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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 237/11·29.12.2011

Streitwertfestsetzung bei Stufenklage im Zugewinnausgleich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Streitwertfestsetzung für das seit 1998 anhängige Zugewinnausgleichsverfahren. Das OLG setzt den Streitwert der Folgesache auf 66.822,61 € fest und ändert die Kostenentscheidung insoweit. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird teils als unzulässig verworfen; die Kosten des Zugewinnausgleichs werden anteilig 9/10 zu 1/10 verteilt.

Ausgang: Angefochtener Beschluss teilweise abgeändert: Streitwert für Zugewinnausgleich festgesetzt, Teilbeschwerden verworfen bzw. unzulässig; Kostenverteilung angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Stufenklage bemisst sich der Gebührenstreitwert nach § 44 GKG grundsätzlich nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche, regelmäßig dem geltend gemachten Leistungsanspruch.

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Für die Wertermittlung ist auf die Vorstellung des Antragstellers zu Beginn der Instanz abzustellen; diese Erwartung ist nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen und eine spätere konkrete Bezifferung maßgeblich.

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Werden wechselseitig Zahlungsanträge im Zugewinnausgleich erhoben, erhöht ein eigener Zahlungsantrag den Gegenstandswert; bei gegenseitigen Ansprüchen ist unter wirtschaftlicher Betrachtung eine Addition der Werte vorzunehmen.

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Fehlerhafte Einlegung einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung führt bei Überschreitung der gesetzlichen Frist zur Unzulässigkeit; maßgebliche Fristregelungen ergeben sich aus §§ 91 Abs.2, 567, 569 ZPO.

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Bei der gebührenrechtlichen Kostenverteilung ist nach § 91a ZPO Ermessen auszuüben; bei keinem durchsetzbaren Erfolg beider Parteien kann eine anteilige Kostenauferlegung entsprechend den Verfolgungshöhen erfolgen.

Relevante Normen
§ 3 ZPO, 44 GKG§ Art. 111 FGG-RG§ ZPO§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG§ 3 ZPO§ 44 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 159/98

Leitsatz

Zur Streitwertfestsetzung bei einer Stufenklage.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Streitwert für die Folgesache Zugewinnausgleich wird anderweitig auf insgesamt 66.822,61 € festgesetzt. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 18.8.2011 wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens dem Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegnerin zu 1/10 auferlegt werden. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Kostenentscheidung wird auf 4500 € festgesetzt.

Gründe

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Auf das vorliegende im September 1998 eingeleitete Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG das zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens geltende Recht, also die ZPO, anzuwenden.

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1.               Die Beschwerde des Antragstellers, mit der die Festsetzung des Streitwertes der Folgesache Zugewinnausgleich auf 61.822,61 € angegriffen und eine Festsetzung auf 39.560,08 € erstrebt wird, ist zwar gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Absatz 3 GKG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr ist der Streitwert dieser Folgesache von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 GKG auf einen Wert von 66.892,61 € festzusetzen.

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Der (Gebühren-) Streitwert einer Stufenklage bemisst sich gemäß § 44 GKG immer nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche, regelmäßigen damit nach dem Wert des Leistungsanspruches (ganz überwiegende Meinung: OLG Stuttgart FamRZ 2008,529 sowie 2008,533; OLG Karlsruhe FamRZ 2008,1205; KG FamRZ 2007,69; OLG Brandenburg FamRZ 2007,71; OLG Hamm FamRZ 2004,1664; OLG Köln FamRZ 2005,1042; OLG Nürnberg 2004,962; vergleiche auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage § 3 Rn. 16 Stichwort „Stufenklage“ ; anderer Ansicht: OLG Schleswig FamRZ 1997,40). Für diese Beurteilung, der der Senat folgt, ist maßgebend, dass der Leistungsanspruch schon mit der Klageerhebung rechtshängig wird. Er stellt damit unabhängig von seiner Bezifferung immer den höchsten Einzelwert dar. Für die Wertermittlung ist auf die Vorstellung des Antragstellers zu Beginn der Instanz abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt und nicht beziffert wird (Zöller/Herget a.a.O m.w.N.). Die Erwartung des Antragstellers hinsichtlich seines Leistungsanspruches ist gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen. Der Antragsteller hat zunächst mit Schriftsatz vom 12.3.2007 eine Stufenklage betreffend das Zugewinnausgleichsverfahren unter Einschluss eines noch zu beziffernden Ausgleichsanspruches erhoben. Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 hat er dann dargelegt, dass sich nach den beiderseitigen Vermögenswerten zum Stichtag zu seinen Gunsten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 61.822,61 € errechnet und hat zudem einen derartigen Zahlungsantrag in diesem Schriftsatz konkret formuliert. Damit hat er seine Erwartung hinsichtlich des verfolgten Leistungsanspruches konkret dargelegt, so dass sich der Wert der von ihm verfolgten Stufenklage auf insgesamt 61.842,61 € bemisst.

