Beschwerden gegen Umgangsverweigerung bei Inpflegenahme teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Eltern rügen den vom Jugendamt veranlassten vollständigen Kontaktabbruch zu ihren in Pflegefamilien untergebrachten Kindern. Das Oberlandesgericht sieht Erfolgsaussichten für Umgangsanträge und betont, dass Inpflegenahme vorübergehend und auf Familienzusammenführung ausgerichtet sein muss. Ein genereller Umgangsausschluss ist nur nach individueller Prüfung und bei Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. Das Amtsgericht muss weiter aufklären.
Ausgang: Beschwerden der Eltern gegen den Kontaktabbruch als begründet angesehen; weitere Abklärung durch das Amtsgericht angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Inpflegenahme von Kindern ist grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme und hat auf eine mögliche Wiederzusammenführung von leiblichen Eltern und Kindern hinzuwirken.
Maßnahmen, die zu einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern führen, sind nicht schematisch zulässig; Entfremdung ist aktiv zu verhindern.
Ein längerfristiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur nach Einzelfallprüfung gerechtfertigt und nur dann zulässig, wenn ohne den Ausschluss das Kindeswohl in erheblichem Maße gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).
Jugendamt und Vormund sind verpflichtet, fortlaufend zu prüfen und darzulegen, ob und durch welche Maßnahmen eine Familienzusammenführung förderbar ist; dabei sind die Grundsätze der Rechtsprechung des EGMR zu beachten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 18 F 44/03
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt H3 aus H2 Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus H2 Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung über die Ratenzahlungen wird dem Amtsgericht übertragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist der Umgang der Eltern mit dem am 19. Februar 1999 geborenen Renè C sowie der am 02. April 2001 geborenen Serena C.
Die Kinder entstammen der am 27. Juni 2001 geschlossenen Ehe des am 17. November 1956 geborenen Antragstellers und der am 09. April 1962 geborenen Antragstellerin. Nachdem die Ehe im Februar 2002 geschieden worden war, haben die Eltern am 22. Oktober 2002 erneut geheiratet.
Die Erziehung der Kinder durch die Antragsteller gestaltete sich von Beginn an problematisch. Durch Entscheidung vom 18. November 2001 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragstellern das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht entzogen. Am 27. März 2002 sind die Kinder dann jedoch zu der Antragstellerin zurückgeführt worden. Die Antragsteller wurden anschließend im Rahmen der Familienhilfe unterstützt. Die Zusammenarbeit führte jedoch zu erheblichen Spannungen zwischen den Antragstellern und den Helfern. Nach den Berichten des Jugendamtes verhielt sich die Kindesmutter bei Hausbesuchen aggressiv und wurde auch gelegentlich alkoholisiert angetroffen. Auch zwischen dem Kindesvater und den Familienhelfern kam es zu häufigen Streitigkeiten. Die Zusammenarbeit wurde schließlich von der Kindesmutter ganz abgelehnt. Am 14. Juli 2002 wurden die Kinder erneut vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen und am 22. Juli 2002 in das Kinderhaus verbracht. Grund für die Herausnahme war ein Polizeieinsatz vom 14. Juli 2002. Im Polizeibericht hierzu wird ausgeführt, dass die Kindesmutter erheblich alkoholisiert gewesen sei. Die Kinder seien kotverschmiert und nicht ausreichend versorgt gewesen. Durch Beschluß vom 07. April 2003 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gelsenkirchen-Buer beiden Eltern die elterliche Sorge nach § 1666 BGB entzogen. Diese Entscheidung hat es im wesentlichen darauf gestützt, daß die Eltern eine instabile Beziehung führen würden. Sie hätten am 22. Oktober 2002 erneut geheiratet, nach dem sie gerade im Februar 2002 geschieden worden seien. Im Dezember 2002 hätten sie sich dann getrennt, um sich dann im Februar 2003 wieder zu versöhnen. Begleitet werde dieses ambivalente Verhalten von gegenseitigen Vorwürfen und massivem Streit. Unter diesen Umständen sei eine am Kindeswohl orientierte Erziehung nicht gewährleistet.
Gegen diese Entscheidung haben sich beide Eltern mit der befristeten Beschwerde gewandt. Der Senat hat in dem Verfahren 8 UF 81/03 durch Beschluß vom 06. August 2003 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Gleichwohl lebt Serena seit dem 09. September 2003 in einer Pflegefamilie; auch Renè soll nunmehr in eine Pflegefamilie wechseln, ein entsprechender Kontakt ist bereits hergestellt.
