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Oberlandesgericht Hamm·9 U 129/04·13.12.2004

Feststellungsklage zur Kündigung eines Rentenversprechens (§ 314 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass er ab 01.07.2003 aus einem seit 1994 geleisteten Rentenversprechen keine monatliche Rente mehr schuldet. Das OLG Hamm gab der Berufung statt und stellte fest, dass der Kläger das Dauerschuldverhältnis wirksam gekündigt hat. Entscheidend waren wesentliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen (Wohnfläche, Haushaltsgröße). Die Kündigung war durch Klageerhebung und Zahlungseinstellung zum Ausdruck gebracht.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Feststellung, dass ab 01.07.2003 keine monatliche Rentenzahlung mehr zu leisten ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage des Leistungsschuldners ist zulässig, auch wenn grundsätzlich eine Leistungsklage möglich wäre; der Vorrang der Leistungsklage macht die Feststellungsklage nicht automatisch unzulässig.

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Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden, wenn sich die zur Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände seit Vertragsschluss derart wesentlich verändert haben, dass die Fortsetzung unzumutbar ist.

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Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann durch eindeutiges Verhalten des Schuldners, etwa gleichzeitige Klageerhebung auf Beendigung und Einstellung der Zahlungen, zum Ausdruck gebracht werden und dadurch wirksam werden.

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Bei teilbaren fortlaufenden Ansprüchen ist die Feststellungsklage insoweit zu gewähren, als der geleugnete (Teil-)Anspruch nicht besteht; eine Klageabweisung darf nur für den tatsächlich verbleibenden Anspruch erfolgen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 314 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 290/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. April 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Kläger ab dem 01.07.2003 nicht mehr verpflichtet ist, aus einem auf Grund des Unfalls vom 16.04.1993 in H vor dem 01.07.2003 gegebenen Rentenversprechen (über Zahlung von 532,53 DM monatlich) an die Beklagte eine monatliche Rente zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(gem. § 540 ZPO)

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I.

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Der Kläger haftet der Beklagten aufgrund eines Unfallereignisses vom 16.04.1993, bei dem die Beklagte einen Trümmerbruch des – in der Folge operativ entfernten – Speichenköpfchens des linken Armes erlitt, unstreitig zu 100 %. Der Kläger zahlt seit Juli 1994 über seine Haftpflichtversicherung einen von dieser errechneten monatlichen Betrag von 532,53 DM (272,28 Euro) zum Ausgleich der unfallbedingten Einschränkungen bei der Haushaltsführungstätigkeit der Beklagten. Mit der Behauptung, es lägen seit dem 01.07.2003 keine, jedenfalls in erheblichem Umfang verminderte unfallbedingte Beeinträchtigungen der Beklagten vor; außerdem seien eventuelle geringe Restbeeinträchtigungen von den Beeinträchtigungen einer Psoriasis Arthritis überholt worden und schließlich habe sich bei dem Umfang der Haushaltsführung der Beklagten eine wesentliche Verringerung der Arbeitsbelastung ergeben, begehrt der Kläger Feststellung, daß er nicht mehr verpflichtet ist, ab dem 01.07.2003 der Beklagten eine monatliche Rente zu zahlen.

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Das Landgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, daß weiterhin unfallbedingte Beeinträchtigungen der Haushaltsführung bei der Beklagten vorlägen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, solange überhaupt noch irgendwelche Beeinträchtigungen bestehen würden, könne der begehrten Feststellung nicht stattgegeben werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt sowie nunmehr hilfsweise die Feststellung begehrt, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente seit dem 01.07.2003 verringert habe.

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II.

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Die Berufung hat Erfolg.

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1.

9

Der Kläger kann sein Begehren zulässigerweise mit der Feststellungsklage geltend machen. Der von der Beklagten bemühte – grundsätzlich zutreffende – Vorrang der Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Zum einen ist bereits fraglich, inwieweit eine – bislang noch nicht einmal erhobene – Leistungsklage der Beklagten eine Feststellungsklage des Klägers unzulässig machen könnte. Jedenfalls aber würde dies, würde man der Argumentation der Beklagten folgen, zunächst voraussetzen, daß der Kläger – aus der Sicht der Beklagten – vertragsbrüchig zu werden hätte, um der Beklagten die Möglichkeit der Leistungsklage zu eröffnen. Eine solche "Prozeßvoraussetzung" sieht die Rechtsordnung jedoch nicht vor.

