Dynamisierung des Kindesunterhalts: Anspruch auf unbefristeten Titel
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs, nachdem der Pflichtige einen Titel nur bis zur Volljährigkeit des Kindes geschaffen hatte. Strittig war, ob die Dynamisierung nach § 1612a BGB auf die Minderjährigkeit beschränkt ist. Das OLG Hamm entscheidet, dass § 1612a BGB keine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit enthält und das Kind Anspruch auf unbefristete, dynamisierte Titelfestsetzung hat. Folglich wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Abänderung des angefochtenen Beschlusses
Abstrakte Rechtssätze
§ 1612a BGB gilt für den Unterhalt eines Minderjährigen, enthält aber keine gesetzliche Begrenzung der Dynamisierung bis zur Volljährigkeit.
Ein Unterhaltstitel wirkt in der zuletzt gezahlten Höhe fort, bis er durch eine Abänderung geändert wird; das Kind soll nicht gezwungen werden, nach Volljährigkeit sofort einen neuen Titel zu schaffen.
Erzeugt der Unterhaltsverpflichtete ohne Vereinbarung einen nur bis zur Minderjährigkeit befristeten Titel, hat das minderjährige Kind Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhalts in Form eines dynamisierten Titels, etwa als Prozentsatz des Mindestunterhalts.
Verfahrenskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat und der Antragsteller die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann (§§ 111, 113 FamFG, § 114 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 172/ 10
Leitsatz
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 111,113 Abs. 1 FamFG, 127 Absatz 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Erfolgsaussicht zukommt und sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 114 ZPO.
Zwar hat nach § 1612 a BGB nur das minderjährige Kind einen Anspruch auf Dynamisierung seines Unterhaltes entsprechend seiner jeweiligen Altersstufe. Eine Begrenzung der 3. Altersstufe bis zur Volljährigkeit ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen, auch wenn die Dynamisierungsbestimmungen nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gelten. Der Titel gilt dann in Höhe des letzten Zahlbetrages bis zu einer Abänderung fort, da vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, dass das Kind gezwungen wird, sich nach Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Titel schaffen zu müssen, wenn es - wie in der Regel - noch unterhaltsbedürftig ist. Da das Kind hierauf ein Anrecht hat, darf ihm dieses nicht dadurch genommen werden, dass der Unterhaltsschuldner gegen den Willen des Kindes einen nur bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit befristeten Titel schafft und das Kind dann hierdurch gehindert wäre, einen seinem materiell-rechtlichem Anspruch entsprechenden Titel zu erhalten. Deshalb hat der Minderjährige auch in den Fällen, in denen ohne eine zuvor mit ihm getroffene Übereinkunft der Unterhaltsverpflichtete einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen hat, einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruches in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes.
Somit sind vorliegend die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gegeben.