Ein Umgangskontakt mit den Kindern wird beiden Eltern vom Jugendamt verweigert. Die Kindesmutter hat die Kinder letztmalig im April 2003 besucht. Der letzte Kontakt zwischen dem Kindesvater und den Kindern fand im Jahr 2002 statt. René lehnt jeglichen Kontakt zum Vater ab. Nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin vom 17. Juni 2003 (8 UF 81/03) hätten die Kinder die Kontaktaufnahme mit beiden Eltern als Belastung empfunden.
Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenspflegerin sind der Auffassung, daß während der Zeit der Kontaktanbahnung und der Integration in die Pflegefamilien keine Umgangskontakte zu den Kindeseltern und den Kindern stattfinden dürften. Diese Kontakte würden die Kinder verunsichern und sich negativ auf ihr Wohl auswirken.
Die Kindeseltern fürchten demgegenüber, daß sich die Entfremdung zwischen ihnen und ihren Kindern durch den vollständigen Abbruch jeglichen Kontakts verfestigen werde. Damit würden vollendete Tatsachen auch für das Sorgerechtsverfahren geschaffen.
II.
Die nach §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässigen Beschwerden der Kindeseltern sind begründet.
Ihren Anträgen, ihnen Umgang mit den Kindern Renè und Serena zu gewähren, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (§ 114 ZPO).
Der Senat hat bereits im Anhörungstermin vom 06. August 2003 in dem Verfahren 8 UF 81/03 darauf hingewiesen, daß es sich bei einer Inpflegenahme von Kindern grundsätzlich nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln kann. Diese ist zu beenden, sobald die Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Inpflegemaßnahme müssen mit dem anzustrebenden Ziel der Zusammenführung von leiblichen Eltern und ihren Kindern im Einklang stehen wie dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 26.02.2002 – Kutzner – (FamRZ 02, 1393) überzeugend dargelegt hat. Hieraus folgt, daß den Vormund mit Beginn der Inpflegenahme die Verpflichtung trifft, stets zu prüfen, ob eine Familienzusammenführung möglich ist und durch welche Maßnahmen diese erleichtert und gefördert werden kann. Einer wachsenden Entfremdung zwischen leiblichen Eltern und Kindern ist entgegenzuwirken (EuGH a.a.O.).
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob der vom Jugendamt Stadt H2 veranlaßte Kontaktabbruch zwischen den Antragstellern und ihren Kindern diesen Anforderungen gerecht wird oder ob damit nicht über die Grenzen des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 II S. 2 GG) hinaus in das Elternrecht aus Art. 6 II 1 GKG eingegriffen wird. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand im Sorgerechtsverfahren keineswegs sicher ist, daß den Kindeseltern auf Dauer die Kindessorge entzogen werden wird. Es kann deshalb eine Rückführung der Kinder zu ihren Eltern nicht ausgeschlossen werden. Schon allein aus diesem Grund hat das Jugendamt dafür Sorge zu tragen, daß die bereits jetzt eingetretene Entfremdung der Kinder von ihren Eltern keine Verfestigung erfährt. Dem kann nur durch die Gewährung eines Umgangskontakts entgegengewirkt werden.
Selbst wenn es aber im Sorgerechtsverfahren zu einer Bestätigung des Sorgerechtsentzuges der Eltern kommen sollte, stünde keinesfalls hinreichend sicher fest, daß der vom Jugendamt angeordnete Kontaktabbruch gerechtfertigt wäre. Eine Entscheidung, das Umgangsrecht für längere Zeit auszuschließen, kann nämlich nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, die der Senat teilt, darf eine Inpflegenahme von Kindern nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch zu den leiblichen Eltern führen (EuGH, FamRZ 2002, 1393, 1396). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung auch unter Berücksichtigung der bisherigen emotionalen Bindung der Kinder zu ihren Eltern erforderlich. Der Ausgang dieser Prüfung ist hier ungewiß. Zwar ergibt sich aus den Berichten des Jugendamts und der Erzieherinnen, daß die Kinder bei einem Kontakt mit ihren Eltern erhebliche Belastungsreaktionen gezeigt haben. Diese Erfahrungen liegen jedoch z. T. bereits erhebliche Zeit zurück und haben nicht zwangsläufig zur Konsequenz, daß die Kinder jeglichen Kontakt zu ihren Eltern ablehnen und anderenfalls eine Destabilisierung der Kinder zu befürchten wäre. Das Amtsgericht wird deshalb näher aufzuklären haben, ob im konkreten Fall bei einem Umgangskontakt der Kinder mit ihren leiblichen Eltern das Kindeswohl soweit beeinträchtigt würde, daß – auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – ein Ausschluß des Umgangsrechts gerechtfertigt ist. Da das Verfahren insoweit offen ist, kann die Erfolgsaussicht der auf Regelung des Umgangs gerichteten Anträge der Kindeseltern jedenfalls nicht von vornherein verneint werden.