommen hat, hat anhand von sog. „Crash-Versuchen" ermittelt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des heckseitig angestoßenen Pkw D., auf dessen Beifahrersitz die Klägerin zum Unfallzeitpunkt saß, im Bereich zwischen ca. 12 und 18 km/h lag. Da eine bestimmte höhere kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als 12 km/h nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, kann nur von diesem Wert ausgegangen werden. Die medizinische Sachverständige H., die das Ergebnis des technischen Teiles des interdisziplinären Gutachtens zugrunde gelegt und bei ihrer Begutachtung auch die von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen der sie behandelnden Ärzte berücksichtigt hat, hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der unteren Belastungsgrenze nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfall eine HWSDistorsion erlitten hat.

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Gleichwohl ist hier davon auszugehen, dass es bei der Klägerin als Unfallfolge zu einer Verletzung im HWS-Bereich gekommen ist. Denn das vorgerichtliche Schreiben der Beklagten zu 2) vom 03.08.2006 (BI 268 d. A.) ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Darin heißt es u. a.: ,,... Dem Gutachten des Universitätsklinikums F. lässt sich entnehmen, dass bei Ihrer Mandantin ein HWS Schleudertrauma eingetreten ist. ... ". Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen (Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 781 BGB Rn. 3). Äußerungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen beinhalten in der Regel für sich genommen keinen Bestätigungswillen, wenn nicht gerade der angesprochene Punkt außer Streit gestellt werden soll (Palandt/Sprau, a. a. 0.). Hier bestand Streit oder zumindest subjektive Ungewissheit über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen. Zwar stand die Einstandspflicht der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung hinsichtlich des dem Schadensersatzbegehren der Klägerin zu Grunde liegenden Unfallereignisses, das durch ihren Versicherungsnehmer allein verursacht wurde, fest. Ungeklärt war jedoch zwischen den Parteien die Erstattungsfähigkeit hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen (Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden). Der Inhalt des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 03.08.2006 ist dahin zu verstehen, dass diese auf der Grundlage des zuvor eingeholten Gutachtens nun davon ausging, dass der Unfall bei der Klägerin zu einem HWSSchleudertrauma geführt hat. Sie hat ihre Erklärung nicht etwa mit dem Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" versehen, sondern den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielmehr ausdrücklich anheimgestellt, ihr die außergerichtlichen Kosten aufzugeben. Das bringt den Willen der Beklagten zu 2) zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche und abschließende Regelung zu treffen, und rechtfertigt die Annahme eines kausalen Schuldanerkenntnisses mit der Wirkung, dass die beklagte Versicherung keine Einwendungen mehr erheben kann, die ihr bei Abgabe ihrer Erklärung bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnen musste (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2009, 362). Dem steht hier nicht entgegen, dass die Parteien von ganz erheblich voneinander abweichenden Schmerzensgeldbeträgen ausgehen (Klägerin: 17.500,00 €; Beklagte zu 2): 500,00 €). Ein Anerkenntnis kann auf den Grund eines Anspruchs beschränkt werden, auch bei einer Schmerzensgeldforderung (BGH, NJW 1973, 620; Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 781 BGB Rn. 5). Die Klägerin konnte das in dem genannten Schreiben der Beklagten zu 2) liegende Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrags nach § 151 BGB annehmen. Die Beklagte zu 2) ist nach alledem daran gehindert, im vorliegenden Prozess den Eintritt einer unfallbedingten HWS-Verletzung bei der Klägerin zu bestreiten.

