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Oberlandesgericht Hamm·9 U 130/98·03.09.1998

Berufung abgewiesen: Keine Haftung für Astbruch an Straßenbaum

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftung (Staatshaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Astabbruchs einer Schwarzpappel, der sein geparktes Fahrzeug beschädigte. Zentrale Frage war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das OLG bestätigt ordnungsgemäße Sicht- und Sonderkontrollen; ein Pflichtverstoß ließ sich nicht feststellen. Der Astbruch war trotz angemessener Kontrollen nicht vorhersehbar, daher keine Haftung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Bediensteten voraus; ohne nachweisbare Pflichtverletzung entfällt der Schadensersatzanspruch.

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Die Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume umfasst regelmäßige Sichtkontrollen in der Regel zweimal jährlich, jeweils im belaubten und unbelaubten Zustand.

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Bei Anhaltspunkten für besondere Gefährdungen (z. B. Rindenschäden, Pilzbefall, trockene Äste) sind eingehendere Untersuchungen vorzunehmen; bei als Risikobäume eingestuften Exemplaren sind häufigere Sonderkontrollen zumutbar.

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Nicht jede von Bäumen ausgehende Gefahr ist durch Verkehrssicherungspflichten zu beseitigen; unvermeidbare Naturgefahren, die auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle nicht vorhersehbar sind, sind vom Straßenbenutzer als eigenes Risiko zu tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 541/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 2.508,30 DM.

Rubrum

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Von der Darstelludng des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

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Der Kläger kann aus Anlaß des Schadensfalles vom 6. Mai 1997, bei dem ein belaubter Ast einer Pappel auf seinen zum Parken abgestellten Pkw gefallen ist und diesen beschädigt hat, von der Beklagten keinen Schadensersatz gem. § 839 BGB, Art. 34 GG verlangen, denn es läßt sich nicht feststellen, daß der Schadenseintritt auf einer Pflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten beruht.

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Zwar oblag den Bediensteten der Beklagten gem. §§ 9, 9 a, 47 StWG NRW die Straßenverkehrssicherungspflicht auf der X-Straße in A als hoheitliche Aufgabe. Diese Pflicht umfaßte auch die Abwehr von Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen können. Danach hatte die Beklagte die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutze gegen Windbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zumutbar sind. Dazu reicht im Regelfalle eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung der Straßenbäume, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit aus (BGH VersR 1965, 475; OLG Düsseldorf VersR 1992, 467; OLG Hamm NZV 1998, 282). Nach den gefestigten Grundsätzen in der Rechtsprechung, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, sind die Sichtkontrollen in der Regel zweimal jährlich durchzuführen und zwar einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand des Baumes. Eine eingehende Untersuchung der Straßenbäume ist dagegen dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung des Verkehrs hindeuten, etwa eine sperrige oder trockene Belaubung, trockene Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (BGH NJW 1965, 815).

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Die Bediensteten der Beklagten haben die ihnen obliegende Kontrollpflichten ordnungsgemäß erfüllt, wie aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen X, der die erforderlichen Baumkontrollen für die Beklagte durchgeführt hat, zur Überzeugung des Senates feststeht und im Urteil des Landgerichts zutreffend ausgeführt worden ist. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal der Zeuge bei der ergänzenden Vernehmung vor dem Senat seine schon vor dem Landgericht gemachte Aussage bestätigt hat.

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Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung des Klägers kann aus dem Umstand, daß am Schadenstage ein voll belaubter und erkennbar gesunder Starkast aus dem Baum herausgebrochen ist, nicht geschlossen werden, daß die etwa 60- bis 70-jährige Schwarzpappel erkennbar krank gewesen sei und dieser Umstand bei ordnungsgemäß durchgeführter Kontrolle hätte erkannt werden müssen und die Bediensteten der Beklagten zu weiteren Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen. Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dr. I hat ausgeführt, daß die Schwarzpappel anders als andere Baumarten eher dazu neige, nicht nur trockene und vorgeschädigte Äste, sondern auch völlig gesunde Starkäste abzuwerfen. Während bei anderen Baumarten der Bruch gesunder, grüner Äste in der Regel nur als sog. "Sommerbruch" infolge längerer Trockenheit und/oder starker Hitze, die zum plötzlichen Nachlassen der Wachstumsspannungen führen könne, erfolge, reiche bei der Schwarzpappel ein kurzes Gewitter, stärkerer Regen und/oder auch mäßiger Wind aus, um derartige Astbrüche zu verursachen. Dies habe seine Ursache in der Struktur (dem Aufbau) des Holzes, der geringen Widerstandsfähigkeit und der typischen Kronstruktur der Pappel. Daher zähle die Schwarzpappel im innerstädtischen Bereich auch zu den sog. Risikobäumen und bedürfe daher einer entsprechend sorgfältigen Kontrolle.

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Dieser erhöhten Kontrollpflicht sind die Bediensteten der Beklagten aber ebenfalls nachgekommen, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen X ergibt. Der zum Schaden führende Baum war gemäß der Aussage des Zeugen X in der von der Beklagten geführten Risikoliste eingetragen worden, weil er eine Stammorsche (Rindenschaden) aufgewiesen habe und ist deshalb neben der zweimal jährlich stattfindenden Sichtkontrolle alle zwei Monate einer Sonderkontrolle unterzogen worden. Bei der zuletzt am 4. März 1997 erfolgten Sonderkontrolle hat der Zeuge X den im unteren Bereich des Baumes vorhandenen Rindenschaden, der möglicherweise durch einen Pkw-Anstoß verursacht worden sei, auch erkannt, ihn aber in Bezug auf die Belastbarkeit des Baumes als unbedeutend eingestuft und deshalb keinen Anlaß zu weiteren Maßnahmen gesehen, weil der Baum im übrigen auf ihn einen gesunden Eindruck gemacht habe. Daß diese Einschätzung des Zeugen X unzureichend oder fehlerhaft gewesen ist, läßt sich nicht feststellen. Der Sachverständige Dr. I hat dargelegt, der vorhandene Rindenschaden im unteren Stammbereich sei kein hinreichender Grund für die Annahme gewesen, daß der Baum möglicherweise auch ähnliche Schäden im Kronenbereich aufweisen werde. Eine Kontrolle mittels Hubsteiger allein aufgrund des Rindenschadens sei daher nicht erforderlich gewesen. Mit Rücksicht auf diese Ausführungen des Sachverständigen läßt sich somit nicht feststellen, daß der Zeuge X die Kontrollen unzureichend oder fehlerhaft durchgeführt hat.

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Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I der Abbruch des grünen Starkastes für den Baumkontrolleur selbst bei Einsatzes eines Hubsteigers nicht vorhersehbar gewesen sei, konnte der hier eingetretene Schaden durch zumutbare Kontrolle von Seiten der Bediensteten der Beklagten auch nicht verhindert werden. Die Beklagte hat daher für den eingetretenen Schaden des Klägers nicht einzustehen, weil er nicht auf einer Pflichtverletzung ihrer Bediensteten beruht.

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Es muß beachtet werden, daß die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht alle Gefahren beseitigen kann, die von Straßenbäumen ausgehen können. Der Straßenbenutzer muß vielmehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen.

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Nach alledem bleibt die Berufung des Klägers erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.