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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 288/02·05.01.2003

Beschluss: PKH für Umgangsregelung eines inhaftierten Vaters – JVA-Besuche nicht grundsätzlich auszuschließen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller, inhaftiert und Vater eines bisher unbekannten Kindes, begehrt Prozesskostenhilfe zur Regelung des Umgangs (u.a. 14-tägige Besuche in der JVA). Das OLG hebt die Zurückweisung auf und bewilligt PKH, da eine vorläufige Abweisung mangels Erfolgsaussichten unzulässig ist. Zum Kindeswohl sind weitere Feststellungen im Hauptsacheverfahren nötig; JVA-Besuche sind nicht generell ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine Umgangsregelung stattgegeben; angefochtener Beschluss des Amtsgerichts abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

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Das Umgangsrecht der Eltern nach §1684 Abs.1 und Abs.2 BGB ist von hohem Gewicht; eine Einschränkung oder ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre.

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In summarischen Entscheidungen dürfen Anträge auf Umgangsregelung nicht allein deshalb als aussichtslos im Sinne der §§14 FGG, 114 ZPO abgelehnt werden; konkrete Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung sind der Hauptsache vorbehalten.

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Die Inhaftierung eines Umgangsberechtigten rechtfertigt nicht grundsätzlich den Ausschluss von Umgangskontakten; vielmehr ist zu prüfen, ob durch geeignete Ausgestaltung (§1684 Abs.3 BGB), neutrale Besuchsorte und Begleitung durch eine Vertrauensperson negative Auswirkungen vermieden werden können.

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Der sorgeberechtigte Elternteil ist grundsätzlich verpflichtet, Umgangskontakte nicht zu verhindern, sondern zu fördern; eine strikte Ablehnung der Mutter allein begründet keine dauerhafte Ausschließung des Umgangsrechts, sofern kein unüberwindbares Hindernis vorliegt.

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Zur Klärung gesundheitlicher oder psychologischer Bedenken (z.B. HIV-Infizierung, Zumutbarkeit der Kontakte) sind gegebenenfalls familienpsychologische Gutachten und Auskünfte der JVA sowie Prüfungen der Führungsprognose des Inhaftierten heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 14 FGG§ 114 ZPO§ 1684 Abs. 1 und 2 BGB§ 1684 Abs. 3 BGB§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 20 F 215/02

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für den Antrag vom 12.6.2002 unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus ... ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Rubrum

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I.

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Der Antragsteller, der kongolenischer Herkunft ist, ist Vater des am ... geborenen Kindes .... Das Kind stammt aus seiner. Beziehung mit der Antragsgegnerin, die er nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1996 kennengelernt hatte. Nachdem die Antragsgegnerin schwanger war, lebten die Parteien vorübergehend zusammen. Zu einem Bruch der Beziehung kam es noch während der Schwangerschaft, nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin offenbar hatte, daß er HIV-infiziert sei. Seit dem 20.08.2000 verbürgt der Antragsteller - noch bis Frühjahr 2008 - eine Haftstrafe. Sein Kind hat er bisher noch nie gesehen.

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Im vorliegenden Verfahren begehrt er Prozeßkostenhilfe für eine Umgangsregelung, wonach er sein Kind u.a. im 14-tägigen Turnus in Begleitung der Antragsgegnerin in der Justizvollzugsanstalt (JVA) sehen möchte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Denn für einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts können entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht schon von vornherein jegliche Erfolgsaussichten i.S.d. §§14 FGG, 114 ZPO verneint werden. Vielmehr ist zu beachten, daß die gesetzliche Regelung des §1684 Abs. 1 und 2 BGB dem Umgang des Kindes mit jedem Elternteil einen hohen Stellenwert beimißt und das Umgangsrecht demzufolge gem. §1684 Abs. 4 S. 2 BGB für längere Zeit oder auf Dauer nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies läßt sich aber nicht schon im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens bejahen; vielmehr bleiben nähere Feststellungen hierzu allein dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten, in dem auch die erforderliche weitere Sachaufklärung zu erfolgen hat. Soweit die Ausübung des Umgangsrechts wegen der Inhaftierung des Antragstellers auf besondere Schwierigkeiten stößt, wird das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren ferner zu prüfen haben, inwieweit dem durch die Ausgestaltung des Umgangsrechts (§1684 Abs. 3 BGB) wirksam begegnet werden kann. Vor diesem Hintergrund gilt im einzelnen folgendes:

