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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 325/10·16.01.2011

Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses bei nachgereichter PKH-Erklärung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Das OLG stellt fest, dass eine nachträglich vorgelegte Erklärung und nachgereichte Belege bei der Entscheidung über die Abhilfe zu berücksichtigen sind. Eine Fristversäumnis im PKH-Verfahren führt nicht automatisch zum Ausschluss der Rechte, weil keine gesetzliche Ausschlussfrist besteht. Der Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die vom Gericht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO verlangte Erklärung erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt, ist sie bei der Entscheidung über die Abhilfe zu berücksichtigen.

2

Erfordert das Gericht zur Glaubhaftmachung der Angaben die Vorlage von Belegen und werden diese vor Entscheidung über die Abhilfe nachgereicht, ist eine sachliche Prüfung vorzunehmen; eine verspätete Vorlage schließt die Rechte der Partei nicht aus, sofern keine gesetzliche Ausschlussfrist besteht.

3

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO setzt eine materielle Prüfung voraus; das Fehlen oder die Nachholung der Erklärung ist im Aufhebungsverfahren zu würdigen.

4

Kann das erstinstanzliche Gericht eine erschöpfende sachliche Prüfung nicht mehr vornehmen, ist die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 120, 124, 571, 572 ZPO§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO§ 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 20 F 279/08

Leitsatz

Hat die Partei die vom Rechtspfleger gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO angeforderte Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse erst im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss gem. § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorgelegt, ist diese bei der Entscheidung über die Abhilfe gleichwohl noch zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt, sofern die Partei die vom Rechtspfleger gesetzte ergänzende Frist zur Vorlage von Belegen zunächst nicht eingehalten hatte, aber eine Nachholung noch vor der Entscheidung über die Abhilfe erfolgt ist. Denn eine Fristversäumung im Prozesskostenhilfeverfahren führt mangels gesetzlich vorgesehener Ausschlussfrist nicht zum Ausschluss der Rechte der Partei.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die Übersendung der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller am 16.09.2010 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.09.2010 auszulegen. Diese ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg, denn sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

3

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist die Partei verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugrunde lagen. Mit Schreiben vom 30.06.2010 hat das Amtsgericht den Antragsteller aufgefordert, sich über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Der Antragsteller hat den vom Amtsgericht der Einfachheit halber übersandten Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwar erst innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 07.09.2010 vorgelegt. Die im Beschwerdeverfahren nachgeholte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte aber unbedingt berücksichtigt werden müssen, § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zöller, a.a.O., § 124 Rn. 10 a, 23). Allerdings hat das Amtsgericht durchaus zu Recht von dem Antragsteller die Glaubhaftmachung seiner Angaben durch Vorlage entsprechender Belege verlangt. Nachdem der Antragsteller die erforderlichen Belege jedoch eingereicht hatte, auch wenn dies nicht innerhalb der mit Schreiben vom 01.10.2010 gesetzten Frist geschehen ist, wäre das Amtsgericht verpflichtet gewesen, eine sachliche Prüfung vorzunehmen. Denn die Fristversäumung führte keineswegs zum Ausschluss der Rechte des Antragstellers, da eine Ausschlussfrist gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine erschöpfende sachliche Prüfung im Aufhebungsverfahren ist damit vom Amtsgericht nicht erfolgt; vor diesem Hintergrund macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, dem Amtsgericht die weitere erforderliche Sachbehandlung und Entscheidung zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).