OLG Hamm: Klage wegen Fahrzeugschaden mangels Darlegung von Vorschäden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens; das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil teilweise und wies die Klage insgesamt ab. Die Beklagte hatte substantiierte Einwendungen zu erheblichen Vorschäden in dem vom Unfall betroffenen Bereich erhoben. Der Kläger unterließ jedoch konkreten Vortrag zu Art, Umfang und Reparatur dieser Vorschäden, sodass der unfallbedingte Schaden nicht schlüssig dargetan war. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage wegen Fahrzeugschaden mangels schlüssiger Darlegung von Vorschäden insgesamt abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Fahrzeugschadens obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Schadens.
Erhebt die Beklagte substantiiert Einwendungen zum Vorliegen erheblicher Vorschäden im vom Unfall betroffenen Bereich, muss der Kläger konkret zu Art und Umfang dieser Vorschäden sowie zur Art und Weise ihrer Reparatur vortragen.
Fehlt ein solcher spezifizierter Vortrag des Klägers, erfüllt er seine Darlegungslast nicht und der geltend gemachte Schaden ist nicht hinreichend dargetan.
Bei vollständiger Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 292/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie von der Berufung zu Recht geltend gemacht, einen Fahrzeugschaden bereits nicht schlüssig dargetan hat, da auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen erheblicher Vorschäden auch im durch den Unfall betroffenen Schadensbereich der dann seitens des Klägers erforderliche Vortrag zu Art und Umfang dieser Vorschäden sowie zur Art und Weise ihrer Reparatur nicht erbracht worden ist.