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Oberlandesgericht Hamm·9 U 113/06·15.10.2007

OLG Hamm: Haftungsquote 3/4 bei beidseitigem Rotlichtverstoß (Radfahrer/Lkw)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der verletzte Radfahrer verlangte Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach einem Unfall mit einem Lkw der britischen Streitkräfte. Streitpunkt war insbesondere, wer bei Rot in die Kreuzung fuhr und ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Das OLG bejahte ein unfallursächliches zu schnelles Fahren sowie einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß des Lkw-Fahrers, sah aber auch einen Rotlichtverstoß des Klägers. Es nahm daher Mitverschulden von 1/4 an und stellte eine Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden zu 3/4 sowie für künftige immaterielle Schäden unter Abzug 1/4 fest; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Haftung der Beklagten zu 3/4, Mitverschulden des Klägers 1/4; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen ist die Haftungsabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB nach den festgestellten unfallursächlichen Verursachungsbeiträgen vorzunehmen; mehrfach grob verkehrswidriges Verhalten kann die Betriebsgefahr deutlich überlagern.

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Ein unfallursächliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit die Kollision vermeidbar gewesen wäre.

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Ein Rotlichtverstoß kann als vorsätzlich bewertet werden, wenn sich der Fahrer bei Gelblicht in einer Entfernung befindet, die ein Anhalten ohne überzogene Bremsung erlaubt, und er gleichwohl zur Weiterfahrt entschließt.

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Ein Mitverschulden eines Radfahrers ist anzunehmen, wenn er bei Rot in eine Kreuzung einfährt/überquert, obwohl er den bevorrechtigten Verkehr erkennen und durch Zurückstellen seines Fahrvorgangs den Unfall vermeiden kann.

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Die Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger materieller oder immaterieller Schäden ist zulässig, wenn die Haftung bestritten wird und der Eintritt weiterer Schäden aufgrund des Verletzungsbildes möglich erscheint; für künftige immaterielle Schäden genügt, dass der Eintritt nicht auszuschließen ist.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 11 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1 O 149/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Juni 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldleistungsanspruchs dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von ¼ gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte vorbehaltlich eines Anspruchsüber-gangs auf Dritte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfallereignis mit dem Lkw der britischen Streitkräfte am 08. April 2004 in K auf der Kreuzung G-Straße/M-Straße nach einer Quote von ¾ zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis mit dem Lkw der britischen Streitkräfte am 08. April 2004 in K auf der Kreuzung G-Straße/M-Straße unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von ¼ zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld (Vorstellung 50.000,00 €) und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem er am 08. April 2004 gegen 14.00 Uhr auf dem östlichen Fußgänger- und Radfahrerüberweg an der Kreuzung G-Straße/M-Straße in K beim Überqueren der Fahrbahn von einem von dem Zeugen C geführten Lkw der britischen Streitkräfte erfasst und schwer verletzt wurde.

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Nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag überquerte der auf seinem Fahrrad sitzende Kläger von der Mittelinsel auf der G-Straße aus startend aus Sicht des Zeugen C die G-Straße von links nach rechts, also in südliche Richtung. Der Zeuge C seinerseits befuhr mit seinem Lkw in Fahrtrichtung Osten die rechte der beiden Geradeausspuren der G-Straße.

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Der Kläger behauptet, der Zeuge C sei mit „seinem“ Lkw bei Rot und darüber hinaus mit überhöhter Geschwindigkeit  in die Kreuzung eingefahren. Die Beklagte tritt dieser Darstellung entgegen und lastet ihrerseits dem Kläger einen Rotlichtverstoß an. Sie behauptet, dass er die Fahrbahn bei Rot überquert und überdies mit seinem Fahrrad verbotswidrig die Fußgängerfurt benutzt habe.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens, Vernehmung von Unfallzeugen sowie Beiziehung der Ermittlungsakten 11 Js 512/04 StA Bielefeld den begehrten Schmerzensgeldleistungsanspruch durch Teil-Grundurteil dem Grunde nach zuerkannt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Rotlichtverstoß des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne und daher die Beklagte nach §§ 7, 18 StVG vollumfänglich für den Unfall hafte.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Das Landgericht habe deshalb einen Rotlichtverstoß des Klägers zu Unrecht als nicht bewiesen angesehen und sein Alleinverschulden an dem Unfall verkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 01. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Der Senat hat die Unfallzeugen Y und Y2 erneut vernommen, die Akten

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11 Js 512/04 StA Bielefeld erneut beigezogen sowie ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen Prof. T eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts eintrittspflichtige Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7 Abs. 1, 18, 11 StVG. Dieser Anspruch besteht jedoch gem. §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG nur unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils des Klägers an dem Unfalll von ¼, weil er sich in dieser Höhe einen Verantwortungsanteil an der Verursachung des Unfalls zurechnen lassen muss.

