Verkehrssicherungspflicht: Klimmzüge an Garagenabdeckung als atypische Einwirkung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Unfall, bei dem sich beim Anspringen einer Garagenabdeckung eine Betonplatte löste und ihn verletzte. Streitpunkt war, ob eine fehlerhafte Errichtung/Unterhaltung bzw. eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gebäudeeigentümerin vorlag und ob der Anscheinsbeweis eingreift. Der Senat hält die Berufung für unbegründet, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen nicht nur leicht berührte, sondern sich anhängte und Klimmzüge machte. Mit einer solchen ungewöhnlichen, dynamischen Sonderbelastung müsse ein Eigentümer auch bei einer Party nicht rechnen; zudem ergab das Gutachten keine Bauausführungsfehler.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung ohne Erfolg; Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Errichtung oder Unterhaltung eines Gebäudes greift grundsätzlich ein, wenn sich ein schädigendes Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei typischerweise zu erwartenden Einwirkungen verwirklicht.
Der Anscheinsbeweis ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einer atypischen, unsachgemäßen Nutzung beruht, mit der nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist.
Eine Verkehrssicherungspflicht begründet nur die Pflicht zu zumutbaren Vorkehrungen gegen naheliegende Gefahren; ein vollständiger Ausschluss jeder Gefährdung wird nicht geschuldet.
Rechnet der Sicherungspflichtige mit der konkreten Gefahrenverwirklichung nicht, fällt die gleichwohl eintretende Schädigung grundsätzlich in den Risikobereich des Verletzten; die Beweislast für eine bauliche Fehlleistung verbleibt dann beim Geschädigten.
Der Umstand, dass bei einer privaten Feier Alkohol konsumiert wird, begründet für sich genommen keine Garantenstellung des Gastgebers für jegliches leichtsinnige Verhalten volljähriger Gäste und erweitert die Verkehrssicherungspflichten nicht auf die Abwehr völlig ungewöhnlicher Nutzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 548/13
Leitsatz
1.
Der Beweis des ersten Anscheines streitet grundsätzlich auch dann für den Geschädigten im Sinne einer fehlerhaften Errichtung/Unterhaltung des Gebäudes, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Gebäude erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen nur selten zu rechnen ist.
2.
Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,80 m hohe Mauer hochspringt, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, muss niemand rechnen.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus einem Unfallereignis vom 02.10.2010 geltend.
Die Beklagte ist Eigentümerin und Eigenbesitzerin des Hauses T-Straße in C.
Am fraglichen Tag besuchte der Kläger eine vom Sohn der Beklagten gegebene Party. Gegen 23.45 Uhr befand sich der Kläger mit anderen Gästen der Party auf dem Garagenhof. Er sprang sodann an der Garage hoch mit dem Ziel, die in einer Höhe von 2,80 m befindliche Kante des Garagendaches zu erreichen. Hierbei löste sich eine der drei auf der Garage befindlichen Betonabdeckplatten mit einem Gewicht von 122 kg und fiel auf den zu Boden stürzenden Kläger, der hierdurch erhebliche Verletzungen erlitt.
Der Kläger behauptet, die Platte sei mangelhaft befestigt gewesen, ihr Schwerpunkt sei so vorverlagert, dass sie schon bei leichter Berührung nach vorne kippe. Der Kläger habe die Betonplatte nur leicht mit den Fingern oder mit beiden Händen berührt.
Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, die Betonplatte sei ordnungsgemäß befestigt, der Zustand des Gebäudes regelmäßig überprüft worden, jedoch habe der Kläger Klimmzüge an der Abdeckung ausgeführt, worauf diese sich gelöst habe.
Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, hat das Landgericht die Klage nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung von 6 Zeugen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgewiesen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten könne nicht festgestellt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser größtenteils seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
II.
Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats unbegründet.
Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien kommt allein eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung nach den §§ 836, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB in Betracht.
Einen solchen Anspruch hat jedoch das Landgericht mit zutreffender Begründung, von der abzuweichen das Berufungsvorbringen keinen Anlass gibt, verneint.
1.
Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung begründen, oder das Beweisergebnis in sonstiger fehlerhafter Weise zustande gekommen ist, so etwa bei fehlerhafter Würdigung des Beweisergebnisses oder Verkennung der Beweislast.
Solche Mängel und Fehler der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung hat indes die Berufung nicht aufgezeigt.
Das Landgericht ist - insoweit durch die Berufung unangegriffen - aufgrund der Vernehmung der Zeugen D, G, I und O zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen die fragliche Abdeckplatte nicht nur leicht berührt, sondern sich an diese mit beiden Händen gehängt und damit begonnen hat, Klimmzüge auszuführen. Laut Zeugenaussagen hat sich bei dieser Übung die Deckplatte gelöst und ist mit dem Kläger zusammen nach unten gefallen.