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Soweit das Amtsgericht ausführt, daß das Kind bisher noch keinen Kontakt zum Antragsteller gehabt habe und daher eine Kontaktaufnahme im Rahmen kurzer Besuche im Spielzimmer der JVA unverhältnismäßig stark belastend wäre - insbesondere entspreche auch der Eintritt des Kindesvaters in das Leben des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohl -, kann eine derartige Feststellung vorliegend nicht ohne nähere Sachaufklärung getroffen werden. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Umgang in einer JVA schon aufgrund der äußeren Umstände nachteilig auf das Wohl des Kindes auswirken kann (vgl. z.B. KG, FamRZ 1968, 260 und OLG Hamm, FamRZ 1980, 481), so wird dies bei einer Gestaltung der Umgangskontakte in neutraler Umgebung nicht ohne weiteres anzunehmen sein. So hat sich der Senat in einem vergleichbaren Fall selbst ein Bild davon verschafft, unter welchen Rahmenbedingungen ein Kind seinen Vater in einer JVA besuchen kann. Zudem kann hier auch nicht unbeachtet bleiben, daß der Antragsteller geltend macht, daß ihm aufgrund guter Führung die Möglichkeit gegeben wird, das Kind außerhalb der JVA, beispielsweise in den Räumen eines Kinderschutzvereins, zu sehen. Diesem Vortrag wird das Amtsgericht nachzugehen haben. Schließlich wird auch zu beachten sein, daß das Kind bei etwaigen Besuchen in der JVA von einer Vertrauensperson - vorzugsweise von seiner Mutter - zu begleiten sein wird, die es sowohl auf die Verhältnisse in der JVA - etwa auf strenge Zugangskontrollen - als auch auf den Kontakt mit dem Antragsteller vorzubereiten hat; diese Vertrauensperson wird auch - zumindest in der Anfangszeit - während der Besuche anwesend sein müssen. Auch die Tatsache, daß das nunmehr 4-jährige Kind bisher noch keinen Kontakt zu seinem Vater hatte, steht dem nunmehrigen Beginn von Besuchen grundsätzlich nicht entgegen, sondern macht sie umso notwendiger. So dürfte die Anbahnung von Umgangskontakten in Zukunft eher noch schwieriger werden, wenn deren Aufnahme jetzt um weitere Jahre hinausgezögert wird.

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Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, daß sie Umgangskontakte des Kindes mit seinem Vater strikt ablehne, ist zu berücksichtigen, daß der betreuende Elternteil aufgrund seiner Loyalitätsverpflichtung grundsätzlich gehalten ist, Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht nur nicht zu verhindern, sondern aktiv zo fördern. Eine strikte Ablehnung von Umgangskontakten durch die Kindesmutter kann deshalb nicht ohne weiteres Anlaß dafür sein, das Umgangsrecht des Kindesvaters unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung für längere Zeit auszuschließen. Anders wäre es lediglich dann, wenn aus der Sicht der Kindesmutter ein nachvollziehbares, für sie unüberwindbares Hindernis gegen die Ermöglichung von Umgangskontakten vorläge. In diesem Zusammenhang wird das Amtsgericht dem Vorbringen der Antragsgegnerin nachzugehen haben, daß der Antragsteller bewußt ihre Infizierung mit dem HIV-Virus in Kauf genommen habe. Demgegenüber macht der Antragsteller allerdings geltend, er habe von seiner Infizierung erst erfahren, als die Kindesmutter bereits schwanger gewesen sei. Erforderlichenfalls wird die Frage, ob die Ermöglichung von Umgangskontakten der Kindesmutter (und auch dem Kind) zumutbar ist, entsprechend dem Beweisantritt des Antragstellers und dem Vorschlag des Jugendamts durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu klären sein.

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Letzteres gilt demnach insbesondere auch im Hinblick darauf, daß das Jugendamt und der Kinderarzt in ihren Stellungnahmen Umgangskontakte bisher nicht befürwortet haben. Soweit das Jugendamt die "physiologische Situation" erwähnt und damit offenbar die HIV-Infizierung des Antragstellers meint, wird zu beachten sein, daß sich daraus regelmäßig für das Kind keine gesundheitliche Gefährdung ergibt (vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2336 und Delkers, Sorge- und Umgangsrecht, §2 Rn. 174). Ob hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, wird aufgrund von Auskünften der JVA über die Führung des Antragstellers zu beurteilen sein. In diesem Zusammenhang wird auch nicht ohne Bedeutung sein, wegen welcher Straftat sich der Antragsteller in Haft befindet.

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Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen will, daß das Abholen und Zurückbringen des Kindes allein Aufgabe des Umgangsberechtigten ist, ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen. Sollte dadurch aber das Umgangsrecht des Kindes und das korrespondierende Recht bzw. die Pflicht des Antragstellers auf längere Sicht oder auf Dauer faktisch ausgeschlossen werden - in diesem Zusammenhang wird, wie bereits erwähnt, zu klären sein, ob dem Antragsteller eine Ausübung des Umgangsrechts außerhalb der JVA ermöglicht wird -, dann trifft die Pflicht, das Kind dem Vater zuzuführen und es wieder abzuholen, ausnahmsweise die Kindesmutter. Ihre Weigerung kann sie auch nicht damit begründen, daß sie die Kosten für die Fahrten zur JVA nicht aufbringen könne (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 1863 = FamRZ 2002, 809 zur ausnahmsweisen Mitverpflichtung des sorgeberechtigten Elternteils an den Umgangskosten bei besonders hohem Aufwand). Insoweit hat sich nämlich der Antragsteller bereit erklärt, aus seinem Arbeitsverdienst die Fahrtkosten zu übernehmen. Unter Umständen kann sie dafür auch Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Was den zeitlichen Aufwand zur Ermöglichung der Umgangskontakte und dessen Zumutbarkeit für die Antragsgegnerin anbelangt, wird das Amtsgericht daraus herrührenden Bedenken bei der Festlegung der Häufigkeit des Kindesumgangs Rechnung tragen müssen. Keinesfalls wird es der Antragsgegnerin zuzumuten sein, einen Kindesumgang in der JVA im 14-tägigen Rhythmus zu ermöglichen. Sind Fahrten zur JVA vonnöten, käme damit lediglich eine wesentlich geringere Umgangsfrequenz in Betracht, welche das Amtsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch des Zeitaufwandes, zu bestimmen hat.