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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 234/12·10.03.2013

Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für Kindesunterhalt während Bundesfreiwilligendienst

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem Unterhaltsverfahren war teilweise erfolgreich. Das OLG Hamm bewilligt der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Anträge 1–4, da in der summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Bis 31.7.2012 besteht Unterhaltsanspruch aus §§1601 ff. BGB; für August 2012 gilt ein Übergangszeitraum. Für Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes ist Unterhalt nur bei Vorliegen einer konkreten Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung möglich.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Anträge 1–4 bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB besteht während der Schul- oder Ausbildungszeit und für einen sich anschließenden angemessenen Erholungszeitraum.

2

Für Übergangsmonate nach Abschluss der Schule kann der Unterhaltsberechtigte berechtigt sein, von einer sofortigen Erwerbstätigkeit abzusehen; der Unterhaltsanspruch kann daher fortbestehen.

3

Bei freiwilligen Diensten (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr) besteht nicht ohne Weiteres ein Unterhaltsanspruch; wird der Dienst jedoch zur Erfüllung einer unmittelbaren Voraussetzung für die Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung benötigt, kann Unterhalt bejaht werden.

4

Bei summarischer Prüfung genügen hinreichende Erfolgsaussichten nach §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 114 ZPO zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; diese ist bei Stufenanträgen regelmäßig für sämtliche Stufen zu erteilen.

5

Verfahrenskostenhilfe kann ratenfrei und mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen und Erfolgsaussichten vorläufig festgestellt sind.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 114 ZPO§ 1601 ff. BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 138/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus Datteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Anträge zu Ziff. 1. bis 4. der Antragsschrift vom 5.7.2012 bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Nach dem weiteren Vorbringen in der Beschwerdeinstanz können dem Antrag im vorliegenden summarischen Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

3

1.

4

Für den Zeitraum bis 31.7.2012, der auch von der Schulbescheinigung noch abgedeckt wird, stand der Antragstellerin ohne weiteres ein Anspruch auf Kindesunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB zu. Wenn auch die Schul- und Prüfungszeit tatsächlich bereits im Juni 2012 beendet gewesen sein dürfte, dauerte der aus der Schulausbildung resultierende Unterhaltsanspruch noch für einen sich anschließenden angemessenen Erholungszeitraum fort.

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2.

6

Bei dem Monat August 2012 handelt es sich um einen Übergangszeitraum, in dem die Antragstellerin noch davon absehen durfte, ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise abzudecken.

7

3.

8

Für den Zeitraum ab 1.9.2012 tritt der Senat allerdings grundsätzlich den Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 1.10.2012 bei. Für den Bundesfreiwilligendienst gilt nämlich nichts anderes als für das Freiwillige Soziale Jahr; hierzu ist aber anerkannt, dass ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht ohne weiteres besteht (vgl. dazu im Einzelnen Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn. 489). Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich auch nicht hinreichend, dass durch den Bundesfreiwilligendienst eine unmittelbare Voraussetzung für das beabsichtigte Studium – etwa ein abzuleistendes Praktikum - erfüllt wird. Jedoch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.12.2012 geltend gemacht, dass sie zum Studienjahr 2012/2013 keinen Studienplatz bekommen habe und ihr die durch den Bundesfreiwilligendienst erlangten Punkte dabei helfen könnten, im Anschluss einen Studienplatz zu erhalten. In diesem Fall ist der Bundesfreiwilligendienst zwar nicht schon Teil der Ausbildung selbst, aber immerhin Voraussetzung dafür, dass die beabsichtigte Ausbildung begonnen werden kann. Da der Bedarf der Antragstellerin durch die im Bundesfreiwilligendienst gezahlte Vergütung und das Kindergeld ohnehin weitgehend – wenn nicht sogar vollständig - gedeckt sein wird, erscheint es für den Antragsgegner auch nicht unzumutbar, diesen Werdegang seiner Tochter durch mögliche (restliche) Unterhaltszahlungen noch zu unterstützen, zumal dies in intakten Familien auch nicht anders gehandhabt werden dürfte.

9

4.

10

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat auch sogleich für sämtliche Stufen des Stufenantrags zu erfolgen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 37).