Aufgrund dieses Verhaltens ist das Landgericht zu der Würdigung gelangt, dass der Beweis des ersten Anscheines, der grundsätzlich für den Geschädigten im Sinne einer fehlerhaften Errichtung/Unterhaltung des Gebäudes streitet, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Gebäude erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen selten zu rechnen ist, hier nicht gegeben ist. Bei dem vom Kläger auf die Platte ausgeübten Einfluss handele es sich um eine Einwirkung auf das Bauwerk, mit der erfahrungsgemäß nicht zu rechnen sei. Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,80 m hohe Mauer hochspringe, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, müsse niemand rechnen. Es handele sich um eine unsachgemäße Nutzung einer Dachfläche.
Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, die Beklagte treffe eine Garantenpflicht, weil sie als Gastgeberin einer Party mit Jugendlichen, bei der Alkohol ausgeschenkt werde, auch mit leichtsinnigen Verhalten der Gäste zu rechnen habe, ist unklar, welchen Schluss der Kläger daraus ziehen will. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter beschädigt werden können (BGH NJW 2004, 1449). Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (BGH NJW 2006,2326). Der Ausschluss jeglicher Gefährdung ist unmöglich, die Verkehrssicherungspflicht erfasst daher nicht den de facto nicht möglichen Ausschluss jeglicher Gefährdung Dritter. Der Senat schließt sich der Wertung des Landgerichts an, dass es sich bei dem Hochspringen an eine in einer Höhe von 2,80 m angebrachte Abdeckung zum Zwecke der Ausführung von Klimmzügen um eine so ungewöhnliche Maßnahme handelt, dass ein Gebäudeeigentümer hiermit nicht rechnen und daraus erwachsende Gefahren nicht abwenden muss. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Party mit der Alkoholisierung von Jugendlichen zu rechnen ist. Bei anderer Sichtweise müsste man dem Veranstalter einer solcher Party ansinnen, das gesamte Haus nahezu "kindersicher" zu machen, um Gäste der Party vor Schäden zu bewahren. Auch ergibt sich aus dem Ausschank von Alkohol an Jugendliche keine Garantenstellung, die zu einer Haftung des Ausschenkenden für jegliche Gefahr führen könnte. Unabhängig hiervon waren die Gäste der Party überwiegend, so auch der Kläger, volljährig und somit für ihr Trinkverhalten selbst verantwortlich.
Somit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass den Kläger die volle Beweislast dafür trifft, dass eine fehlerhafte Errichtung oder Unterhaltung der Garagenabdeckung ursächlich für den ihm erwachsenden Schaden geworden ist.
2.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiterhin festgestellt, dass eine fehlerhafte Errichtung oder Unterhaltung des fraglichen Gebäudeteils durch den Kläger nicht bewiesen ist. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass das auf der Betonattika zwischen zwei weiteren gleichartigen Abdeckelementen liegende Betonabdeckelement in einer ca. 3 cm dicken Mörtelschicht verlegt worden ist und einen zufahrtsseitigen Überstand von 7,5 cm hat. Bei einer statischen Beanspruchung des Abdeckelementes werde dieses nicht kippen, weil der Verlagerung des Schwerpunktes der Platte in Richtung Garagenhof durch die unterschiedlichen Überstände deren Eigengewicht von 122 kg entgegenstehe.
Wenn zusätzlich zu der geringen Außenmitte infolge der unterschiedlichen Überstände garten- und zufahrtsseitig jedoch eine Mann-Last (Gewicht des Klägers lt. Gerichtsakte 69 kg) hinzukomme und diese Beanspruchung nicht statisch, sondern durch das Anspringen dynamisch sei, führe dies selbst bei gleich großen Überständen garten- und zufahrtsseitig zu einem Abkippen des Abdeckelementes. Für einen solchen Lastfall sei ein Abdeckelement nie ausgelegt. Selbst eine Verlegung in einem Mörtelbett, die den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik voll und ganz entspreche, könne bei einem solchen dynamischen Sonderlastfall ein Abkippen nicht verhindern. Es sei nicht erforderlich und entspreche auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik, ein vergleichbares Abdeckelement außer durch eine Mörtelfuge noch zusätzlich durch vertikale Ankerelemente in der Betonattika zu verankern. Die vorgefundene Ausführung sei üblich und entspreche den Anforderungen, wie sie aus statischer Beanspruchung entstehen. Auf einen Sonderlastfall (dynamischer Lastfall durch Anspringen) sei eine solche Abdeckung nicht auszulegen.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auf der Basis dieses Gutachtens eine Haftung der Beklagten verneint. Soweit die Berufung beanstandet, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass seit dem Unfall keine Veränderungen an der Platte eingetreten seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die alte Platte wieder auf dem Dach der Garage aufgebracht worden ist, da das Element in zwei Teile gebrochen und die Fuge an der Bruchstelle auf Foto 4 des Gutachtens deutlich zu erkennen ist. Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob die Feststellungen des Sachverständigen zu der Mörteldicke und dem Umfang der Aufbringung auf den Zeitpunkt des Unfalls zurückzubeziehen sind. Hierzu hat der Sachverständige sowohl im Gutachten als auch in seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens angegeben, dass davon auszugehen sei, dass die links und rechts der beschädigten Platte liegenden gleichartigen Elemente nicht ausgetauscht worden seien und in ein Mörtelbett von 3 cm eingebettet gewesen seien. Höhe und Verlauf seien durch das eingebaute Element nicht verändert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass das fragliche Element zum Unfallzeitpunkt ebenfalls 3 cm hoch eingebettet gewesen sei, ansonsten es einen Versatz gegeben hätte. Der Sachverständige habe die Mörtelschicht durch Fühlen und Sichtprobe überprüft. Er habe keine Anzeichen dafür gefunden, dass der Mörtel in sich selbst Fehler aufgewiesen hätte oder brüchig oder bröselig gewesen sei. Die Dicke der Mörtelschicht habe er nachgemessen. Auf den in der Ermittlungsakte befindlichen Fotos habe er Mörtelreste an der Platte gesehen. Es sei zu erwarten, dass der Mörtel durch das Herabfallen der Platte im Übrigen abspringe. Der Verbund des Mörtels sei auf der vollen Länge und Breite angebracht gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mörtel nur auf Teilen der Platte angebracht gewesen wäre. Auch das hieße letztendlich nicht, dass die Verlegung nicht fachgemäß gewesen wäre. Er habe den Mörtel an allen drei Elementen einer Sicht- und Tastprobe unterzogen. Er habe keine signifikanten Unterschiede zwischen den Elementen links und rechts und in der mittleren Platte gefunden. „Der Verbund und die Festigkeit sei fest und bleibe es auch, nachdem der Beton einmal seine Feuchtigkeit verloren habe. Es müssten schon massive chemische Einflüsse sein, um da etwas zu zerstören.“
Nach diesen Ausführungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die mittlere Platte anders verlegt worden sein soll als die beiden äußeren Platten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Unternehmen, welches die Platten eingebaut hat, alle drei Platten mit demselben Mörtel, derselben Mörteltiefe und Breite eingebaut hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige dargestellt, dass der von ihm untersuchte Mörtel in unbeanstandetem und auch bei allen drei Platten in demselben Zustand gewesen ist. Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte Änderungen bei der Reparatur der Platte hat vornehmen lassen, die einen wesentlichen Unterschied des aktuellen Zustandes zu dem Zustand der Platte und des Untergrundes vor dem Unfall begründen könnten. Das Gutachten ist entgegen dem Vorbringen in der Berufung auch nicht widersprüchlich, denn es kommt zu dem Ergebnis, dass die Platte allein durch die dynamische Kraftbeanspruchung gelöst worden ist, die durch den Sprung des Klägers an die Platte verursacht worden ist. Die Behauptung der Berufung, der Sachverständige habe den Verschleiß des Mörtels nicht untersucht, ist durch die obigen Ausführungen widerlegt. Schließlich hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass eine besondere Halterung oder Verankerung der Platte nicht erforderlich sei. Ebenso hält es der Senat für unschädlich, dass der Sachverständige auf die allgemeinen Regeln der Technik abgehoben hat. Nähere Ausführungen hierzu bedurfte es bei einem öffentlich-vereidigten Sachverständigen und Bauingenieur nach Auffassung des Senats nicht.
Unrichtig ist der Angriff der Berufung, dass der Sachverständige festgestellt habe, die Platten müssten nicht betretbar sein. Der Sachverständige hat vielmehr in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, man könne die Platten betreten, ohne abzustürzen, wenn man nicht gerade allein auf die Kante trete, was aber gar nicht möglich sei. Letzten Endes kommt es hierauf nicht an, weil der Unfall eben nicht durch ein Betreten der fraglichen Platten, sondern durch ein Heranspringen mit dynamischer Kraftentfaltung verursacht worden ist. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, welche weitergehenden Erkenntnisse der Sachverständige aus einer dezidierten Untersuchung der konkret auf die Platte einwirkenden Kräfte und ihrer Belastbarkeit im Sinne der Berufung hätte gewinnen können. Der Sachverständige hat eindeutig erklärt, dass die Platte nicht für eine dynamische Einwirkung im Sinne eines Anspringens durch eine ausgewachsene männliche Person ausgelegt ist und auch nicht ausgelegt sein muss.
Soweit die Berufung zutreffend darauf hinweist, dass der Sachverständige die Platten nicht abgenommen und daher nicht auf Hohlräume im Beton untersucht hat, ist dies nicht kausal für das Ergebnis seiner Untersuchung geworden. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass selbst eine Verlegung in einem Mörtelbett, die den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik voll und ganz entspreche, bei einem solchen dynamischen Sonderlastfall ein Abkippen der Platte nicht verhindern könne.
Mithin kommt es auf die Frage, ob die Platte durchgängig in einem fehlerfrei verlegten und insbesondere von Hohlräumen freien Mörtelbett geruht hat, nicht an.