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b)

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Dass es bei der Klägerin infolge des Unfalls zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen ist, ist nicht festzustellen. Vielmehr hat die Sachverständige M. dies überzeugend ausgeschlossen. Sie hat ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht allein durch die subjektive Bewertung der Schwere des Unfallgeschehens begründet werden kann, sondern eine Korrelation zwischen dem subjektiven Erleben des Unfalls und dem objektiven Schweregrad des Traumas bestehen muss. Es fehlt hier an der erforderlichen außergewöhnlichen Bedrohung oder einem katastrophenartigen Ausmaß des Unfallgeschehens. Dass der Unfall ein kraftintensives Ereignis dargestellt hat, das zu einem Schreckmoment und zur Sorge der Klägerin um die weiteren Fahrzeuginsassen führte, und dass sie selbst über keinen Führerschein verfügt, weshalb sie ein Unfallereignis angeblich deutlich intensiver erlebt als ein Vielfahrer, genügt ersichtlich nicht zur Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Unfall wird zwar durchaus ein prägendes Ereignis für die Klägerin gewesen sein. Sie konnte jedoch schon kurz nach dem Unfall erkennen, dass niemand der Fahrzeuginsassen ernsthaft verletzt wurde. Angesichts der eindeutigen Ausführungen der Sachverständigen bedurfte es nicht der Vernehmung des Neurologen Z. als sachverständigen Zeugen zu der von ihm seinerzeit gestellten Diagnose, zumal die Sachverständige mit Z. telefonisch Rücksprache genommen hat und dieser angegeben hat, er habe bei der Klägerin keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, sondern nur eine akute Belastungsreaktion. Nach alledem ist die im Arztbericht des Z. vom 20.10.2004 (BI. 14 d. A.) aufgeführte Diagnose (,,akute traumatische Belastungsstörung") missverständlich bezeichnet. Dafür spricht auch, dass Z. nicht den eine posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnenden ICD-10-Schlüssel in seinem Arztbericht genannt hat.

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Wie die Sachverständige M. festgestellt hat, ist es durch den Unfall bei der Klägerin zunächst zu einer akuten Belastungsreaktion (maximal bis zur Dauer eines Tages) und anschließend zu einer Anpassungsstörung gekommen. Für die psychische Erstbeeinträchtigung, die keine psychische Folge körperlicher Verletzungen ist, gilt § 286 ZPO, für das Vorliegen einer Anpassungsstörung als Folgeschaden der Beweismaßstab des § 287 ZPO.

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Zur Diagnose einer Anpassungsstörung ist die Sachverständige M. nicht erst anlässlich der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens vor dem Landgericht am 28.05.2010 gelangt, sondern bereits in ihrem schriftlichen Gutachten vom 27.07.2009 (Seite 41 des Gutachtens, BI. 321 d. A.). Darauf, ob der Neurologe Z. im Verlauf der von ihm durchgeführten Behandlung der Klägerin ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostiziert hat, kommt es nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der psychischen Erkrankung um eine Anpassungsstörung oder um eine depressive Reaktion handelt. Die Sachverständige M. hat bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht erläutert, es sei davon auszugehen, dass die bei der Klägerin vorliegende psychische Störung bis zu 12 Monaten gedauert habe, auch wenn sie üblicherweise nicht länger als sechs Monate bestehe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass bei der Klägerin über ein Jahr depressive Verstimmungen, Antriebslosigkeit und ein Überforderungsgefühl vorgelegen hätten mit einer Tendenz zur Besserung zum Ende des Jahres. Die Angaben der Sachverständigen M. zur Dauer der psychischen Erkrankung der Klägerin decken sich mit den Feststellungen des Z.. Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Arztbericht vom 11.05.2005 geht hervor, dass sich die Symptomatik ab Januar 2005 besserte und die Klägerin zur Zeit der letzten Untersuchung durch Z. am 21.04.2005 beschwerdefrei und psychisch belastbar war.

