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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 25/13·05.03.2013

Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Nichtbeiordnung in VKH unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil dem Rechtsanwalt kein eigenes Beschwerderecht gegen die Nichtbeiordnung zusteht. Der Beiordnungsanspruch gehört dem Beteiligten; dieser kann bis zur Entscheidung einen anderen Anwalt beauftragen. Gebührenrechtliche Abwicklung bleibt hiervon unberührt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Zurückweisung des Beiordnungsantrags als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die Zurückweisung seines Beiordnungsantrags im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist ein Recht des Beteiligten, nicht des zuvor beauftragten Anwalts.

3

Der Beteiligte kann bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beiordnung einen anderen Anwalt beauftragen und dessen Beiordnung beantragen, ohne die Zustimmung des zunächst beauftragten Anwalts.

4

Die gebührenrechtliche Abwicklung einer bereits erfolgten Beauftragung begründet kein beschwerdebefugtes Recht des zunächst beauftragten Anwalts im Beiordnungsverfahren.

Relevante Normen
§ 127 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 20 F 5/12

Leitsatz

Dem Rechtsanwalt steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Antrag, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen, zurückgewiesen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des Antrages, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.

3

Zuvor hatte das Amtsgericht dem vom Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller bereits mit Beschluss vom 10.04.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und einen anderen Wahlanwalt beigeordnet.

4

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da dem Beschwerdeführer kein eigenes Beschwerderecht zusteht. Nur der Beteiligte, nicht aber der Rechtsanwalt hat ein Recht auf Beiordnung  (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 127, Rdnr. 19 m.w.N.; Motzer in MüKo ZPO, 4. Auflage, § 127 Rdnr. 25; Fischer in Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 127, Rdnr. 15).  Darüber hinaus steht es dem Beteiligten, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, frei, bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beiordnung eines Anwalts einen neuen Anwalt zu beauftragen und dessen Beiordnung zu beantragen; der Zustimmung des zunächst beauftragten Anwalts bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Die gebührenrechtliche Abwicklung der zunächst erfolgten Beauftragung des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.