Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Einstellung der ZV als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; das OLG Hamm verwirft ihre Beschwerde als unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis wird angesichts der Erklärung des Beklagten, nicht zu vollstrecken, in Frage gestellt. Beschlüsse über einstweilige Einstellungen in Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklagen sind nur eingeschränkt überprüfbar; nur grobe Rechtsverstöße oder Ermessensfehler rechtfertigen eine Abänderung. Die gesetzliche Prozeßstandschaft endet mit der Scheidung, bis zur Umschreibung des Titels kann der frühere Prozeßstandschafter jedoch weiter vollstrecken.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann entfallen oder in Frage stehen, wenn der Vollstreckungsgläubiger erklärt, die Vollstreckung nicht durchzuführen.
Beschlüsse, die über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Verfahren über Abänderungsklagen oder Vollstreckungsgegenklagen entscheiden, sind nur eingeschränkt überprüfbar; eine Überprüfung erfolgt nur bei groben Rechtsverstößen oder Ermessensfehlern (entsprechend § 707 ZPO-Maßstab).
Die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB endet mit Rechtskraft der Scheidung; der frühere Prozeßstandschafter kann jedoch solange aus dem Titel vollstrecken, wie der Titel noch nicht umgeschrieben ist.
Die Beendigung der gesetzlichen Prozeßstandschaft kann der Titelschuldner im Zusammenhang mit der betriebenen Zwangsvollstreckung geltend machen (vgl. § 767 ZPO); eine Vollstreckungsgegenklage ist nicht allein deshalb unzulässig, um den Titelschuldner nicht rechtlos zu stellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 253/98
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Wert: 2.500,00 DM.
Gründe
Das Rechtschutzbedürfnis für die von der Klägerin begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hier: für die Wiederherstellung des ursprünglichen Einstellungsbeschlusses ist angesichts der Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 1999, er werde aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29. November 1994 nicht vollstrecken, jedenfalls in Frage zu stellen.
Entscheidend ist aber darauf abzuheben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats Beschlüsse, die in Rechtsstreiten über Abänderungsklagen oder Vollstreckungsgegenklagen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder ablehnen, nur eingeschränkt anfechtbar und überprüfbar sind. Eine Überprüfung derartiger Entscheidungen findet, wie im Rahmen des § 707 ZPO, nur auf grobe Gesetzesverstöße oder Ermessensfehler hin statt. Vorliegend mag zwar die vom Amtsgericht abgelehnte Einstellung auf einer angreifbaren Beurteilung der Rechtslage beruhen, keinesfalls aber kann angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage ein grober Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler angenommen werden.
Zwar ist die gesetzliche Prozeßstandschaft des Beklagten aus § 1629 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Scheidung der Parteien beendet. Aus dem nunmehr auf das volljährig gewordene Kind Sarah umzuschreibenden Titel muß T im eigenen Namen vollstrecken. Passivlegitimiert für Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen (§§ 323, 727 ZPO) ist allein das Kind. Dies könnte dafür sprechen, mit dem Amtsgericht eine Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Vollstreckungsgegenklage anzunehmen. Andererseits muß aber berücksichtigt werden, daß der Beklagte als Prozeßstandschafter solange aus dem Titel noch vollstrecken kann, wie der Titel nicht umgeschrieben ist (vgl. BGH FamRZ 1991, 295). Deshalb wird die Auffassung vertreten, daß der Titelschuldner die Beendigung der gesetzlichen Prozeßstandschaft nur gem. § 767 ZPO geltend machen kann, wenn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, d.h. die Vollstreckungsgegenklage gegen den ursprünglichen Titelgläubiger (Prozeßstandschafter) wird nicht als unzulässig angesehen, um den Titelschuldner nicht rechtlos zu stellen (vgl. Hochgräber, FamRZ 1996, 272; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1493 DM für die Beendigung der Prozeßstandschaft nach Obhutswechsel; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 509; Zöller-Herget, ZPO, § 767 Rdnr. 12; Münchener Kommentar-Schmidt, ZPO, § 767 Rdnr. 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.