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Die von der Sachverständigen festgestellten psychischen Unfallfolgen bei der Klägerin sind den Beklagten zuzurechnen. Auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder einer psychischen Prädisposition des Geschädigten beruhen, muss der Schädiger regelmäßig einstehen. Allerdings gilt das nicht ausnahmslos. So kann eine unangemessene Erlebnisverarbeitung in Extremfällen zu einem Haftungsausschluss führen, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig war und die psychische Folgereaktion des Verletzten wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass nicht mehr verständlich erscheint. Mit Bagatellen sind dabei aber nur solche Beeinträchtigungen gemeint, die entweder bei einer Traumatisierung von der Intensität des Unfallerlebnisses her oder bei einem psychischen Folgeschaden nach der Art der Primärverletzung nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil dieser schon im Alltag daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein. Es geht dann nur um die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos (Eschelbach/Geipel , NZV 2010, 481, 487 m. w. N.). Von einer solchen Bagatelle ist hier indes nicht auszugehen. Es handelt sich um einen Auffahrunfall unter Beteiligung eines LKW.

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Das Vorliegen einer sog. Begehrensneurose, die eine Haftung der Beklagten ausschließen würde, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Sachverständige hat lediglich Ausführungen zu einer Aggravation bei der Klägerin gemacht, also zu einem absichtlichen überbetonen von krankheitsbedingten Veränderungen. Das betrifft die von der Klägerin weiterhin behaupteten emotionalen Beeinträchtigungen nach April 2005. Diese sind nach den Ausführungen der Sachverständigen M. als Tendenzreaktion zu werten, die nicht auf den Unfall zurückzuführen ist. Bei der Klägerin besteht demnach eine deutliche Aggravation. Dies hat die Sachverständige entgegen der Ansicht der Klägerin auch überzeugend begründet und dazu auf folgende Aspekte hingewiesen:

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- Die Klägerin hat die behauptete Schwindel- und Schmerzsymptomatik trotz dezidierter Nachfrage der Sachverständigen nur vage beschrieben.

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- Bei der Begutachtung zeigte sich eine deutliche Diskrepanz einerseits zwischen dem unauffällig-zügigen Gangbild der Klägerin, als sie die Toilette aufsuchte, und andererseits dem mutmaßlichen „Hinfallen" aufgrund eines Schwindels bei Ankündigung der Gangprüfung. Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass Patienten mit einem so schwergradigen Schwindel und einem solchen Leidensdruck fachneurologisch stationär behandlungsbedürftig sind. Eine stationäre fachneurologische Abklärung der behaupteten Beschwerden und eine adäquate Medikation sind bisher jedoch nicht erfolgt. Während sich die Klägerin bei der Untersuchung durch den Gutachter S. am 31.08.2005 zügig und ohne wesentliche Schonhaltung der Halswirbelsäule bewegte, war ihr Gangbild bei der Untersuchung durch die gerichtliche Sachverständige H. am 03.11.2008 verlangsamt und unsicher; sie suchte Abstützungshilfe am Mobiliar des Untersuchungszimmers.

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- Bei Überprüfung der Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit der Schädelkalotte und der Nervenaustrittspunkte durch die Sachverständige M. beklagte die Klägerin bereits bei leichtem Beklopfen eine massive Schmerzhaftigkeit, die sich bei Patienten mit einer akuten Meningitis/Meningoencephalitis zeigt. Unter einer solchen Krankheit leidet die Klägerin nicht.

37

- Die Angaben der Klägerin zu einer massiven Schmerzsymptomatik werden dadurch relativiert, dass sie nach ihrem Serumspiegel Schmerzmittel allenfalls im therapeutisch nicht wirksamen Bereich einnimmt. Dazu passt ihre Angabe gegenüber der Sachverständigen nicht, dass sie mehrmals am Tag das Schmerzmittel „Azur comp." einnehme.

38

- Die radiologische Bildgebung spricht für Morbus Binswanger, eine Form der Demenz. Diese Erkrankung kann durch viele kleine Multi-Infarkte ausgelöst worden sein.

39

Im Übrigen ist es nach den Darlegungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.05.2010 gut möglich, dass die Beschwerden der Klägerin nach April 2005 auch ohne den streitgegenständlichen Unfall aufgetreten wären, weil bei ihr ein vielschichtiges objektiv unfallunabhängiges Bild vorliegt, nämlich insbesondere sog. Multi-Infarkte. Die Sachverständige hat bereits in ihrem schriftlichen Gutachten erwähnt, dass das MRT des Schädels der Klägerin vom 25.08.2006 eine Mikroangiopathie zeigt (S. 24 des Gutachtens, BI. 304 d. A.).

