Berufung teilweise stattgegeben: Haftungsaufteilung nach Autobahnunfall (80/20)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Autobahnunfall am 15.01.1996. Streitgegenstand ist die Haftungsverteilung zwischen dem fahrstreifenwechselnden Beklagten und dem auf der linken Spur fahrenden Kläger. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und sprach 80 % des Schadens zu, weil der Beklagte den Fahrstreifenwechsel grob verkehrswidrig verursachte; der Kläger trägt 20 % wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 4.075,48 DM nebst Zinsen verurteilt (Haftungsquote 80/20).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftung nach den Straßenverkehrsgesetzen ist der Ersatzpflichtige Anteil anhand des Verursachungsbeitrags und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu bemessen.
Derjenige, der den Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG führen will, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast; eine deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit kann diesen Beweis ausschließen.
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist zwar kein Verschuldensvorwurf im Sinne der alleinigen Haftung, sie ist jedoch bei der Prüfung der Unabwendbarkeit des Unfalls zu berücksichtigen und kann unfallursächlich werden.
Beim verkehrswidrigen Fahrstreifenwechsel sind erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu beachten; grobes Fehlverhalten (z. B. Nichtsetzen des Blinkers) kann zu überwiegender Haftung des Wechselnden führen.
Die Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt sowohl das konkrete Fehlverhalten als auch die aus der Fahrzeugführung resultierende Betriebsgefahr und rechtfertigt eine prozentuale Haftungsaufteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15 O 99/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das am 20. März 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.075,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1996 zu zahlen.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 71 % und die Beklagten 29 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 10.026,94 DM und die Beklagten um 4.075,48 DM.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 15. Januar 1996 auf der BAB N01 in C. von den Beklagten gem. §§ 7, 18, 17 StVG, 3 PflVG 80 % seines Unfallschadens ersetzt verlangen, denn der Beklagte zu 1) hat als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw den Unfall allein verschuldet und in überwiegendem Maße verursacht. Der Kläger muß jedoch wegen der von seinem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr 20 % seines Schadens selbst tragen, denn er hat den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt.
1.
Die Beklagten stellen nicht in Abrede, daß der Beklagte zu 1) aufgrund eines verkehrswidrig durchgeführten Fahrstreifenwechsels den Unfall fahrlässig verkehrswidrig verursacht hat. Sie haben deswegen auch bereits 70 % des dem Kläger entstandenen Unfallschadens ersetzt.
Ein anspruchshinderndes Mitverschulden des Klägers haben die Beklagten nicht zu beweisen vermocht. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat nicht festgestellt werden, daß der Kläger, der nach seinen Angaben vor dem Senat mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise 160-180 km/h bei Dunkelheit auf der linken Fahrspur der Autobahn gefahren sein will, zu spät auf das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) reagiert hat. Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige N. hat wegen Fehlens jeglicher Anknüpfungstatsachen den Unfallablauf nicht klären können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger den Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) erst so spät erkennen konnte, daß er eine drohende Kollision nicht mehr durch Bremsen verhindern konnte, sondern ihm nur die Möglichkeit blieb, durch Ausweichen nach links zu versuchen, an dem Pkw des Beklagten zu 1) vorbeizukommen, was ihm auch gelungen ist, jedoch zum Schleudern seines Fahrzeugs und schließlich zum Anstoß des Fahrzeugs gegen die rechte Leitplanke der Autobahn geführt hat.
Andererseits hat auch der Kläger nicht den Beweis führen können, daß der Unfall für ihn unabwendbar i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Der Kläger ist - wie er vor dem Senat glaubhaft eingeräumt hat - mit einer Geschwindigkeit von 160-180 km/h gefahren. Er hat damit die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h deutlich überschritten. Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG berufen (BGH NZV 1992, 229).
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit kann zwar keinen Schuldvorwurf begründen. Der Empfehlung, die Richtgeschwindigkeit einzuhalten, kommt aber bei der Prüfung der Frage der Unabwendbarkeit des Unfalls Bedeutung zu, denn die Einhaltung dieser ermäßigten Geschwindigkeit trägt nachhaltig zur Vermeidung von Unfällen, vor allem vön solchen mit schweren Folgen bei. Der in § 7 Abs. 2 StVG gemeinte Idealfahrer wird in seiner Fahrweise auch solche Erkenntnisse berücksichtigen, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen, die sich aus hohen Geschwindigkeiten ergeben, zu vermeiden. Die Erfahrung zeigt, daß immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeuges, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einschätzen und sich - wie hier - auf einen Fahrstreifenwechsel nicht einzustellen vermögen. Insbesondere bei Dunkelheit läßt sich die Geschwindigkeit eines von hinten kommenden Pkw schwer abschätzen. Dem muß der Idealfahrer in seiner Fahrgeschwindigkeit auch dann Rechnung tragen, wenn er selbst in der Lage ist, sein eigenes Fahrzeug bei der von ihm gewählten Geschwindigkeit voll zu beherrschen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen hat der Kläger - wie er einräumt - nicht genügt. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hat sich im Streitfall auch unfallursächlich ausgewirkt. Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige N. hat dargelegt, daß der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit und selbst bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h die drohende Auffahrkollision durch Abbremsen hätte vermeiden können, wenn er im Augenblick des Erkennens des Fahrstreifenwechsels seitens des Beklagten zu 1) zu dessen Pkw nur einen Abstand von 10 m gehabt hätte. Erst bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 150 km/h hätte er durch Bremsen die drohende Kollision nicht vermeiden können. Dies zeigt, daß die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wesentlich zum Unfall beigetragen hat und damit der von seinem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr haftungsrelevante Bedeutung zukommt.
Im Rahmen der gem. § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung ist auf seiten des Klägers die um ca. 25 % überhöhte Geschwindigkeit zu berücksichtigen, während aufseiten der Beklagten die durch ein grobes Fehlverhalten des Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) zu beachten ist. Der Beklagte zu 1) mußte beim Fahrstreifenwechsel die erhöhte Sorgfalt beachten und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Diesen Anforderungen hat er nicht genügt, wie sich bereits daraus ergibt, daß er - wie die Zeugin L. glaubhaft angegeben hat - auch den Fahrtrichtungsanzeiger vor dem Fahrstreifenwechsel nicht betätigt hat. Gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten zu 1) ist die Betriebsgefahr des Pkw des Klägers mit 20 % nach der Wertung des Senates angemessen bewertet, da die eingeräumte Geschwindigkeit von 160 km/h, die nicht auszuschließen ist, die Richtgeschwindigkeit auch nicht so sehr überschreitet.
2.
Der Gesamtschaden des Klägers beträgt unter Berücksichtigung der Reduzierung beim Nutzungsausfallschaden 51.474,71 DM. 80 % davon sind 41.107,77 DM. Nach Abzug der unstreitig erfolgten Zahlung von 36.032,29 DM verbleiben noch 4.075,48 DM, die dem Kläger nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zuzusprechen sind. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.