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Oberlandesgericht Hamm·9 U 125/19·27.01.2020

OLG Hamm: Zulassung der Nebenintervention durch Zwischenurteil und Zurückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenintervenientin (Versicherer) begehrt Beitritt zur Klageabweisung nach Versäumnisurteil; das Landgericht lehnte die Zulassung ab. Das OLG entscheidet, dass über die Nichtzulassung durch Zwischenurteil zu urteilen ist und hier die sofortige Beschwerde begründet ist. Es ändert das Zwischenurteil, lässt die Nebenintervention zu, hebt das Urteil auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung zurück.

Ausgang: Zwischenurteil geändert, Nebenintervention zugelassen, angefochtenes Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Nichtzulassung der Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden; gegen dieses Zwischenurteil ist die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO binnen zweier Wochen gegeben.

2

Ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention fehlt in der Regel, wenn die Ansprüche gegen den Nebenintervenienten vom Ausgang des Hauptprozesses unabhängig sind.

3

Ein rechtliches Interesse liegt jedoch vor, wenn dem Nebenintervenienten durch das Unterliegen der Hauptpartei kein Nachteil entsteht, ein Obsiegen ihm aber von Vorteil ist; insbesondere kann ein Versicherer ein rechtliches Interesse haben, wenn Deckungs- oder Regressgefahr besteht.

4

Der Nebenintervenient kann sowohl in eigenem Namen als auch für die Hauptpartei Rechtsbehelfe (z. B. Berufung) einlegen, solange das Zwischenurteil nicht rechtskräftig geworden ist.

5

Ist der Einspruch eines Nebenintervenienten gegen ein Versäumnisurteil wirksam eingelegt, darf das Gericht diesen nicht als unzulässig verwerfen; die Entscheidung ist gegebenenfalls aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 66, 71, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 71 Abs. 2 ZPO§ 66 Abs. 1 ZPO§ 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 549/18

Leitsatz

1.

Über die Nichtzulassung der Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden. Gegen dieses Zwischenurteil ist nach § 71 Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde gegeben. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – das Zwischenurteil, ohne dass es als solches deutlich herausgestellt wird, in das Endurteil einfließt

2.

Das erforderliche rechtliche Interesse besteht in der Regel dann nicht, wenn die Ansprüche gegen den Nebenintervenienten vom Ausgang des Hauptprozesses unabhängig sind.

3.

Ein rechtliches Interesse für einen Beitritt liegt in einem solchen Fall gleichwohl dann vor, wenn das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten keinen Nachteil bringt, der Sieg aber von Vorteil ist

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin der Beklagten wird das in dem Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.06.2019 der Sache nach unter Ziff. 2. des Urteilstenors ergangene Zwischenurteil auf Kosten der Klägerin abgeändert und die Nebenintervention zugelassen.

Auf die Berufung der Nebenintervenientin der Beklagten wird das den Einspruch der Nebenintervenientin als unzulässig verwerfende Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.06.2019 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Beklagte war Halterin eines Labradors, für den sie bei der Nebenintervenientin eine Hundehaftpflichtversicherung unterhielt. Nach Ableben dieses Hundes schaffte sie einen Boxer-Buldogge-Mix an. Eine Anzeige an die Nebenintervenientin erfolgte nicht, weil die Beklagte davon ausging, die einmal abgeschlossene Haftpflicht gelte auch für die Bulldogge. Eine eigene Haftpflicht für die Bulldogge bzw. eine Vertragsanpassung wurde mit Wirkung zum 06.06.2018 abgeschlossen. Die Bulldogge hat nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beklagten die aufrecht stehende Klägerin am 03.07.2017 im Rahmen eines morgendlichen Auslaufs umgerannt, wobei sich die Klägerin u.a. Verletzungen an der linken Hand zuzog. Die Beklagte zeigte den Unfall der Nebenintervenientin an, worauf diese mit Schreiben vom 16.05.2018 darum bat, eine an die Beklagte zugestellte Klage sofort an die Nebenintervenientin weiterzuleiten. Einen eigenen Anwalt müsse sie nicht bestellen, man werde sich darum kümmern.

4

Die Klägerin  erhob am 02.02.2019 (Samstag) Klage. Am 18.02.2019 erließ das Landgericht (vor Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige) gegen die Beklagte antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz meldete sich die Nebenintervenientin, erklärte den Beitritt auf Seiten der Beklagten und kündigte Klageabweisung an. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten und der Klägerin am 20.03.2019 zugestellt. Die Nebenintervenientin legte mit am 25.03.2019 eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein. Im Einspruchstermin am 12.06.2019 erörterten die Beteiligten die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention mit Blick auf das erforderliche rechtliche Interesse.

5

Mit der angefochtenen Entscheidung, der Nebenintervenientin zugestellt am 08.07.2019, wies das Landgericht den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention zurück und verwarf deren Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig.

6

Die Nebenintervenientin hat am 22.07.2018 sowohl sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nebenintervention, als auch am 05.08.2019 Berufung in der Hauptsache eingelegt. Sie begründet das erforderliche Interesse u.a. damit, dass die Beklagte sie mit Schreiben vom 15.07.2019 anwaltlich aufgefordert habe, sie von den im Versäumnisurteil ausgeurteilten Forderungen freizustellen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

9

1.

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Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung deren Nebenintervention ist zulässig und begründet.