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Der Zeuge C hat als Fahrer des Lkw die Kollision mit dem Kläger verschuldet, indem er zu schnell gefahren ist und außerdem bei Rot über die Haltelinie gefahren ist. Auf der anderen Seite trifft auch den Kläger ein Verschulden an dem Unfall, weil ihm ebenfalls ein Rotlichtverstoß anzulasten ist, weil er mit seinem Fahrrad die G-Straße bei Rot überquert hat.

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1.

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Der Sachverständige Prof. T hat in seinem vor dem Senat mündlich erstatteten Gutachten festgestellt, dass der Zeuge C mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 63,5 km/h gefahren ist.

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Die Eintauchtiefe der Lkw-Front sowie der Frontschaden lassen nach den Ausführungen des Sachverständigen zunächst den Schluss zu, dass nicht nur der Zeuge C mit einer Bremsung auf den querenden Kläger reagiert hat, sondern auch der Kläger noch versucht hat, mit seinem Fahrrad dem aus seiner Sicht von rechts herannahenden Lkw nach links auszuweichen. Über die Analyse der Frontschäden des Lkw konnte der Sachver-ständige T darüber hinaus eine Eingrenzung der Kollisionsge-schwindigkeiten von Fahrrad und Lkw vornehmen. Die Zuordnung der so ermittelten Fahrvorgänge im Rahmen eines Weg-Zeit-Diagramms ermöglichte sodann die Bestimmung der Ausgangsgeschwindigkeit des Lkw mit 63,5 km/h bis 77 km/h, je nachdem, ob eine nur mittlere Verzögerung oder aber einer Vollbremsung des Lkw zugrunde gelegt wird. Mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von - nach allem sicher feststellbaren - 63,5 km/h war aber der Zeuge C zu schnell und hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten. Dass der Zeuge C -wie der Sachverständige T weiter festgestellt hat - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision mit dem Kläger problemlos hätte vermeiden können, begründet den Vorwurf einer unfallursächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung.

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2.

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Darüber hinaus ist dem Zeugen C ein Rotlichtverstoß anzulasten, der ebenfalls unfallursächlich geworden ist.

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Nachdem der Sachverständige T das Weg-Zeit-Diagramm zum einen um die Bewegungslinie der Zeugin I und zum anderen um den spätesten Reaktionszeitpunkt des Zeugen C, nicht an der Haltelinie anzuhalten und durchzufahren, ergänzt hatte, war der Schluss auf die Ampelstellung für den Lkw bei Durchfahren der Haltelinie möglich. Ausgangspunkt ist der Entschluss des Zeugen C, nicht an der Haltelinie anzuhalten und durchzufahren, der bei Zubilligung der üblichen Reaktionsdauer von einer Sekunde rund sechs Sekunden vor der späteren Kollision erfolgte. Sechs Sekunden vor der Kollision befand sich der Zeuge C unter Berücksichtigung einer Ausgangsgeschwnidigkeit von 63,5 km/h rund 100 m von seiner Haltelinie entfernt und hatte die Zeugin I - je nach ihrer Gehgeschwindigkeit -  bereits ein mehr oder weniger großes Stück auf ihrem Weg zur Mittelinsel zurückgelegt. Wird nun berücksichtigt, dass die Zeugin I - so wie sie es mehrfach unangegriffen bekundet hat - die Fahrbahn bei für sie geltendem Grünlicht überquert hat, so folgt daraus, dass der  Zeuge C sich zu einem Zeitpunkt zum Durchfahren entschlossen hat, als die für ihn geltende Ampelanlage bereits Gelblicht anzeigte. Bei einer Entfernung von der Haltelinie von rund 100 m zu diesem Zeitpunkt hat dann der Zeuge C aber „seine“ Haltelinie sicher bei Rot überfahren. Zugleich begründet die erhebliche Entfernung des Zeugen C von der Haltelinie zum Zeitpunkt seines Entschlusses, durchzufahren, den Vorwurf eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes. Denn das Gelblicht führte dem Zeugen zuverlässig vor Augen, dass er die Haltelinie keinesfalls mehr vor dem Umspringen von Gelb auf Rot erreichen würde, ohne dass er darauf mit einer überzogenen Bremsung hätte reagieren müssen.

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3.

