Beschwerde nach §256 FamFG: Erfüllungseinwand und UVG-Leistungen als unzulässige Einwendungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte gegen den Festsetzungsbeschluss Beschwerde ein und rügte u.a. Erfüllung des Unterhalts sowie Wegfall von UVG-Leistungen. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Erfüllungseinwand eine Einwendung i.S.d. §252 Abs.2 FamFG ist und nach §256 S.2 FamFG nicht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann. Ebenso fällt die Behauptung zum UVG‑Leistungsstopp nicht unter §252 Abs.1 oder Abs.2 FamFG.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Einwendungen nach §252 FamFG nicht im Beschwerdeverfahren neu erhoben werden dürfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §256 FamFG ist nur zulässig hinsichtlich der in §252 Abs.1 FamFG genannten Einwendungen, hinsichtlich bereits vor Verfügung erhobener Einwendungen nach §252 Abs.2 FamFG sowie bezüglich anfechtbarer Kostenentscheidungen oder Kostenfestsetzungen.
Ein Einwand der Erfüllung stellt eine Einwendung nach §252 Abs.2 FamFG dar; wird er erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht, ist die Beschwerde gemäß §256 S.2 FamFG unzulässig.
Die Behauptung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, fällt weder unter §252 Abs.1 FamFG noch unter §252 Abs.2 FamFG und kann mit der Beschwerde nach §256 FamFG nicht geltend gemacht werden.
Die Zulässigkeit der Erhebung dieser Einwendungen in anderen Verfahren bleibt offen und berührt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 FH 46/09
Leitsatz
1. Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann.
2. Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.320,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gem. § 256 FamFG ist nur bei Vorliegen der in § 256 S. 1 FamFG genannten Beschwerdegründe zulässig. Mit der Beschwerde können danach nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Nach § 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, nicht gestützt werden.
Der Antragsgegner begründet seine Beschwerde zum einen damit, dass er den Unterhaltsanspruch bereits erfüllt habe.
Bei dem Erfüllungseinwand handelt es sich nicht um eine in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichnete Einwendung, sondern um eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 S. 2 FamFG.
Da der Antragsgegner den Einwand der Erfüllung erst mit der Beschwerde und damit nach Verfügung (und Erlass) des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat, ist die Beschwerde unzulässig.
Soweit der Antragsgegner zum anderen seine Beschwerde damit begründet, dass für die Kinder seit 01.03.2010 keine Leistungen nach dem UVG mehr erbracht werden, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, da es sich insofern weder um eine in § 252 Abs. 1 FamFG noch um eine in § 252 Abs. 2 FamFG bezeichnete Einwendung handelt.
Ob der Antragsteller den Erfüllungseinwand und die Beendigung des UVG-Bezuges möglicherweise in anderen Verfahren erheben kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 51 FamGKG.