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Die Erhebung einer Feststellungsklage scheitert im vorliegenden Fall auch nicht daran, daß der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungspflicht in einer bestimmten Höhe begehrt, hilfsweise aber jedenfalls – das ergab bereits die in erster Instanz anhand der Klagebegründung vorzunehmende Auslegung des klägerischen Feststellungsantrages; und dies folgt nun in der Berufungsinstanz auch aus dem insoweit gestellten, allerdings ebenfalls auslegungsbedürftigen Hilfsantrag – zumindest die Feststellung begehrt, daß er nur zu einem bestimmten geringeren Betrag unterhalb von 532,53 DM zur monatlichen Zahlung verpflichtet ist. Der – jeweilige – geringere Betrag ist als Minus in dem Begehren der Feststellung, daß überhaupt keine Zahlungspflicht mehr bestehe, enthalten. Deshalb darf bei einer Feststellungsklage, wenn die streitige Verpflichtung teilbar ist, eine Klageabweisung nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im übrigen aber muß der Klage stattgegeben werden (BGH, ZMR 1985, Seite 295; OLG Celle, NJW 1965, S. 1722).

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2.

12

Der Feststellungsantrag ist auch gem. § 314 BGB begründet.

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Der Kläger – eine Vertretung durch seine Haftpflichtversicherung wäre ihm zuzurechnen - hat im Jahre 1994 den Betrag von 532,53 DM zwar selbst errechnet und zahlt diesen Betrag seit dem "einseitig" aufgrund dieser eigenen Berechnungen ab Juli 1994 an die Beklagte. Die Beklagte war jedoch mit der Zahlung – mindestens – dieses Betrages einverstanden, was schon daraus folgt, daß sie in der Vergangenheit vor dem Landgericht Münster und dem OLG Hamm einen Rechtsstreit geführt hat, mit dem sie eine über diesen Betrag hinausgehende Zahlung von dem Kläger begehrt hat. Insoweit waren die Parteien daher in der Vergangenheit einig, daß -–jedenfalls – ein monatlicher Betrag von 532,53 DM zum Ausgleich der von der Beklagten erlittenen Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführungstätigkeit aufgrund des Unfalls vom 16.04.1993 vom Kläger an die Beklagte zu zahlen war. Auch wenn in der Vergangenheit insoweit keine schriftlichen bzw. ausdrücklichen Abreden zwischen den Parteien getroffen worden wären, kann damit von einer von beiden Parteien geschlossenen Vereinbarung über ein Rentenversprechen in Höhe von monatlich 532,53 DM ausgegangen werden.

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Diese Vereinbarung über ein Rentenversprechen, die ab Juli 1994 die Rechtsgrundlage für die monatlich vom Kläger geleisteten Zahlungen gebildet hat, ist vom Kläger wirksam zum 01.07.2003 gekündigt worden:

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aa.

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Zwar ist eine ausdrückliche Kündigungserklärung durch den Kläger nicht erfolgt. Jedoch hat der Kläger mit der Erhebung der Feststellungsklage, mit der er die Feststellung begehrt, überhaupt keine Rente mehr zahlen zu müssen, auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, daß er, der Kläger, an die ursprüngliche Vereinbarung nicht mehr gebunden sein will. Hinzu kommt, wie sich im Senatstermin durch übereinstimmende Erklärung der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien herausgestellt hat, daß der Kläger ab dem 01.07.2003 auch seine monatlichen Zahlungen eingestellt hat. Dieses Verhalten des Klägers – Erhebung der Feststellungsklage bei gleichzeitiger vollständiger Zahlungseinstellung – kann bei verständiger Würdigung nur als Kündigung der ursprünglichen Vereinbarung über ein Rentenversprechen verstanden werden.

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bb.

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Der Kläger war zur Kündigung berechtigt.