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Die Ansprüche des Klägers sind nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG gemindert. Ihm fällt ein Mitverschulden zur Last, da er als Radfahrer die ihm obliegenden Verkehrspflichten ebenfalls schuldhaft verletzt hat. Nach den unter Verwertung der Aussage der Zeugin I getroffenen Feststellungen des Sachverständigen T ist dem Kläger ebenfalls ein Rotlichtverstoß anzulasten. Danach hat der Kläger mit seinem Fahrrad die G-Straße überquert, als die für ihn geltende Ampel Rot zeigte und er den herannahenden Lkw bereits erkennen konnte, er also durch Zurückstellen seines Vorfahrvorgangs die Kollision problemlos hätte vermeiden können. Einer verkehrswidrigen Nutzung der Fußgängerfurt kommt daneben kein eigenständiges Gewicht zu. Denn der Vorwurf, zum Queren der Fahrbahn die Fußgängerfurt anstatt der Radfahrerfurt benutzt zu haben, wird nach den hier gegebenen Umständen bereits von der Forderung erfasst, die Fahrbahn in jedem Fall nur bei Grün zu queren.

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4.

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Von den dargelegten Feststellungen des Sachverständigen Prof. T ist im Streitfall auszugehen. Die von ihm vorgelegte Unfallanalyse, wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Berichterstattervermerk vom 11.09.2007 Bezug genommen wird, ist plausibel und überzeugend. Sie wird von den Parteien auch nicht angegriffen.

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5.

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Die nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu der ganz überwiegenden Verantwortung der Beklagten für den Unfall. Die Beklagte muss sich neben der von dem Lkw ausgehenden Betriebsgefahr und der darauf beruhenden allgemeinen Schadensträchtigkeit anrechnen lassen, dass dem Zeugen C ein besonders leichtfertiges Verhalten anzulasten ist. Denn der Zeuge C ist mit seinem schweren Lkw nicht nur deutlich zu schnell gefahren, sondern er hat darüber hinaus auch das für ihn geltende Rotlicht vorsätzlich missachtet. Aufseiten des Klägers andererseits steht ebenfalls ein erheblicher Sorgfaltsverstoß fest, weil er die Fahrbahn bei Rot überquerte, obwohl er den herannahenden Lkw bereits erkennen konnte. Die Betriebsgefahr des Lkw sowie das besonders leichtfertige, weil gleich mehrfach verkehrswidrige Verhalten des Zeugen C führen im Errgebnis zu einem überwiegenden Verantwortungsanteil der Beklagten, den der Senat mit ¾ bewertet.

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6.

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Für den Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich daraus, dass dieser dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils des Klägers an dem Unfall von ¼ gerechtfertigt ist.

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7.

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Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der materiellen Schäden nach den weit gefassten Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Höhe der Haftungsquote der Beklagten von ¾ zulässig und begründet und also zur Endentscheidung reif.

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Der Senat kann über den insoweit noch beim Landgericht anhängigen Streitteil mitentscheiden, weil der Erlass des Teilurteils durch das Landgericht unzulässig war. Das Landgericht hat das Gebot der Widerspruchsfreiheit von  Teil- und Schlussurteil nicht beachtet. Die verschiedenen (Teil)Ansprüche auf Leistung und Feststellung werden im Streitfall aus dem selben tatsächlichen Vorgang - dem Verkehrsunfall vom 8.4.2004 – hergeleitet und bilden insoweit einen einheitlichen Klagegrund, über den einheitlich zu entscheiden ist ( hierzu nur Zöller-Vollkommer, ZPO, § 301 Rz.7 m.w.N.).

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Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihre haftungsrechtliche Verantwortung in Abrede stellt und also der Verjährung entgegen zu wirken ist . Die Feststellungsklage ist hinsichtlich der materiellen Schäden insgesamt zulässig, auch wenn materielle Schäden teilweise bereits schon beziffert werden können. Denn der Umfang materieller Schäden ist aufgrund der schweren Kopfverletzungen des noch heranwachsenden Klägers noch in der Entwicklung ( hierzu nur  BGH NJW 1984, 1554).

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8.

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Auch der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich immaterieller Zukunftsschäden ist zulässig und unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von ¼ auch begründet, so dass der Senat aus den oben genannten Gründen auch über diesen Streitteil zu entscheiden hatte. Hinsichtlich  zukünftiger immaterieller Schäden besteht ein Feststellungs-interesse schon dann, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht auszuschließen ist. Im Streitfall sind aber aufgrund der schweren Kopfverletzungen des Klägers zukünftige immaterielle Schäden nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar zu befürchten.

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Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Voraussetzungen eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 18, 11 StVG vorliegen und die Möglichkeit verbleibt, dass es aufgrund der erheblichen Verletzungen des Klägers zu Folgeschäden kommt. Eine Verschlechterung der hirnorganischen Leistungen des Klägers, lässt sich nicht ausschließen.

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9.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.