40

c)

41

Der Senat hält - auch unter Berücksichtigung der in vergleichbarenFällen zugesprochenen Beträge (vgl. etwa Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträg,e, Nr. 28.1244) - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4.500,00 € für angemessen. Dabei ist davon auszugehen, dass es bei der Klägerin unfallbedingt nicht nur zu psychischen Beeinträchtigungen , sondern - wie ausgeführt - auch zu einer HWS-Verletzung gekommen ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum gesundheitlich beeinträchtigt war und sich in ärztlicher Behandlung befand, die unfallbedingten Verletzungen aber inzwischen vollständig ausgeheilt sind (auch bei der HWS-Distorsion ist dies nach den Ausführungen der Sachverständigen H. spätestens ein Jahr nach dem Unfall der Fall gewesen). Da sich aus der psychischen Struktur, insbesondere der hirnorganischen Befunde, bei der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) unfallunabhängige Risiken ergeben, ist diese Prädisposition der Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. Eschelbach/Geipel, NZV 2010, 481, 488 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 500,00 € war der Klägerin über den erstinstanzlich insoweit zugesprochenen Betrag von 2.500,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zuzusprechen.

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2.

43

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz eines weiteren Haushaltsführungsschadens aus §§ 18 Abs. 1, 11 S. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a. F. Das Landgericht hat der Klägerin für die Dauer von 44 Wochen nach dem Unfallereignis einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 2.039,36 € zugesprochen. Soweit es die wöchentliche Hausarbeitszeit entsprechend den Angaben der Klägerin, die - wie sie im Senatstermin klargestellt hat - schon seinerzeit zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in dessen Haus bewohnte, mit 19,8 Stunden angesetzt hat, erscheint dies nicht zu ihren Lasten zu niedrig angesetzt. Das Ausmaß der unfallbedingten Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin wegen der psychischen Unfallfolgen hat das Landgericht für die Zeit bis zum 30.09.2004 auf 50 % und für die folgende Zeit bis zum 28.02.2005 auf 30 % (insoweit entsprechend der Klageschrift) geschätzt. Es hat sich an der Bewertung des Z. im Arztbericht vom 11.05.2005 orientiert, der die „Arbeitsbehinderung" der Klägerin in der Zeit vom 01.01. - 29.02.2005 mit 50 % angegeben hat. Zwar ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung identisch. Gleichwohl ist hier der Ansatz von 50 % auch in Anbetracht einer bei der Klägerin unfallbedingt vorliegenden HWS-Verletzung zur Überzeugung des Senats nicht zu gering (§ 287 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der Klägerin zumindest in gewissem Umfang Haushaltstätigkeiten übernommen hat, wie sich aus ihren Angaben gegenüber der Sachverständigen M. ergibt.

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Der vom Landgericht zugrunde gelegte Netto-Stundensatz von 7,00 € wird mit der Berufung nicht beanstandet. Insgesamt ergibt sich ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden von 2.439,36 € ((19,8 h x 50 % x 22 Wochen x 7,00 €) + (19,8 h x 30 % x 22 Wochen x 7,00 €)), worauf die Beklagte zu 2) bereits 400,00 € gezahlt hat.

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3.

46

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine lnverzugsetzung der Beklagten zum 07.07.2005, die die Beklagten weiterhin bestreiten, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Es verbleibt daher bei einer Verzinsung ab Rechtshängigkeit (03.07.2007).

47

4.

48

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es für das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) aus, dass künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, 28. Aufl., § 256 ZPO Rn. 9 m. w. N.). Es erscheint hier nicht unmöglich, dass sich aus den eingetretenen Verletzungen der Klägerin zukünftig noch weitere Schäden ergeben.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.