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Es lag ein wichtiger Grund zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses vor (§ 314 BGB). Zum 01.07.2003 war eine wesentliche Veränderung der Umstände bzw. Berechnungsgrundlagen eingetreten, auf deren Grundlage 1994 die Höhe der monatlichen Renten vom Kläger berechnet worden war. Zwar streiten die Parteien hier um einige Details der Veränderungen der Umstände bzw. um den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Veränderung eingetreten ist (etwa um den genauen Zeitpunkt, an dem die Belastung der Beklagten durch Gartenarbeit entfallen ist oder wann eine Tochter der Beklagten aus deren Haushalt ausgezogen ist bzw. welche zusätzlichen Belastungen durch die zeitweilige Betreuung von Enkelkindern der Beklagten entstanden sind). Läßt man diese streitigen Einzelheiten jedoch unberücksichtigt, so ergibt sich ein übereinstimmender – und damit unstreitiger – Vortrag beider Parteien, aus dem folgt, daß jedenfalls zum 01.07.2003 die Klägerin in einer Mietwohnung von 75 qm gewohnt hat (und im übrigen auch heute noch wohnt), wogegen der Berechnung im Jahr 1994 die Versorgung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 124 qm zugrunde gelegen hat. Auch bei der Anzahl der von der Beklagten in ihrem Haushalt zu versorgenden Personen ist zum 01.07.2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Während der Berechnung aus dem Jahre 1994 noch ein Familienhaushalt bestehend aus der Beklagten, ihrem Ehemann sowie 4 minderjährigen Kindern zugrunde gelegen hat, lebten zum 01.07.2003 im Haushalt der Beklagten nur noch die Beklagte selbst, ein Lebensgefährte und – den insoweit von dem Kläger bestrittenen Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt – zwei Töchter (von denen eine auch nach Beklagtenvortrag mittlerweile ebenfalls augezogen ist). Abgesehen von der dadurch eingetretenen Minderung der Personenzahl ist auch der Betreuungsaufwand, den kleine Kinder berechtigterweise zu erfahren haben, erheblich größer als der Aufwand, den die Beklagte zur Betreuung 10 Jahre älterer und damit (fast) erwachsener Kinder aufwenden muß; zumal diese auch im Haushalt der Mutter in größerem Maße "mit anfassen können".

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Keinesfalls kann diese Minderung des Haushaltsführungsaufwandes durch die gelegentliche Betreuung von Enkelkindern, die ihre regelmäßige Betreuung auch nach dem Vortrag der Beklagten bei den Kindeseltern erfahren, kompensiert werden. Auch die von der Beklagten vorgetragene – wenn auch nicht näher spezifizierte – Lebensplanung, zukünftig wieder in ein größeres Haus umzuziehen, kann bei der Feststellung des per 01.07.2003 noch bestehenden Umfangs der Haushaltsführungstätigkeit der Beklagten keine Berücksichtigung finden.

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Dahinstehen kann letztlich, ob auch die Tatsache, daß die Beklagte anstelle eines Ehemannes gegenwärtig einen Lebensgefährten mit versorgt, unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verminderung der Haushaltsführungstätigkeit zu berücksichtigen sein könnte, wobei der Senat insoweit allerdings dazu neigt, nicht auf die rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen abzustellen, sondern eher auf die tatsächliche Belastung durch die Versorgung eines erwachsenen Partners, die beim Ehemann wie beim Lebensgefährten gleich sein dürfte.

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Schließlich steht der Begründetheit der Kündigung auch nicht entgegen, daß der Beklagten, wie von ihr vorgetragen, aufgrund ihres gegenüber dem damaligen Berechnungszeitpunkt nunmehr um 10 Jahre fortgeschrittenen Alters die Versorgung des Haushalts ggfls. im gewissen Umfang schwerer fallen könnte. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, ist die eingangs dargestellte Verminderung in ihrer Haushaltsführungstätigkeit durch die Herabsetzung der zu pflegenden Wohnfläche und die Verminderung der von ihr in ihrem Haushalt zu versorgenden Personen als so wesentlich anzusehen, daß bereits allein dies den Kläger zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zum 01.07.2003 berechtigt hat.

23

c.

24

Mit der Kündigung ist die Rechtsgrundlage für die monatlichen Rentenzahlungen des Klägers an die Beklagte entfallen, so daß dem Feststellungsbegehren stattzugeben ist.

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III.

26

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.