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Oberlandesgericht Hamm·9 U 133/92·28.01.1993

Berufung: Klage auf Schadensersatz wegen Sturz auf Weg abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau, verlangt Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einem Verbindungsweg. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das OLG hält weder den Unfallort noch eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle für nachgewiesen und betont die Erkennbarkeit der Mängel. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Schadensersatz wegen Sturz als unbegründet abgewiesen, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht verlangt eine dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechende, nicht absolute Gefahrlosigkeit der Wege; absolute Mängelfreiheit ist nicht gefordert.

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Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren beseitigen oder davor warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennen und nicht rechtzeitig abwenden kann.

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Trifft der Kläger die Beweislast für das Vorliegen einer objektiv abhilfebedürftigen Gefahrenstelle und deren Kausalität, führt Unkenntnis des genauen Unfallorts oder der Tod der Geschädigten zum Untergang des Beweisantrags des Klägers.

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Für die Beurteilung der Abhilfebedürftigkeit sind Art, Ausmaß und Höhe von Unebenheiten sowie die Bedeutung und das Verkehrsaufkommen des Weges maßgeblich; bei untergeordneten Wegen gelten geringere Anforderungen.

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Offensichtlich erkennbare Mängel vermindern die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und können eine Haftung ausschließen, weil der Benutzer durch beiläufigen Blick die Gefahr vermeiden konnte.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB§ Art. 34 GG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Mai 1992 verkündete Urteil

der 3. Zivilkammer des Landgericht Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 2.576,43 DM.

Von der  Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1  ZPO   

abgesehen.   

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten nicht gemäß § 839 Abs . 1 BGB, Artikel 34 GG i. V.m. §§ 9, 9 a, 47 LSstrWGNW Ersatz des Schadens verlangen, der seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau infolge des am 30. Mai 1991 erfolgten Sturzes vor ihrem Hause auf der “(…)” in “(…)” entstanden ist. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und der Sturz der früheren Klägerin hierauf zurückzuführen ist.

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Zwar hatte die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige dafür Sorge zu tragen, daß swich die Verkehrsweg in ihrem Bereich in einem dem reglmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläßt. Allerdings bedeutet das nicht, daßß Wege und Straßen schlechthin gefahrlos und frei von jeglichen Mängeln sein müssen. Eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen kann mit zumutbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht erreicht und daher von den Benutzern auch nicht erwartet werden. Auch Fußgänger müssen mit gewissen Unebenheiten auf Wegen rechnen und sich in ihrer Gehweise hierauf einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nach gefestigter Rechtsprechung nur solche Gefahren zu beseitigen oder davor zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer

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bei Anwendung durchschnittlicher Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennen und auf die er sich nicht rechtzeitig

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einzustellen vermag ·( OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903; ständige Rechtsprechung des Senats). Der Wegebenutzer ist also zunächst einmal auf seine Eigenvorsorge verwiesen und kann sich nur nach Maßgabe einer vernünftigen Sicherheitserwartung auf die Beseitigung von Gefahrenquellen verlassen. Für die Beurteilung von Unebenheiten im Bereich eines Verbindungsweges ist entscheidend auf Art, Ausmaß und Höhe der Vertiefungen abzustellen, wobei auch die besonderen Umstände der jeweiligen Örtlichkeit miteinzubeziehen sind. Das Maß der gebotenen Vorkehrung bestimmt sich in erster Linie nach Art und Stärke des anfallenden Verkehrs sowie nach der konkreten Bedeutung des Verkehrsweges. Bei untergeordneten Verkehrswegen mit geringer Verkehrsdichte sind an die Verkehrssicherungspflicht geringere Anforderungen als bei Straßen und Gehflächen mit hohem Verkehrsaufkommen zu stellen.

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Unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich nicht feststellen, daß der Sturz der Ehefrau des Klägers auf eine objektiv abhilfebedürftige Gefahrenstelle zurückzuführen ist.

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Die genaue Unfallstelle ist nicht bekannt und kann auch nicht mehr geklärt werden, weil der Sturz der früheren Klägerin von niemandem beobachtet worden und die Betroffene selbst inzwischen verstorben ist. Es läßt sich daher nicht mehr feststellen, wo die Ehefrau des Klägers genau gestürzt ist und ob ihr Sturz auf eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle zurückzuführen ist. Da dem Kläger aber der Beweis sowohl für das Vorhandensein der objektiven Gefahrenstelle wie auch dafür, daß der Sturz seiner Ehefrau hierauf vorsätzlich zurückzuführen ist, obliegt und er diesen Beweis

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nicht mehr erbringen kann, kann seine Schadensersatzklage bereits keinen Erfolg haben.

