Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Sorgerechts‑/Umzugsregelung trotz späterer Verschlechterung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Sorgerechts- und Umzugsregelung; das Amtsgericht lehnte ab. Streitpunkt war, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im VKH-Verfahren maßgeblich ist. Das OLG Hamm änderte ab und bewilligte VKH, weil die Entscheidungsreife im Juni 2010 bestand und zu diesem Zeitpunkt Erfolgsaussichten nicht zu verneinen waren. Die Entscheidung über Ratenzahlungen und neu eingetretene Umstände verbleibt beim Amtsgericht.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin stattgegeben; Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts, Entscheidung über Ratenzahlungen dem Amtsgericht überlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag maßgeblich.
Verschlechtert sich die Erfolgsaussicht erst nach Eintritt der Entscheidungsreife, bleibt diese spätere Verschlechterung unberücksichtigt; maßgeblich ist der Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife.
Im summarischen Verfahrenskostenverfahren sind Sachfragen, die von nachträglichen Ereignissen abhängen (z.B. Wegfall der Erforderlichkeit einer beantragten Regelung), nicht zu entscheiden, sondern der Hauptsacheentscheidung vorzubehalten.
Die Anordnung von Ratenzahlungen bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu prüfen und kann dem Amtsgericht zur Entscheidung überlassen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 34 F 67/10
Leitsatz
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht zurückgewiesen.
Zwar ist dem Amtsgericht grundsätzlich zuzustimmen, dass es bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Rahmen der beantragten Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag ankommt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 44). Auch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen, die dazu führen, dass zur Zeit der Beschlussfassung die Erfolgsaussicht für die Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten ungünstiger als anfangs zu beurteilen sind, sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 45).
Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose zwischen Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfeantrags und Entscheidung verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 46 m.w.N.).
Vorliegend lag Entscheidungsreife nach Auffassung des Senats im Juni 2010 vor (nach Eingang des Schriftsatzes vom 09.06.2010, in dem mitgeteilt wurde, dass noch keine schriftliche Einverständniserklärung und keine schriftliche Vollmacht vorliegt). Im Juni 2010 konnten die Erfolgsaussichten der beantragten Sorgerechtsregelung nicht verneint werden, denn allein mit der mündlichen Zusage des Antragsgegners gegenüber dem Jugendamt war die Antragstellerin nicht in der Lage, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Umzug erforderlichen Anmeldungen bei der Meldebehörde sowie in Schule und Kindergarten vorzunehmen.
Ob inzwischen, nachdem der Antragsgegner am 13.08.2010 schriftlich sein Einverständnis zum Umzug erklärt hat sowie die Antragstellerin bevollmächtigt hat, die Kinder am neuen Wohnort sowie in Kindergarten und Schule ihrer Wahl anzumelden, noch die von der Antragstellerin beantragte Sorgerechtsregelung erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung im summarischen Verfahrenskostenverfahren, sondern bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin infolge des zwischenzeitlich wohl erfolgten Umzugs verändert haben dürften, war die Entscheidung über die Frage, ob Ratenzahlungen anzuordnen sind, dem Amtsgericht zu überlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.