Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·8 WF 240/13·19.11.2013

Beschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe in Gewaltschutzverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Verfahrensrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung ein. Das Oberlandesgericht hält eine Zulässigkeitsfrage der sofortigen Beschwerde für offen, verneint aber eine hinreichende Erfolgsaussicht des Hauptantrags. Die Beschwerde wird daher als unbegründet zurückgewiesen; eine Kostenentscheidung erfolgt nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe in einem Gewaltschutz-Eilverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe ist in der Regel nicht statthaft, weil im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein eigenständiger Instanzenzug eröffnet wird; dies gilt auch für Nebenentscheidungen.

2

Es bleibt offen, ob eine Ausnahme besteht, wenn die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erforderlich ist, damit der Antragsteller durch eine mündliche Verhandlung Zugang zu einer anfechtbaren Eilentscheidung erlangt.

3

Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller für den begehrten Eilrechtsschutz keine hinreichende Erfolgsaussicht substantiiert darlegt.

4

Zur Aufhebung der Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist entscheidungserheblicher neuer Sachvortrag zur Erfolgsaussicht der Hauptsache erforderlich; die bloße Vorlage wirtschaftlicher Unterlagen ohne substantiierten inhaltlichen Vortrag genügt nicht.

5

Eine getrennte Kostenentscheidung ist in der Beschwerdeentscheidung nicht geboten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 FamFG).

Relevante Normen
§ 1 GewSchG, 57 FamFG§ 1 GewSchG§ 57 S. 1 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. mit § 76 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gronau, 13 F 150/13

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Gewaltschutz Verfahrenskostenhilfe verweigert wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. vom 24.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 02.10.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. ist unbegründet.

3

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits nicht statthaft und damit unzulässig ist. Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag vom 24.10.2013 wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Den Hauptsacheantrag, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG, hat es ohne vorherige mündliche Verhandlung ebenfalls zurückgewiesen. Im Hauptsacheverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 57 S. 1 FamFG. Dieser Grundsatz wird auch auf Nebenentscheidungen wie die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht bezogen, weil im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein Instanzenzug eröffnet werden kann, der über den Regelungsgegenstand hinausgeht, für den Verfahrenskostenhilfe begehrt wird (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 57 Rn. 14). Allerdings hat der Senat es in einer Entscheidung vom 29.05.2013 (II – 8 WF 103/13, zit. nach juris Rn. 4) offen gelassen, ob hieran in den Fällen festzuhalten ist, in denen wie im Verfahren gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung eine Anfechtbarkeit der Eilentscheidung nach § 57 FamFG für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen ist und die Verfahrenskostenhilfe erst die Voraussetzung dafür schafft, dass der Antragsteller eine solche mündliche Erörterung in der Hauptsache erreicht.

4

Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht, weil die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat. Der Antragsteller zu 1. hat im Rahmen der Beschwerde lediglich in Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen Kopien vorgelegt. In der Sache selbst hat er keinen neuen Vortrag unterbreitet, so dass nach wie vor eine hinreichende Erfolgsaussicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG zu verneinen ist. Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 02.10.2013 betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. mit § 76 Abs. 2 FamFG).