Zurückweisung der Beschwerde: Kein Verzug beim nachehelichen Unterhalt durch Anwaltsschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt Verzug des Beklagten beim nachehelichen Unterhalt aufgrund eines anwaltlichen Schreibens vom 13.6.1994. Zentral ist, ob dieses Schreiben eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung darstellt, die eine Mahnung entbehrlich macht. Der Senat verneint Verzug: Das Schreiben beschränkte die Ablehnung auf die Zeit bis zur Auskunft und konnte sich allenfalls auf Trennungsunterhalt beziehen; nachehelicher Unterhalt war damals noch nicht strittig.
Ausgang: Beschwerde wegen angeblichen Verzugs beim nachehelichen Unterhalt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine Mahnung entbehrlich macht, liegt nicht vor, wenn eine Erklärung die Ablehnung der Zahlung lediglich bis zur Erteilung bestimmter Auskünfte begrenzt.
Ein Anwaltsschreiben vor Rechtskraft der Scheidung begründet nicht ohne Weiteres Verzug beim nachehelichen Unterhalt, wenn der nacheheliche Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht zur Debatte stand.
Zur Beurteilung von Verzug ist auf den konkreten Inhalt und den zeitlichen Bezug der Erklärung abzustellen; eine auf eine befristete Auskunftserteilung bezogene Zahlungsverweigerung ist keine endgültige Leistungsverweigerung hinsichtlich späterer Ansprüche.
Soweit sich eine Erklärung nur auf Trennungsunterhalt bezieht oder zeitlich begrenzt ist, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer verzugsbegründenden Endgültigkeit gegenüber nachehelichen Unterhaltsansprüchen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 30 F 59/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht bereits durch Beschluß des Amtsgerichts vom 10.7.2000 abgeholfen worden ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Zur weiteren Begründung kann zunächst auf die Ausführungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 10.7.2000 und 13.11.2000 sowie des Senatsbeschlusses vom 30.6.1999 – 8 WF 226/99 - (dort II.3.b), Seite 8) Bezug genommen werden. Auch nach dem weiteren Vortrag der Klägerin zu 1) hält der Senat an seiner im Beschluß vom 30.6.1999 geäußerten Auffassung fest. Insbesondere ist der Beklagte bzgl. des nachehelichen Unterhalts nicht dadurch in Verzug geraten, daß er mit anwaltlichem Schreiben vom 13.6.1994 – also 1 Jahr und 5 Monate vor Rechtskraft der Scheidung – ausführen ließ, daß der Klägerin zu 1) Ehegattenunterhalt nicht zur Verfügung gestellt werden könne, solange eine gewünschte Auskunft nicht erteilt werde. Hierin kann eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt, die eine verzugsbegründende Mahnung entbehrlich machen würde, nicht gesehen werden. Gegen eine endgültige Erfüllungsverweigerung spricht schon entscheidend, daß die Ablehnung der Zahlung von Ehegattenunterhalt sich nur auf den Zeitraum bis zur Erteilung der Auskunft beziehen sollte. Zudem kann sich das Schreiben vom 13.6.1994 auch nur auf den Trennungsunterhalt, nicht aber auf den nachehelichen Unterhalt bezogen haben, weil ein solcher seinerzeit noch gar nicht zur Debatte stand.