Berufung zu Domainrecht: Kein Freigabeanspruch für „castor.de“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Freigabe der Domain „castor.de“. Streitgegenstand war, ob die Bezeichnung CASTOR namens- oder markenrechtlichen Schutz genießt und ob durch die Domain schutzwürdige Geschäftsinteressen verletzt werden. Das OLG Hamm wies die Berufung ab und verneinte Namensschutz (§12 BGB), Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr sowie einen Eingriff nach §823 Abs.1 BGB.
Ausgang: Berufung der Klägerin auf Freigabe der Domain ‚castor.de‘ als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für einen namensrechtlichen Abwehranspruch nach § 12 BGB ist erforderlich, dass die betreffenden Verkehrskreise die Bezeichnung als namensmäßigen Hinweis auf die Person verstehen.
Bei im Geschäftsleben geführten Namen begründet nur ein namensmäßiger Gebrauch, der geeignet ist, eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen, einen Abwehranspruch; ein Schutz gegen Verwässerung setzt überragende Verkehrsgeltung voraus.
Die Registrierung und Nutzung einer Domain begründet einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) nur, wenn hierdurch schutzwürdige geschäftliche Interessen verletzt werden, etwa durch Verwechslungs- oder Verwässerungsgefahr.
Bei hochspezialisierten Produkten mit sehr beschränktem Kundenkreis ist die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Marktteilnehmern oder politischen Gruppierungen deutlich geringer und deshalb regelmäßig nicht schutzbegründend.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 96/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend hat der Senat folgendes festgestellt: Seit Juni 2001 ist das Tochterunternehmen der Klägerin, die H Gesellschaft für Nuklearbehälter mbH, Mitinhaberin der Marke "CASTOR". Während die Klägerin zunächst den Vertrieb der Castor-Behälter im Inland und ihre Tochtergesellschaft den Vertrieb im Ausland übernommen hatte, ist letzere seit Juni 2002 alleinzuständig für den Vertrieb der Castor-Behälter im In- und Ausland. Der inländische Kundenkreis für Castor-Behälter ist auf sechs Kunden beschränkt. Von diesen sechs Kunden sind fünf direkt oder indirekt an dem Unternehmen der Klägerin beteiligt; lediglich ein Unternehmen weist keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zur Klägerin auf. Neben den Castor-Behältern hat die Klägerin seinerzeit eine Vielzahl weiterer Produkte vertrieben, bzw. vertreibt diese auch heute noch, so u.a. die Hochdruckpresse "FAKIR", die Schrottzerkleinerungsanlage "MARS", sowie die weiteren Behältertypen "MOSAIK" und "POLLUX". Derzeit sind für die Bezeichnung "Castor" allein in Deutschland rund 20 Marken für ganz unterschiedliche Waren eingetragen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freigabe der Domain "castor.de" bei der E (XX Information Center) zu.
1.
Die Klägerin kann einen Freigabeanspruch nicht auf § 12 BGB als des im außergeschäftlichen Verkehr bei der Beeinträchtigung geschäftlicher Kennzeichen allein in Betracht kommenden namensrechtlichen Abwehranspruchs stützen.
Es bestehen aufgrund der ergänzenden Feststellungen des Senats schon erhebliche Zweifel daran, ob der Markenbezeichnung "CASTOR" überhaupt Namensfunktion zukommt. Voraussetzung wäre, daß diese Markenbezeichnung im Verkehr als Hinweis auf die Klägerin verstanden wird ( BGHZ 43, 245 (252)). Bedenken hieran sind nicht nur deshalb begründet, weil die Klägerin nicht (mehr) Alleininhaberin dieser Markenbezeichnung ist. Darüber hinaus spricht gegen eine derart eindeutige Zuordnung durch den Verkehr auch das breit gefächerte Warenangebot der Klägerin, die eine Vielzahl weiterer Produkte unter gänzlich anderen Markenbezeichnungen vertreibt. Vor diesem Hintergrund ist wenig wahrscheinlich, daß die beteiligten Verkehrskreise gerade die Markenbezeichnung "CASTOR" als namensmäßigen Hinweis auf eben die Klägerin verstehen.
Selbst wenn der Markenbezeichnung "Castor" Namensschutz zukäme, fehlte es jedenfalls an der Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Als einen Abwehranspruch begründende Namenanmaßung im Sinne des § 12 BGB ist bei den im Geschäftsleben geführten Namen nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens anzusehen, sondern grundsätzlich nur eine solcher Namensgebrauch, der geeignet ist, eine namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. etwa BGHZ 119, 237; 126, 208). Nur ausnahmsweise ist eine Namensbezeichnung über eine Verwechslungsgefahr hinaus auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt, wenn sie überragende Verkehrsgeltung für sich beanspruchen kann (vgl. etwa BGHZ 114, 111).
Im Streitfall ist zunächst eine Verwechselungsgefahr auszuschliessen. Daß innerhalb des Wirkungskreises der Klägerin die Gefahr einer Verwechselung ihres Unternehmens mit der Gesellschaft der Beklagten besteht, ist bereits deshalb äußerst unwahrscheinlich, weil die hochspezialisierten Castor-Produkte - wie es der zahlenmäßig höchst beschränkte Kundenkreis zeigt - nur Branchenkundige ansprechen, deren Sachkunde sie davon abhält, das Unternehmen der Klägerin in eine Verbindung mit einer Gruppierung von Atomkraftgegnern zu bringen. Nimmt man hinzu, daß mit Ausnahme einer einzigen Firma alle anderen Abnehmer der Castor-Lagerbehälter mit dem Unternehmen der Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden sind und auch aus diesem Grund um den Geschäftsgegenstand der Klägerin genauestens wissen, ist eine derartige Verwechslungsgefahr darüber hinaus ausgeschlossen.
Gegen eine Verwässerungsgefahr schließlich wäre die Markenbezeichnung der Klägerin - so ihr denn Namensfunktion zukäme - nicht geschützt. Denn eine überragende Verkehrsgeltung der Markenbezeichnung "CASTOR", welche Voraussetzung für einen Schutz gegen Verwässerungsgefahr wäre, kann der Senat aus eigener Sachkunde ausschliessen. Unstreitig existiert nicht nur eine einzige Markeneintragung für die Bezeichnung "Castor" für den Lagerbehälter der Klägerin, sondern vielmehr weist das Markenregister mehr als 20 derartige Eintragungen für ganz unterschiedliche Produkte auf. Überdies sprechen die hochspezialisierten Castor-Behälter nur einen äußerst beschränkten Abnehmerkreis an. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschliessen, daß die Bezeichnung "CASTOR" für die breite Öffentlichkeit zum Synonym für die Klägerin geworden ist, was Voraussetzung für deren Berühmtheit wäre (hierzu OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909).
2.
Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Freigabeanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzulehnen. Da die Registrierung der Domain "castor.de" für die Beklagte weder die Gefahr der Verwechslung des Unternehmens der Klägerin mit der Gesellschaft der Beklagten begründet, noch die Klägerin sich auf einen Schutz ihrer Markenbezeichnung gegen Verwässerungsgefahr berufen kann, sind durch das Recht zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützte geschäftliche Interessen der Klägerin nicht verletzt.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.