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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 261/13·15.12.2013

Verfahrenskostenhilfe: Staatlich geförderte Riester-Rente nicht verwertbar

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)Pfändungsschutz/SchonvermögenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts und beantragte Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen. Das OLG gab der Beschwerde statt, da sie kein einsetzbares Einkommen oder verwertbares Vermögen nachweisen konnte. Ein staatlich geförderter Riestervertrag ist nach §90 Abs.2 Nr.1 SGB XII nicht verwertbar; eine betriebliche Altersvorsorge lag unterhalb des Schonvermögens. Eine separate Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde stattgegeben; Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein staatlich geförderter Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag ist als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage dient, nicht zur Deckung von Verfahrenskosten verwertbar (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII).

2

Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe muss die Antragsberechtigte glaubhaft machen, dass sie über kein Einkommen und kein verwertbares Vermögen verfügt; glaubhaft machende Nachweise können zur Wegfallspflicht des Kostenbeitrags führen.

3

Vermögenswerte, deren Umfang das gesetzliche Schonvermögen nicht erreicht, sind nicht zur Finanzierung von Verfahrenskosten einzusetzen (Schutz betrieblicher Altersvorsorge unterhalb des Schonvermögens).

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Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen ist eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 458/13

Leitsatz

Ein staatlich geförderter Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag ist als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird, für die Verfahrenskosten nicht zu verwerten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 24.9.2013 wird der Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das sie für die anfallenden Verfahrenskosten einsetzen muss.

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Insbesondere hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der Umsatzabfrage für November 2013 glaubhaft gemacht, dass sie nur noch eine monatliche Kindergeldzahlung i.H.v. 372 EUR statt bislang 558 EUR erhält und somit unter Berücksichtigung der verringerten Kindergeldzahlungen aktuell lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1 275 EUR bezieht. Nach Abzug sämtlicher im angefochtenen Beschluss aufgeführten Abzugspositionen von insgesamt 1 430,79 EUR ergibt sich bereits kein einsetzbares Einkommen mehr.

5

Die Lebensversicherungen hat die Antragsgegnerin, soweit sie Versicherungsnehmerin ist, ebenfalls nicht einzusetzen. Bei der Versicherung mit der Vers.-Nr. ### bei der Provinzial handelt sich um einen staatlich geförderten Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag, der als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird, nicht verwertbar ist, § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII i.V.m. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG (hierzu Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 115, Bearbeiter: Geimer, Rn. 51). Der Wert der betrieblichen Altersvorsorge aus dem Vertrag Nr. L1558805, ebenfalls bei der Provinzial, i.H.v. 1 306,03 EUR liegt unterhalb des Schonvermögens, das sich auf mindestens 2 600 EUR beläuft (vergleiche Geimer, in: Zöller § 115 Rn. 57). Auch sie muss deswegen nicht für die Verfahrenskosten eingesetzt werden, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.