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Oberlandesgericht Hamm·9 U 101/94·29.08.1994

Schmerzensgeld wegen Sturz auf gehobene Gehwegplatte: Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz über eine hochstehende Gehwegplatte. Zentrale Frage war, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Unebenheit deutlich erkennbar war und in der ruhigen Wohnstraße vom ortskundigen Fußgänger beherrscht werden konnte. Eine Pflicht zum Eingreifen besteht nur bei für sorgsame Benutzer nicht erkennbaren Gefahren.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Sturz über Gehwegplatte abgewiesen; Gefahr für ortskundigen Fußgänger erkennbar und beherrschbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast zur Verkehrssicherung verlangt keinen gefahrlosen Zustand; Fußgänger müssen mit zumutbaren Unebenheiten rechnen.

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Eine Handlungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht nur bei Gefahren, die auch einem sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

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Ein konkret gemessener Niveauunterschied (z. B. >2 cm) begründet keine abstrakte Haftung; Maßgeblich sind Art, Ausmaß und Sichtbarkeit der Unebenheit sowie Verkehrsdichte und örtliche Verhältnisse.

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Ist eine Unebenheit deutlich erkennbar und kann der ortskundige Fußgänger die Gefahr durch erhöhte Aufmerksamkeit oder Auswahl eines anderen Weges beherrschen, scheidet die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus.

Relevante Normen
§ 9 StrWG NW§ 9a StrWG NW§ 47 StrWG NW§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6 0 305/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 5.755,OO DM.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.

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Am 00.05.1992 stürzte die Klägerin auf dem Gehweg der (..), einer innerörtlichen·Gemeindestraße, über eine hochstehende Gehwegplatte. Der Unfall ereignete sich vor dem Haus, in welchem die Klägerin wohnt.

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Bei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks zu. Zur Ruhigstellung wurde ihr eine Unterschenkel-Gipsschiene angelegt und Krücken verordnet. Bis zum 22.05.1992 war sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die anschließende Weiterbehandlung erfolgte zunächst mit kompremierenden Verbänden, anschließend mußte sie einen elastischen Gehstrumpf tragen.

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Aufgrund der erlittenen Verletzungen hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,50 DM für angemessen gehalten. Darüber hinaus hat sie den Ersat.z ihres materiellen Schadens, welchen sie mit 532,50 DM beziffert hat, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt.

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Die Klägerin hat behauptet, die Platte, über die sie gestolpert sei, habe mindestens 3,5 cm aus dem übrigen Gehwegniveau hervorgestanden. Normalerweise benutze sie den Gehweg nicht, da sie mit dem Pkw auf den Hof fahre und von dort aus das Haus betrete. Die Beschwerden und die ambulante Behandlung dauerten noch an.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen,

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a) aufgrund des Unfallereignisses vom 09.05.1992 an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 09.05.1992 bis zum 03.05.1993 nebst 4 % Zinsen seit dem 26.07.1992 zu zahlen,

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b) darüber hinaus an sie weitere 532,50 DM nebst 4 % Zinsen

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aus 328,00 DM seit dem 26.08.1992 und aus weiteren 204,50 DM seit dem 03.05.1993 zu zahlen.

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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden- soweit sie nach Klagezustellung entstehen - aus dem Unfallereignis vom 00.05.1992 auf der (..) in (..) zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, sie habe den Gehweg alle vier bis sechs Wochen kontrolliert, zuletzt am 15.04.1992. Bei den Kontrollen seien alle losen bzw. hochstehenden Platten beseitigt worden. Bei der letzten Kontrolle sei ein überstand von mehr als 2 cm nicht festgestellt worden. Am 09.06.1992 habe die Platte nur 1,7 cm übergestanden und nicht gewippt. Der Klägerin sei die Unfallstelle bekannt gewesen. Sie – habe den Unfall bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vermeiden können.

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Das Landgericht hat der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 in Höhe von 1.688,33 DM stattgegeben, ausgehend von einem materiellen Schaden in Höhe von 532,50 DM und einem Schmerzensgeldbetrag von 2.000,00 DM. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe einen Überstand der Platte von 3,5 cm ergeben. Die Beklagte habe die festgestellten Mängel des Gehweges nicht beseitigen lassen. Bei dem nach ihrer Behauptung festgestellten Überstand der Platte von 1,7 cm bei der letzten Begehung habe sie für eine ordnungsgemäße Verlegung der Platten Sorge tragen müssen und nicht abwarten dürfen, bis sich eine höhere Stolperkante bilde. Das Mitverschulden. der Klägerin ergebe sich,daraus, daß sie ·in Kenntnis der Unebenheit nicht die nötige Sorgfalt beachtet habe.