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Allerdings hatte auch die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 7. Februar 2003 eine Stufenklage unter Einschluss eines noch zu beziffernden Zahlungsantrages hinsichtlich eines Zugewinnausgleichsanspruches zu ihren Gunsten gestellt. Nach herrschender Rechtsprechung wirkt sich der eigene Zahlungsantrag der Antragsgegnerin im Zugewinnausgleichsverfahren gegenstandswerterhöhend aus. Wird wechselseitig Zugewinnausgleich beantragt, ist unter Anlegung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung von Gegenstandsverschiedenheit auszugehen und eine Addition der jeweiligen Werte der wechselseitig anhängig gemachten Stufenklagen vorzunehmen (vergleiche hierzu OLG Celle, MDR 2011,492; OLG Köln, MDR 2001,941; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1055; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage § 3 Anhang – Stichwort „Zugewinnsausgleich"). Vorliegend fehlen allerdings jegliche Anhaltspunkte für die Höhe des von der Antragsgegnerin im Ergebnis verfolgten Leistungsanspruches. Mangels konkreter weiterer Angaben der Antragsgegnerin zu ihren Vorstellungen bei Erhebung der Stufenklage im Jahre 2003 ist § 52 II GKG analog anzuwenden und auf den dort enthaltenen Auffangwert von 5000 € abzustellen (so OLG Brandenburg, MDR 2009,634). Dies entspricht auch der Rechtslage nach dem 31.8.2008, da das nunmehr geltende Recht in § 42 Abs. 3 FamGKG ausdrücklich für den Fall, dass für eine Wertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, einen Auffangwert benennt. Deshalb war insoweit der angefochtene Beschluss abzuändern und der Streitwert des Zugewinnausgleichsverfahrens im Hinblick auf die wechselseitig verfolgten Zahlungsansprüche auf insgesamt 66.842,61 € festzusetzen.

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Die hierzu ergangene Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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2.              Die Beschwerde des Antragstellers ist - soweit sich diese gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 18.8.2011 richtet - als unzulässig, da verspätet eingelegt, zu verwerfen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 567,569 Abs. 1 ZPO 2 Wochen. Der amtsgerichtliche Beschluss wurde dem Antragsteller am 29.8.2011 zugestellt, die Beschwerde vom 29.9.2011 ging jedoch erst am 1.10. 2011 und damit verspätet bei Gericht ein. Zwar enthält der angefochtene Beschluss selbst eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Beschwerde spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen sein muss. Aber auch diese Frist lief im Hinblick auf die am 29.8.2011 erfolgte Zustellung des Beschlusses mit dem 29. 9. 2011 ab mit der Folge, dass bei einem Beschwerdeeingang erst am 1.10.2011 auch eine derartige Frist abgelaufen wäre. Letztlich ist die Beschwerde jedoch auch unbegründet, wie die nachfolgenden Darlegungen zeigen.

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Auf die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens zu 9/10 dem Antragsteller und lediglich zu 1/10 der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind. Vorliegend ist nämlich im Rahmen der nach § 91a ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes davon auszugehen, dass keiner der beiden Eheleute mit dem von ihm verfolgten Zugewinnausgleichsanspruch durchgedrungen ist. Da der Wert des vom Antragsteller verfolgten Anspruches sich nach seinen dargelegten Vorstellungen auf rund 61.820 € belief und der von der Antragsgegnerin verfolgte Anspruch entsprechend den obigen Ausführungen mit 5000 € anzusetzen ist, rechtfertigt dies die vorgenannte Kostenverteilung.

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Die Kostenentscheidung insoweit beruht auf §§ 97,91 ZPO; der Wertansatz ergibt sich unter Berücksichtigung der insoweit entstandenen Kosten in der Hauptsache unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller eine gegenseitige Kostenaufhebung und die Antragsgegnerin eine gänzliche Freistellung von den Kosten mit ihren jeweiligen Beschwerden verfolgen.