11

Über die Nichtzulassung der Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden. Gegen dieses Zwischenurteil ist nach § 71 Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde gegeben. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – das Zwischenurteil, ohne dass es als solches deutlich herausgestellt wird, in das Endurteil einfließt (vgl. die Nachw. bei Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 71 Rn. 4).

12

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

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Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Parteien anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, § 66 Abs. 1 ZPO.

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Das Interesse muss rechtlicher Natur, nicht rein tatsächlicher Natur sein. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte weit gefasst. Hauptanwendungsfeld ist die Möglichkeit eines Regresses, bzw. - wie hier - der Beitritt eines Versicherers, um die Hauptpartei bei der Abwehr gegen diese gerichteter Ansprüche zu unterstützen, damit erst gar nicht ein Fall der Inanspruchnahme der Deckung eintritt.

15

Der Senat folgt nicht der Ansicht des Landgerichts, wonach die Nebenintervenientin ein solches Interesse nicht geltend machen könne, weil sie gar nicht als Hundehaftpflichtversicherer von der Beklagten in Anspruch genommen werden könne. Denn für die schadensstiftende Bulldogge habe kein Versicherungsschutz bestanden.

16

Nach der Kommentierung bei Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 66 Rn. 5 fehlt zwar das rechtliche Interesse folgerichtig, wenn die Ansprüche gegen den Nebenintervenienten vom Ausgang des Hauptprozesses unabhängig sind. Dass vorliegend allerdings das erforderliche Interesse mit dieser Begründung negiert werden kann, wird von dem Senat - anders als vom Landgericht angenommen - verneint.

17

Ob die rechtliche Bewertung des Landgerichts zutrifft, dass im Ausgangsvertrag das versicherte Risiko mit "Halten eines Labradors" bezeichnet worden ist und mit dem Ableben des Labradors das versicherte Risiko weggefallen ist und die Bulldogge nicht automatisch als neues Risiko versichert ist, kann dahin gestellt bleiben, weil es darauf nicht allein ankommt. Vielleicht ist die Wertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend. Vielleicht ist die Risikobeschreibung im Vertrag „Labrador“ aber auch nicht vertragsbestimmend, so dass jeder andere Hund an dessen Stelle treten konnte, gflls. sogar ohne Anzeige. Möglicherweise sieht die Beklagte einen Beratungsfehler bei der Nebenintervenientin im Zuge des Abschlusses des Erstvertrages, weil man sie nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Vertrag nur für den Labrador gilt.

18

Ein rechtliches Interesse für einen Beitritt liegt in einem solchen Fall daher gleichwohl dann vor, wenn das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten keinen Nachteil bringt, der Sieg aber von Vorteil ist (vgl. Musielak/Weth, a.a.O.). Der Nebenintervenient ist also nicht darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, dass er zukünftig keinesfalls aus irgendeinem Grund noch aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen werden wird. Es ist ihm nicht verwehrt, die in Rede stehende Haftung seines Versicherungsnehmers auch dem Grunde nach anzugehen und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf eine Klageabweisung zu Gunsten des bei ihr versicherten Beklagten zu dringen.

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Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Gefahr der Inanspruchnahme aus dem Deckungsverhältnis durch den Versicherten ernsthaft besteht. Aus dem an die Nebenintervenientin gerichteten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.07.2019 ergibt sich, dass die Beklagte die Nebenintervenientin in der Haftung aus dem Versicherungsvertrag sieht und Freistellung von den Ansprüchen der Klägerin begehrt.

20

Hier kommt noch hinzu, dass die Nebenintervenientin die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme in betrügerischer Absicht mutmaßt, weil einige Arztberichte nicht von einem Anprall durch den Hund, sondern von einem Stolpern der Klägerin über den Hund sprechen. Sollte sich die Sachlage so darstellen, wäre jedenfalls die Frage eines eventuellen Mitverschuldens diskussionswürdig.

21

Das bestehende rechtliche Interesse am Beitritt hat die Nebenintervenientin dadurch dokumentiert, dass sie durch die von ihr zulässig eingelegte Berufung eine Entscheidung in der Sache nach Grund und Höhe anstrebt.

22

2.

23

Die von der Nebenintervenientin zugleich für die Beklagte eingelegte Berufung ist zulässig und führt auf den gestellten Hilfsantrag hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit dem diesem zugrundeliegenden Verfahren. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

24

Die Nebenintervenientin ist zur Einlegung der Berufung sowohl in eigenem Namen als auch für die Beklagte berechtigt, auch wenn ihr mit dem zugleich erlassenen Zwischenurteil die Zulassung als Nebenintervenientin verwehrt worden ist. Das Zwischenurteil ist indes nicht rechtskräftig geworden, so dass die Nebenintervenientin auch wirksam Berufung einlegen konnte.

25

In der Sache erweist sich die Entscheidung der Verwerfung des Einspruchs gem. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unrichtig. Die Nebenintervenientin hat auch mit Wirkung für die Beklagte wirksam Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt mit der Folge, dass das Landgericht in der Sitzung am 12.06.2019 den zugleich für die Beklagte eingelegten Einspruch der Nebenintervenientin nicht als unzulässig hätte verwerfen dürfen.

26

Das Urteil des Landgerichts war daher auf den Hilfsantrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hin mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückzuverweisen.

27

3.

28

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.