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der Richtigkeit seiner Schilderung ausgeht, erweist sich die Schadensersatzklage als unbegründet. Nach der Schilderung, die die Betroffene gegenüber ihrem Ehemann nach dem Unfall gemacht hat, ist es zu dem Sturz gekommen, nachdem sie aus dem auf der Grundstückgrenze stehenden Tor getreten sei und nur wenige Schritte auf der “(…)” zurückgelegt habe. Ein Stück Asphalt sei abgebrochen, so daß sie abgerutscht sei. Aus den von der Beklagten überreichten Fotos ist zu erkennen, daß der Asphaltbelag im Bereich der “(…)” vor dem Haus des Klägers zwar nicht als gut bezeichnet werden kann, aber sich auf offensichtlich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befindet. Der etwa 1 m breite Seitenbereich entlang der Grundstücksmauer ist vor dem Gartentor mit Asphalt ausgefüllt. Etwa am Beginn des befestigten Weges befindet sich eine kleine Kante. Die Asphaltauffüllung vor dem Tor ist höher als der Asphalt der übrigen Fahrbahnfläche. Die hierdurch entstandene Kante ist aber nicht verkehrswidrig, denn daß der Niveauunterschied hier mehr als 2  bis 3 cm beträgt, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch im weiteren Bereich der Fahrbahn vor dem Hause des Klägers lassen sich keine Löcher oder Vertiefungen mit einem Niveauunterschied von mehr als 3 bis 4 cm erkennen. Der Asphalt ist insbesondere an der dem Haus zugewandten Seite zwar rissig .und stellenweise abgeplatzt. Man hat hier im Wege von Reparaturarbeiten offensichtlich eine neue Teerschicht aufgetragen, die sich jedoch teilweise wieder gelöst hat, so daß der Asphaltbelag in diesem Bereich einen insgesamt unebnen Eindruck macht. Größere Löcher und Vertiefungen, die für den Benutzer gefährlich werden könnten und daher von der Beklagten zu beseitigen wären, sind aber nicht vorhanden.

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Dies folgt auch aus der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen “(…)”, der im Auftrage der Beklagten die zu den Akten gereichten Lichtbilder gefertigt hat und bei der Überprüfung des Bereichs zur Unfallstelle Vertiefungen oder

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Löcher mit einem Niveauunterschied von mehr als 2,5 bis 3 cm im Asphaltbelag nicht hat feststellen können. Wenn die Ehefrau des Klägers - wie von diesem angegeben - etwa 2 bis 3 Schritte vom Gartentor entfernt gestürzt sein sollte, so hat der Sturz seine Ursache nicht in einem verkehrswidrigen Zustand des Straßenbelages, sondern offensichtlich in anderen der Beklagten nicht anzulastenen Umständen.

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Eine Haftung der Beklagten scheidet hier auch deshalb aus, weil der Ehefrau des Klägers die Risse und Unebenheiten im Asphaltbelag vor ihrem Hause bekannt sein mußten, jedenfalls aber durch einen nur beiläufigen Blick erkennbar waren, so daß die Ehefrau des Klägers sich in ihrer Gehweise darauf einstellen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich das Maß der von den Verkehrsteilnehmern zu wahrenden Eigensorgfalt auch nach dem Gesamteindruck, der von der Umgebung der Unfallstelle zu gewinnen ist. Drängt sich einem Fußgänger bereits bei flüchtigem Blick auf den angestrebten Weg ein mangelhafter Zustand dieses Bereiches auf, so muß er genau darauf achten, wo er seinen Fuß hinsetzt. Bei Beachtung der von ihr zu fordernden Sorgfalt war es der Ehefrau des Klägers ohne weiteres möglich, den erkennbar schadhaften Bereich des Weges zu meiden und die Mitte des Weges zu benutzen, der - wie aus den überreichten Lichtbildern zu erkennen ist - keine schadhaften Stellen im Asphaltbelag aufweist. Da die Beklagte auch von solchen normalerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen der Straßenbenutzer ausgehen durfte, hat sie für den Sturz der Ehefrau des Klägers und die hierdurch eingetretenen Unfallfolgen nicht einzustehen. Die Beklagte war im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nur zur Beseitigung solcher Gefahrenstellen verpflichtet, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung 'durchschnittlicher Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennen und auf die er sich nicht rechtzeiti g einstellen konnte. Eine solche Situation hat für die Ehefrau des Klägers aber gerade nicht vorgelegen. Die im Streitfall gegebene leichte Erkennbarkeit des teilweise schadhaften Straßenbelages ist nicht erst für die Frage des Mitverschuldens von Bedeutung, sondern bestimmt den Grad der an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen und wirkt sich daher notwendigerweise bei der Frage der Abhilfebedürftigkeit der Unebenheit aus. Da hier die vorhandenen Unebenheiten und schadhaften Stellen nicht so erheblich sind, daß sie ein Einschreiten der Beklagten erfordern und sie zudem vom Wegebenutzer bei nur beiläufigem Blick erkennbar waren, kann eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten nicht festgestellt werden.

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Die Klage ist daher auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 Abs . 1 ZPO;die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 708 Ziffir 10,

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713, 546 Abs. 2 ZPO.