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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 241/13·19.11.2013

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren nach § 1674 BGB wegen Sprachbarriere

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter focht die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren zur Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge (§ 1674 BGB) an und hatte Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und ordnete gemäß § 78 Abs. 2 FamFG einen Rechtsanwalt an. Entscheidend war, dass neben objektiven Gesichtspunkten auch subjektive Umstände wie ungenügende Deutschkenntnisse die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung begründen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts stattgegeben; Rechtsanwalt beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 78 Abs. 2 FamFG ist anzuwenden, wonach einem Verfahrenskostenhilfeberechtigten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

2

Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage sind im Rahmen der Einzelfallprüfung auch subjektive Umstände des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten zu berücksichtigen.

3

Auch in Verfahren nach § 1674 BGB kann unter den Umständen des Einzelfalls eine Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten sein.

4

Maßgeblich ist, ob ein Bemittelter vernünftigerweise unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten einen Rechtsanwalt beauftragt hätte; Sprachhemmnisse und mangelnde Kenntnis juristischen Vokabulars sprechen für eine Beiordnung.

Relevante Normen
§ 1674 BGB, 78 Abs. 2 FamFG§ 1674 BGB§ 78 Abs. 2 FamFG§ 126 Abs. 4 i. V. mit § 76 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dülmen, 6 F 296/13

Leitsatz

Auch im Verfahren gem. § 1674 BGB kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG geboten sein.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Kindesmutter wird Rechtsanwalt E aus Q beigeordnet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.

3

Der Kindesmutter war ein Rechtsanwalt beizuordnen.

4

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG.

5

Der Senat verkennt nicht, dass es sich beim vorliegenden Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB bei objektiver Betrachtung möglicherweise nicht um ein solches handelt, das mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- bzw. Rechtslage verbunden gewesen ist. Allerdings sind neben den objektiven Umständen bei der Bemessung der Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung auch subjektive Umstände des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten zu berücksichtigen (grundlegend BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 232/09, zit. nach juris Rn. 21). Maßgeblich ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise auch unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH am angegebenen Ort, zitiert nach juris Rn. 25). Dies wäre der Fall gewesen. Die Kindesmutter hat nur ungenügende Deutschkenntnisse und ist damit nicht in der Lage, sich bei Behörden zum einen selbst verständlich zu machen und zum anderen deren Sprache, die zudem juristisches Vokabular enthält, zu verstehen. In dieser Situation hätte auch eine bemittelte Partei einen Rechtsanwalt beauftragt, der - vorzugsweise wie bei dem von der Kindesmutter gewählten Rechtsanwalt aufgrund eigener Sprachkenntnisse - in der Lage ist, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Partei umfassend rechtlich zu beraten und sodann ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2011, 13 WF 316/11, zit. nach BeckRS 2011, 17480).

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 126 Abs. 4 i. V. mit § 76 Abs. 2 FamFG).