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Oberlandesgericht Hamm·9 U 116/02·26.05.2003

Berufung: Haftung wegen "feindlichen Grüns" nach Störung der Lichtzeichenanlage

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte nach einem Kreuzungsunfall Schadenersatz wegen eines angeblichen zeitgleichen Grünlichts ("feindliches Grün") geltend. Das OLG Hamm gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.481,51 € zzgl. Zinsen. Entscheidungsrelevant waren eine unmittelbar vor dem Unfall aufgetretene Betriebsstörung, fehlende Dokumentation seitens der Beklagten und übereinstimmende Aussagen unbeteiligter Zeugen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Anspruch auf Zahlung von 2.481,51 € wegen "feindlichen Grüns" erkannt, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine falsch gesteuerte Lichtzeichenanlage ist eine ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 OBG und kann bei Widersprüchlichkeit rechtswidrig sein.

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Für den Nachweis eines gleichzeitigen Grünlichts ("feindliches Grün") sind aufgrund der elektronischen Sicherungen der Phasensteuerung besonders strenge Beweisanforderungen zu stellen.

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Treten an einer Lichtzeichenanlage unmittelbar vor dem Unfall Betriebsstörungen auf und fehlen dem Betreiber prüfbare Unterlagen, wirken sich die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Betreibers aus.

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Übereinstimmende Aussagen unbeteiligter und gut positionierter Zeugen können die notwendigen Zweifel an der zuverlässigen Signalsicherung begründen und den Nachweis eines "feindlichen Grüns" ermöglichen.

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Bei ersatzfähigem Schaden ist nach den anerkannten Grundsätzen auf Reparaturkostenbasis abzurechnen; Zinsen sind nach den §§ 284, 288 BGB a.F. zu gewähren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 39 Abs. 2 a OBG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 284 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 617/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2002 verkündete Urteil

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.481,51 € zuzüglich 4 % Zinsen

seit dem 17. September 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Beklagten zu 60 % und dem

Kläger zu 40 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich

derjenigen der Streithilfe trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Am 17. Juni 1998 gegen 09.00 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Lkw in C auf der L-Allee in Fahrtrichtung Stadtmitte. Als er sich der Kreuzung L-Allee/ N2 näherte, zeigte die dortige Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung Grün. An dieser Anlage wurde zur selben Zeit ein Programmwechsel vorgenommen, wobei ein Mitarbeiter der zuständigen Feuerwache die Anlage manuell auf ein anderes Programm umschaltete. Als der Kläger in die Kreuzung einfuhr, fuhren dort auf der N-Straße - aus seiner Sicht von von rechts her kommend - im Querverkehr zwei andere Pkw´s (Fahrer Dr. H und T1) ein und kollidierten mit seinem Lkw. Der Kläger behauptet, die Ampelanlage habe unmittelbar vor der Kollision für alle Fahrtrichtungen gleichzeitig Grünlicht angezeigt, und meint, für diese Betriebsstörung sei die Beklagte verantwortlich. Mit der Klage hat er seinen mit 8.159,20 DM be-zifferten Schaden geltend gemacht (Reparaturkosten 5.613,41 DM; Minderwert 800,-- DM; Gutachterkosten 585,23 DM; Nutzungsausfallentschädigung 1.120,56 DM; Auslagenpauschale 40, DM). Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie hat eine Betriebsstörung bestritten und behauptet, die Kollision sei darauf zurückzuführen, dass die Zeugen Dr. H und T1 bereits bei Rot-Gelb oder Gelb losgefahren seien. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und urkundenbeweislicher Verwertung eines in dem Parallelverfahren 6 O 578/98 LG Bochum erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Klage abge-wiesen und ein "feindliches" Grün als nicht bewiesen angesehen. Wegen des weiteren Parteivorbringens und der Feststellungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag in vollem Umfang weiter, wobei er die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift

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II.

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen "feindlichen Grüns" nach § 39 Abs. 1 b

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OBG ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.481,51 € zu.

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1.

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Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung stellt eine Lichtzeichenanlage, die

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einen falsch gesteuerten Befehl ausstrahlt, eine ordnungsbehördliche Maßnahme

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im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH VersR 1987, 666). Derartige Verkehrsregelungen, die aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit zu anderen Lichtzeichen derselben Anlage geeignet sind, Verkehrsteilnehmer zu gefährden, sind auch rechtswidrig.

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An den Nachweis gleichzeitigen Grünlichts einer Lichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sog. "feindliches Grün") sind nach der ständigen - auch vom Bundesgerichtshof bestätigten - Rechtsprechung des Senats besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grund hierfür ist die hochentwickelte doppelte elektronische Sicherung der Phasensteuerung, die ein gleichzeitiges Grün für "feindliche" Verkehrsströme erfahrungsgemäß weitestgehend verhindert. Bestätigt zudem ein Sachverständiger die Wirksamkeit der Sicherung plausibel auch im konkreten Streitfall, können gegenteilige Zeugenaussagen wegen der relativen Unsicherheit des Zeugenbeweises nur ausnahmsweise die Überzeugung von einem "feindlichen Grün" begründen.

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2.

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Trotz dieser besonders strengen Beweisanforderungen ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Unfall des Klägers im Streit-fall tatsächlich auf "feindliches Grün" zurückzuführen ist.