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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie hält den vom Landgericht zugrundegelegten Überstand der Platte durch die Beweisaufnahme für nicht hinreichend festgestellt, da die Zeugen unterschiedliche Höheangaben gemacht hätten und nicht feststehe, daß die vorgelegten Lichtbilder den Zustand zum Unfallzeitpunkt und die Unfallplatte wiedergeben. Es bestehe auch die Möglichkeit, daß die Unfallplatte vor den Aufnahmen kurz vorher hochgedrückt worden sei und sich daher eine vorher nicht vorhandene Höhendifferenz ergeben habe. Auch sei die Unebenheit für die ortskundige Klägerin beherrschbar gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit darin zu ihren Ungunsten erkannt ist, die Klage ganz abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 09.05.1992 bis zum 03.05.1993 nebst 4 % Zinsen seit dem 26.07.1992 zu zahlen, welches nicht unter 5.000,00 DM liegt.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und halt die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung für zutreffend. Sie meint, eine Niveaudifferenz von 3 bis 4 cm stelle in jedem Fall eine Gefahrenquelle dar, für. Die die Beklagte einzustehen habe. Sie treffe kein Mitverschulden, da sie nach Verlassen des Fahrzeugs des Zeugen (..) vom Parkstreifen aus keine andere MögDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.lichkeit gehabt habe, um auf direktem Weg zum Haus zu gelangen. Sie sei auch keine ständige Benutzerin des Gehwegs.

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Sie hält das mit der Anschlußberufung geltend gemachte Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 DM für angemessen, da sie wochenlang in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei und die· Beschwerden noch andauerten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihr Berufungsvorbringen und bestreitet das Verbleiben von Beschwerden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet.

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Die Beklagte hat die ihr gemäß §§ 9, 9 a, 47 StrWG NW obliegende Verkehrssicherungspflicht für die (..) nicht verletzt.

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1.Die Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast, Straßen und Gehwege in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläßt, bedeutet nicht, daß ein Gehweg schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann angesichts des umfangreichen Straßen- und Wegenetzes der Gemeinden.mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von dem Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muß bei der Benutzung eines Gehweges mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen (BGH BB 1967, 229; Senat NJW-RR 1987, 412 = VersR 1988, 467). Er ist für seine persönliche Sicherheit zunächst einmal selbst verantwortlich und kann sich auf Schutzvorkehrungen anderer nur dann verlassen, wenn se,ine verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Vorsicht zur Bewältigung von Gefahrenlagen nicht ausreicht (Senat Urteil vom 27.05.1994 - 9 U 35/94). Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist demgemäß dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden können und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH VersR 1979, 1055) .

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2.Ausgehend von diesen. Grundsätzen liegt eine objective Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht vor. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder und die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen sprechen zwar dafür, daß sich eine Gehwegplatte etwa 3,5 cm· von dem übrigen Gehwegniveau scharfkantig abgesetzt hatte, mithin ein deutlich über 2 cm hinausgehender Niveauunterschied bestanden hat, bei welchem·der Senat (NJW-RR 1987, 412, 413 auf Gehwegen von Hauptverkehrsstraßen und Fußgängerpassagen sowie lebhaften Geschäftsstraßen ländlichen Zuschnitts eine Pflicht zum Tätigwerden der Gemeinde angenommen hat. Der Senat hat aber stets hervorgehoben, daß ein Niveauunterschied von 2 cm keine absolute Grenze darstellt. Maßgehend sind vielmehr die Umstände des Einzelfa.lles, wobei es neben der Art, dem Ausmaß und der Höhe des Niveauunterschiedes auf die konkreten Umstände der jeweiligen Örtlichkeit, insbesondere auf die Verkehrsdichte und die Art der Ablenkung ankommt (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903).

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Bei Berücksichtigung der konkreten Umstände der Unfallörtlichkeit hätte die Klägerin die Unebenheit unschwer erkennen und auch beherrschen können, zumal die Klägerin als unmittelbare Anwohnerin den Zustand des Gehweges nach Auffassung des Senates kannte. Aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, daß die hochstehende Gehwegplatte deutlich und von weitem erkennbar ist. Die spezifische Gefährlichkeit eines Niveauunterschiedes im Bereich von etwa 2 cm, die nicht auf den ersten Blick als Gefahr erkannt werden kann, ist bei der deutlich vom übrigen Niveau sich abhebenden Platte gerade nicht gegeben. Hinzu kommt, daß nicht nur eine Gehwegplatte hochgestanden hat, sondern die gesamte Pflasterung im Bereich des Randsteines zur Straße hin als unebene, holprige Fläche erkennbar gewesen ist, die den Fußgänger von vornherein zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlaßt (Senat NJW-RR- 1987, 412, 413)

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Auch die Möglichkeit einer Ablenkung des Fußgängers in der (..) ist nicht gegeben. Nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern handelt es sich um eine reine Wohnstraße. Im Bereich, der Unfallstelle finden sich keine Geschäfte mit Auslagen, die eine Ablenkung mit sich bringen. Es herrscht auch kein dichter Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr, dem in erster Linie Aufmerksamkeit zu widmen wäre. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin bei Beachtung der von ihr geforderten Sorgfalt auch bei Betreten des Gehweges vom Parkstreifen aus die Unebenheit erkennen und durch Betreten des Gehweges an einer anderen Stelle beherrschen können. Eine Haftung der Beklagten kommt daher nicht in Betracht.

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3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 9·1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.