Gewaltschutz: einstweilige Anordnung sofort wirksam; Zurückverweisung wegen Beweiserfordernis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss über eine einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache ein. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil das Amtsgericht unzureichend geprüft hatte, ob nach Zustellung begangene Zuwiderhandlungen hinreichend bewiesen sind. Das Gericht stellte klar, dass einstweilige Anordnungen sofort wirken, Vollstreckung vor Zustellung aber nur nach § 53 Abs. 2 FamFG möglich ist und für Ordnungsmittel ein Nachweis der Zuwiderhandlung erforderlich ist.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist auch ohne gesonderte Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wirksam; die Regelung über die sofortige Wirksamkeit der Hauptsache (§ 216 Abs. 1 S. 2 FamFG) findet insoweit keine Anwendung.
Die Vollstreckung eines Beschlusses vor dessen Zustellung ist nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG zulässig und an diese Voraussetzungen zu prüfen.
Für die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Anordnung ist die behauptete schuldhafte Zuwiderhandlung zu beweisen; eine bloße Glaubhaftmachung (z. B. durch eidesstattliche Versicherung) reicht bei streitigem Sachverhalt nicht aus.
Hat die Gegenseite bestrittenes Vorbringen erhoben oder ist unklar, welche Tatsachen unbestritten sind, bedarf es weiterer Sachaufklärung vor einer Entscheidung über Ordnungsmittel.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 109 F 208/10
Leitsatz
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist - anders als bei der Hauptsache - auch ohne entsprechende Anordnung sofort wirksam. Eine Vollstreckung vor Zustellung kann jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG erfolgen.
Auch wenn eine einstweilige Anordnung Vollstreckungstitel für eine Unterlassungsverpflichtung ist, ist für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderlich, dass die Zuwiderhandlung bewiesen ist; die bloße Glaubhaftmachung reicht insofern nicht aus.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Amtsgericht wird die erneute Entscheidung in der Sache übertragen, und zwar auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch das Amtsgericht, § 572 Abs. 3 ZPO.
Zu Recht hat allerdings das Familiengericht darauf hingewiesen, dass nur solche Verstöße des Antragsgegners von Bedeutung sind, die nach Zustellung der einstweiligen Anordnung begangen worden sind. Der Beschluss über die einstweilige Anordnung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem grundsätzlich erst nach Zustellung vollstreckt werden kann (vgl. nur Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 53 Rn. 2, 6). Von der in § 53 Abs. 2 FamFG normierten Ausnahme, die Zulässigkeit der Vollstreckung schon vor der Zustellung anzuordnen, hat das Amtsgericht ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Dessen ungeachtet ist die einstweilige Anordnung sofort wirksam (wie vor, Rn. 2); anders als bei der Hauptsache ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 216 Abs. 1 S. 2 FamFG) nicht erforderlich.
Das Amtsgericht hat indessen übersehen, dass die Antragstellerin Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung aus der Zeit nach deren Zustellung am 16.08.2010 ausreichend vorgetragen hat. Mit Schriftsatz vom 17.09.2010 hat die Antragstellerin erklärt, der Antragsgegner habe sie bereits am 18.08.2010 durch Übersendung einer SMS belästigt. Am 17.08.2010 sei es zu Übergriffen des Antragsgegners gekommen. Der Antragsgegner habe im Flur mit der Faust gegen die Wand
geschlagen. Ein Rucksack sei nicht ordnungsgemäß übergeben, sondern in die Wohnung geschleudert worden, so dass sich eine darin befindliche Getränkeflasche entleert habe. Mit dem am 26.11.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 23.11.2010, den das Amtsgericht bei seiner Entscheidung vom 23.11.2010 nicht berücksichtigt hat, hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, der Antragsgegner sei nach einem Gerichtstermin am 09.11.2010 hinter ihr hergefahren und habe sie verfolgt. Anlässlich von Besuchskontakten mit einem gemeinsamen Kind sei es zu weiteren Vorfällen gekommen. Der Antragsgegner habe sie am 13.11.2010 u.a. mit 8 SMS belästigt, in denen er sie aufgefordert habe, ihn anzurufen. Am Abend habe der Antragsgegner versucht, in ihre Wohnung zu gelangen.
Der bloße Vortrag von Zuwiderhandlungen rechtfertigt aber die Verhängung von Ordnungsmitteln noch nicht. Voraussetzung für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 ZPO, dass die behaupteten schuldhaften Zuwiderhandlungen auch bewiesen sind (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rn. 15 u. ‚§ 891 Rn. 1). Dazu reicht bei einem streitigen Sachverhalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur bloßen Glaubhaftmachung nicht aus. Das Amtsgericht wird insoweit zu klären haben, von welchem Sachverhalt vorliegend ausgegangen werden muß. Auf den Vortrag der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 17.09.2010 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.10.2010 erwidert, die Antragstellerin trage "bewusst falsch" vor. Der Antragsgegner hat zwar weiterhin erklärt, die Angelegenheit sei für ihn "ausgeschrieben". Ob daraus aber der Schluss gezogen werden kann, dass das nicht berührte Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten werden solle, ist unklar. Dies kann jedenfalls nicht für den Sachverhalt zutreffen, der erst im Anschluss in dem Schriftsatz vom 23.11.2010 vorgetragen worden ist. Das Amtsgericht wird daher nach weiterer Sachaufklärung über die Verhängung von Ordnungsmitteln erneut zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht zu übertragen, da der Ausgang des Verfahrens noch offen ist (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rn. 47).