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Oberlandesgericht Hamm·9 U 13/13·27.05.2013

Berufung gegen Grund- und Teilurteil: 50% Haftung bei gegenseitigem Hundespiel

ZivilrechtDeliktsrechtTierhalterhaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 2) legte Berufung gegen ein Grund- und Teilurteil ein, in dem ihr eine Haftungsquote von 50 % für einen Unfall durch Hunde zugewiesen wurde. Streitgegenstand ist, ob die Tiergefahr beider Hunde unfallursächlich wirkte und eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt ist. Das OLG Hamm hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie einstimmig zurückzuweisen, da die Vorinstanz zutreffend die gemeinsame Unfallursächlichkeit und die 50:50-Quote festgestellt hat; ein Grundurteil war wegen weiterem Aufklärungsbedarf zu den Schäden geboten.

Ausgang: Berufung der Beklagten zu 2) als aussichtslos verworfen; Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Wirkten bei einem gemeinsamen Jagdspiel zweier Hunde die jeweiligen spezifischen Tiergefahren unfallursächlich mit, kann die Haftung der Tierhalter nach § 254 BGB grundsätzlich hälftig (50:50) zu verteilen sein.

2

Bei unstreitigen, im Tatbestand gem. § 314 ZPO festgestellten Tatsachen sind abweichende neue substantielle Vorbringen gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen.

3

Ein Grundurteil ist zulässig, wenn der Grunde der Haftung festgestellt ist, die Höhe des Schadens aber weiterer Aufklärung bedarf.

4

Die Berufung ist nach § 513 ZPO nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung dargetan oder nach § 529 ZPO neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen; bloße Angriffe ohne substantiierte Darlegung rechtlicher oder tatsächlicher Fehler genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 513 ZPO§ 529 ZPO§ 833 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 249 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 59/12

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 11.12.2012 verkündete Grund- und Teilurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

2

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:

3

1.Der Senat hält die Berufung der Beklagten zu 2) einstimmig für aussichtslos. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) gem. §§ 833, 253 Abs. 2, 249 BGB dem Grunde nach – unabhängig davon, welcher Hund den Kläger umgerannt hat – dem Kläger zum Ersatz von 50 % des unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet ist. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird vorab auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen der Senat sich anschließt. Die – konkret gegen die vom Landgericht angenommene Haftungsquote gerichteten – Angriffe der Berufung geben lediglich zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass.Ohne Erfolg wendet sich die Berufung zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich vorliegend in jedem Falle auch die Tiergefahr des Hundes der Beklagten zu 2) unfallursächlich ausgewirkt hat. In erster Instanz war – wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 314 ZPO bindend festgestellt – unstreitig, dass die Hunde der Parteien sich in spielerischer Weise gegenseitig über das Wiesengelände gejagt haben und einer der Hunde, während er von dem anderen gejagt wurde, den Kläger umgerannt und zu Fall gebracht hat, wodurch dieser erheblich verletzt wurde. Mit hiervon abweichendem Vorbringen kann die Beklagte zu 2) von vornherein nicht mehr gehört werden (§ 531 ZPO). Dann aber ist aus den vom Landgericht angeführten völlig zutreffenden Gründen in jedem Falle und ungeachtet des Abstandes von mehreren Metern [mindestens 2,5-3 m nach Darstellung der Beklagten zu 2); geschätzten 5 bis 8 m nach den persönlichen Angaben des Klägers] zwischen den im Jagdspiel befindlichen Tieren davon auszugehen, dass sich die Tiergefahr beider Hunde – namentlich auch desjenigen der Beklagten zu 2) – unfallursächlich ausgewirkt hat.  Der Senat teilt ferner die Einschätzung des Landgerichts, dass die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 254 BGB – konkret der beiderseitigen Tiergefahren, die sich (wie ausgeführt) jeweils unfallursächlich ausgewirkt haben – dem Grunde nach zu einer Haftungsverteilung von 50:50 führt, und zwar unabhängig davon, welcher der beiden Hunde den Kläger letztlich umgerannt hat. Die Ausfüh- rungen des Landgerichts geben auch insoweit keinerlei Anlass zu Beanstandungen, erscheinen vielmehr dem Senat richtig. Vorliegend hat sich konkret durch das gemeinsame, naturgemäß jeweils zu unkontrolliertem Verhalten führende Jagdspiel die beiderseitige spezifische Tiergefahr der Hunde erhöht und gleichermaßen unfallursächlich ausgewirkt, unabhängig davon, welcher Hund zur Unfallzeit gerade der gejagde und den Kläger umrennende Hund gewesen ist. Letzteres hing nämlich letztlich vom Zufall ab und kann auch aus Sicht des Senats für die hier erörterte Abwägung gem. § 254 BGB nicht entscheidend sein. ( so überzeugend für durchaus vergleichbare Fallgestaltungen auch OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166, Rdn. 45 im juris-Ausdruck, sowie OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1496).  Das Landgericht hat mithin zu Recht ohne weitere Sachaufklärung dem Grunde nach eine Haftungsquote der Beklagten zu 2) von 50 % angenommen. Ebenfalls zu Recht und von der Berufung insoweit auch unbeanstandet hat das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 2) ein Grundurteil erlassen, weil zur Höhe des geltend gemachten unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadens noch weiterer Aufklärungs- bedarf besteht.2.  Die Berufung ist nach alledem aussichtslos.Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

4

Schließlich ist eine mündliche Verhandlung angesichts dessen, dass zum für die jetzige Entscheidung maßgebenden Haftungsgrund keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist, nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht geboten.

5

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.