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a)

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Ein erster Ansatzpunkt für Zweifel an der zuverlässigen Steuerung der hier zu beur-teilenden Signalanlage ergibt sich bereits daraus, dass an der Anlage unmittelbar vor dem Unfall im Zusammenhang mit der Umschaltung auf ein anderes Programm eine Betriebsstörung aufgetreten ist, deren genaue Ursache weder die Beklagte als Betreiberin der Anlage noch der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dipl.-Ing. L haben feststellen können. Diese Zweifel erstrecken sich hier auch auf die einwandfreie Funktionsweise der Signalsicherung, die aufgrund ihrer technisch hoch entwickelten Konstruktion im allgemeinen als besonders zuverlässig zu bewerten ist.

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Da die Störung nicht analysiert werden konnte, lässt sich auch ein Defekt in dem Sicherungssystem mit der Wirkung eines "feindlichen Grüns" nicht völlig ausschließen.

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Diese Zweifel werden im Streitfall dadurch wesentlich verstärkt, dass die Beklagte dem Sachverständigen keine Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, aus denen eine zuverlässige Überprüfung des Istzustandes der Lichtzeichenanlage zur Unfallzeit auf etwaige Fehler - auch der Signalsicherung - hätte vorgenommen werden können. An der Signalanlage sind unstreitig vor und nach dem Unfall Bauteile ersetzt worden, wobei Unterlagen über die verwendeten Ersatzteile von der Beklagten nicht vorgelegt werden konnten (6 O 574/98 LG Bochum, Bl. 139). Ferner hat der Zeuge N - bei der Beklagten für die Planung und Unterhaltung der Lichtzeichenanlagen zuständig - bei seiner Vernehmung in dem Verfahren 6 O 574/98 LG Bochum, mit deren Verwertung die Parteien dieses Rechtsstreits sich einverstanden erklärt haben, ausgesagt, eine Überprüfung, wie sie nach VDE 0832 vorgegeben sei, werde von der Beklagten aus personellen Gründen nicht vorgenommen und eine Dokumentation, dass die Planungsvorgaben auch tatsächlich umgesetzt worden sind, bestehe nicht (BA Bl. 115). Bei dieser Sachlage ist eine Übereinstimmung des zur Unfallzeit bestehenden Istzustandes der Hard- und Software weder mit den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen noch mit dem gegenwärtigen und damit aktuell überprüfbaren Istzustand gewährleistet. Der Sachverständige war wegen dieses Dokumentationsmangels nicht imstande, Signalsteuerungs- und Signalsicherungszustand der Ampelanlage zur Unfallzeit zuverlässig zu rekonstruieren. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

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b)

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Diesen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der technischen Ausstattung einschließlich

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der Sicherungskomponente stehen die übereinstimmenden Angaben des Klägers,

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der Zeugen Dr. H, H1 und T gegenüber, dass die Ampelanlage kurze Zeit Grünlicht gezeigt hatte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugen

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Dr. H und T1 ein eigenes Interesse an einer ihnen günstigen Darstellung haben, da sie an dem Unfall beteiligt waren und die Feststellung eines "feindlichen Grüns" ihre Aussichten auf Schadenersatz wesentlich verbessern würde. Für die Richtigkeit ihrer Darstellung spricht jedoch, dass sie beide zeitgleich nebeneinander angefahren waren. Ein ganz wesentlicher Beweiswert kommt jedoch den Aussagen der Zeugen T und H1 zu, die dasselbe bekundet haben, ohne an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Insbesondere die Aussage der Zeugin T ist von wesentlicher Bedeutung, da sie aus der zweiten Reihe eine besonders gute Sichtmöglichkeit auf die Ampeln hatte und die Phasenwechsel sich vor ihr gleichsam wie auf einer Bühne abspielten. Die Zeugin kann die Phasenwechsel daher kaum falsch wahrgenommen haben. Die Aussage dieser Zeugin gewinnt noch dadurch an Gewicht, dass bei ihr keinerlei erkennbares Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits ersichtlich ist.

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Die Richtigkeit dieser Aussagen wird auch durch die Bekundung des Zeugen Dr. Owenier nicht in Frage gestellt. Denn dieser Zeuge hatte keinen Einblick auf die hier maßgebende Ampel und es ist nicht gesichert, dass seine - nach den Planvorlagen parallel zu der Ampel der Zeugen Dr. H, T1 und T geschaltete - Ampel zur Unfallzeit auch tatsächlich genau parallel geschaltet war.

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Nach alledem hat der Senat bei umfassender und lebensnaher Würdigung sämtlicher Umstände des Falles keine Zweifel, dass die Ampel der vorgenannten Zeugen unmittelbar vor der Kollision nicht nur Gelblicht, sondern ganz kurz auch Grünlicht gezeigt hatte. Danach ist der Anspruchstatbestand des § 39 Abs. 2 a OBG

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erfüllt und eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben.

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3.

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Der Schaden des Klägers ist in der von ihm im Berufungsrechtszug noch geltend

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gemachten Höhe von 2.481,51 € (4.853,41 DM) ersatzfähig. Der Kläger ist be-

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rechtigt, auf Reparaturkostenbasis nach dem DEKRA-Gutachten abzurechnen, nachdem der Schadengutachter den Wiederbeschaffungswert seines beschädigten Fahrzeuges - wenn auch nur überschlägig - höher als die Reparaturkosten (5.613,41 DM) angesetzt hat.

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Hiernach errechnet sich der zu ersetzende Schaden aus folgenden Einzelpositionen:

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Reparaturkosten (ohne MWSt.) 5.613,41 DM

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Auslagenpauschale 40,00 DM

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5.653,41 DM

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abzügl. Wertverbesserung ./. 800,00 DM

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4.853,41 DM

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= 2.481,51 €

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Die Zinsforderung ist nach den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. begründet.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO,

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die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.