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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 247/10·05.10.2010

Sofortige Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung im VKH: Fahrtkosten nach SGB XII

SozialrechtSozialhilferechtVerfahrenskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Ratenzahlung im Verfahrenskostenhilfeverfahren und beanstandete die Ansetzung berufsbedingter Fahrtkosten (78 € statt 165 €). Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Es entschied, dass berufsbedingte Fahrtkosten im VKH nach sozialhilferechtlichen Maßstäben (SGB XII) zu berechnen sind. Das Amtsgericht hat deshalb 78 € angesetzt; es bleiben Raten von 15 €.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung im VKH als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung nicht veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung berufsbedingter Fahrtkosten im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die Maßstäbe des Sozialhilferechts (SGB XII) und nicht des Unterhaltsrechts anzuwenden.

2

Verfahrenskostenhilfe ist als besondere Form der Sozialhilfe anzusehen; der für VKH maßgebliche Begriff des Einkommens weicht vom unterhaltsrechtlich zu bestimmenden Einkommen ab.

3

Unterhaltsrechtliche Verteilungsprinzipien zwischen Ehegatten oder Verwandten sind bei der Ermittlung der für VKH relevanten Pflichtaufwendungen nicht maßgeblich.

4

Die Festsetzung von Rückzahlungsraten im VKH richtet sich nach dem nach Abzug der nach SGB XII zu berücksichtigenden Aufwendungen verbleibenden Einkommen; hiervon kann sich die Höhe der Raten unmittelbar ableiten.

Relevante Normen
§ 114, 115 ZPO§ 76 FamFG§ 127 ZPO§ 567 ZPO§ SGB XII

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 20 F 335/10

Leitsatz

Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 76 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Insoweit kann zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Der Beschwerdeführer greift lediglich den vom Amtsgericht vorgenommenen Ansatz der ihm entstehenden berufsbedingten Fahrtkosten mit monatlich 78 € statt mit monatlich 165 € im Rahmen der Ermittlung, ob und in welcher Höhe Rückzahlungsraten festzusetzen sind, an. Der Senat folgt insoweit der in der Literatur - wohl – überwiegend vertretenen Ansicht, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen sind ( vgl. hierzu einerseits die ausführlichen Darstellungen des OLG Karlsruhe in FamRZ 2009,1165 sowie andererseits des OLG Celle in FamRZ 2010,54 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Es darf bei der Beurteilung dieser Frage nicht verkannt werden, dass die Verfahrenskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe darstellt, in deren Rahmen sich der Begriff des auf der Grundlage des SGB XII zu ermittelnden Einkommens erheblich von dem unterhaltsrechtlich zu bestimmenden Einkommen unterscheidet. Soll in ersterem Fall eine Mindestsicherung derjenigen Personen, die selbst zur Erwirtschaftung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind, durch die Allgemeinheit gewährleistet werden, so dienen die unterhaltsrechtlichen Grundsätze einer ausgewogenen Verteilung vorhandener Mittel zur Gewährung des Lebensunterhaltes zwischen Eheleuten oder Verwandten.

3

Demnach hat das Amtsgericht in zutreffender Weise berufsbedingte Fahrtkosten lediglich in Höhe von monatlich 78 € (15 Km x 5,20 €) berücksichtigt, so dass ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 35,56 € verbleibt, bei dem Rückzahlungsraten in Höhe von 15 € festzusetzen sind.