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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 241/01·03.12.2001

Beschwerde gegen vorläufige Umgangsregelung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen eine vorläufige Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit zwei Kindern ein. Streitpunkt war, ob Besuchskontakte das Kindeswohl gefährden bzw. eine Entführungsgefahr besteht. Das OLG bestätigt das Familiengericht: Kindeswohlgefährdung wurde nicht substantiiert dargetan, Entführungsgefahr nicht konkret belegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vorläufige Umgangsregelung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umgangsberechtigte hat grundsätzlich ein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB; Einschränkungen oder Ausschluss sind nur zulässig, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).

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Für den Ausschluss des Umgangsrechts über längere Zeit ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erforderlich; bloße Vermutungen oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht.

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Behauptete Entführungsgefahren sind konkret und nachvollziehbar darzulegen; allgemeine Indizien wie ausländische Staatsangehörigkeit, frühere Auslandsaufenthalte oder wirtschaftliche Probleme begründen allein keine konkrete Entführungsgefahr.

4

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nach § 19 FGG eine vorläufige Anordnung ergehen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht und ohne sofortiges Einschreiten die Kindesinteressen (z. B. drohende Entfremdung) nicht ausreichend gewahrt würden.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB§ 13a FGG§ 131 Abs. 3 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 20 F 450/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

2

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

3

Der Antragsteller hat grundsätzlich nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern, welches nur dann eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden darf, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Ein Ausschluss des Umgangsrechtes für längere Zeit darf sogar nur dann erfolgen, wenn andernfalls das Wohl des betroffenen Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Durchführung des Umgangsrechts dem Kindeswohl dient (vgl.: Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1684, Rn. 21).

4

Dass im vorliegenden Fall mit den Besuchskontakten eine Kindeswohlgefährdung verbunden wäre, ist von der Antragsgegnerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Das Familiengericht hat aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Anhörungssituation festgestellt, dass die Kinder nach einer anfänglichen Zurückhaltung auf den Antragsteller zugegangen sind, dass das Verhältnis zwischen den beiden Kindern und dem Antragsteller liebevoll und zärtlich ist und dass die Kinder den Wunsch nach Besuchskontakten geäußert haben. Nachdem die beiden Jungen den Vater im Zeitpunkt der Anhörung am 25.10.2001 etwa vier Monate lang – nämlich seit Juni 2001 – nicht mehr gesehen hatten, ist ihre anfängliche Beklemmung und Zurückhaltung in Anbetracht ihres Alters auch gut verständlich.

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Diese Feststellungen werden von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Soweit sie darauf hinweist, dass N D nunmehr Angst habe, anlässlich der Anhörung etwas "Falsches" gesagt zu haben oder Angst vor einem "Brief vom Gericht" habe, vermag der Senat hieraus keine Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Vielmehr tritt hierdurch der erhebliche Loyalitätskonflikt zu Tage, der sich bereits in der Anhörung der Kinder vor dem Familiengericht darin zeigte, daß sie viele Vorwürfe der Antragsgegnerin gegen den Vater wiedergegeben haben. Die beiden Jungen kannten die mitgeteilten Vorfälle nach ihren Angaben aber großteils nicht aufgrund eigenen Erlebens sondern aufgrund der Berichte der Antragsgegnerin. Dies verdeutlicht, dass die Kinder massiv in die Auseinandersetzungen der Eltern hineingezogen worden sind, was bei ihnen zwangsläufig zu Loyalitätskonflikten führt.

6

Die von der Antragsgegnerin behauptete Entführungsgefahr kann den Ausschluß des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Die von ihr vorgetragenen Umstände, nämlich dass der Antragsteller die türkische Staatsangehörigkeit hat, noch Kontakte in der U hat und hochverschuldet ist, vermögen eine Entführungsgefahr nicht hinreichend konkret zu begründen. Denn der Antragsteller hat eine feste Arbeitsstelle in der Bundesrepublik und befindet sich hier in der Facharztausbildung. Durch die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hat er zudem zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest bemüht ist, seine (finanziellen) Probleme zu lösen und nicht beabsichtigt, vor diesen zu fliehen. Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit bereits einmal für einige Zeit in die U gereist ist, als sich hier seine Probleme häuften, vermag auch dieser Umstand keine konkrete Entführungsgefahr zu begründen, denn der Antragsteller ist nach kurzer Zeit wieder zurückgekehrt. Wollte der Antragsteller die Kinder tatsächlich entführen, so wäre er auch kaum auf die Besuchskontakte angewiesen, da er den Aufenthaltsort der Kinder gut kennt.

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Zutreffend ist das Familiengericht auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung gegeben sind. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – zu dem auch das vorliegende Umgangsrechtsverfahren gehört – darf nämlich dann im Wege der vorläufigen Anordnung entschieden werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Gerichtes besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen würde und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde und eine Entscheidung im sinne der vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist. (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19, Rn. 30). Ein derartiges, dringendes Bedürfnis ist mit dem Familiengericht bereits deshalb gegeben, weil bei einem weiteren Zuwarten bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Regelung des Umgangsrechts in der Hauptsache voraussichtlich soviel Zeit verstreichen wird, dass sich die Entfremdung der Kinder vom Antragsteller ohne die eingeräumten Umgangskontakte nachhaltig verstärken würde. Ferner befänden sich die Kinder in dieser Zwischenzeit stets in dem oben dargelegten erheblichen Loyalitätskonflikt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a I 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.