Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht. Streitpunkt war die unvollständige und nicht den Vordruckvorgaben entsprechende Darlegung und Belegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das OLG bestätigt die Zurückweisung, weil Pflichtangaben, Belegnummern, Werteangaben und die persönliche Versicherung fehlten. Ergänzungen durch den Anwalt ersetzen nicht die persönliche Versicherung im Formular.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren gilt der Vordruckzwang nach § 76 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO; der eingereichte Vordruck ist vollständig auszufüllen.
Die Pflicht zur Kennzeichnung und fortlaufenden Nummerierung der beizufügenden Belege gehört zur ordnungsgemäßen Ausfüllung des Formulars und kann bei Unterlassen zur Ablehnung des Antrags führen.
Einschlägige Formularrubriken (z.B. Angaben zu sonstigen Vermögenswerten, Rubrik F) müssen inhaltlich ausgefüllt werden; auf beiliegende Abrechnungen kann nicht ausschließlich verwiesen werden.
Nachträgliche ergänzende anwaltliche Erklärungen genügen nicht, wenn die im Formular vorgesehene persönliche Versicherung des Beteiligten über Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben fehlt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gronau, 17 F 41/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Denn das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der für das Verfahrenskostenhilfeverfahren erforderlichen Weise dargelegt und belegt hat. Gemäß § 76 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO hat sich der Beteiligte des hierfür eingeführten Vordrucks (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rn. 15) zu bedienen, wozu auch gehört, dass er die entsprechenden Rubriken vollständig ausfüllt. Dies gilt auch, worauf das Amtsgericht mit Verfügung vom 20.6.2012 ausdrücklich hingewiesen hat, für die in dem Formular auf beiden Seiten rechts durchgehend verlaufende Spalte zur Angabe der jeweiligen Beleg-Nr., woraus herzuleiten ist, dass auch die beizufügenden Belege mit der entsprechenden Nummer zu versehen sind. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller bisher aber trotz der deutlichen Hinweise im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 24.9.2012 nicht nachgekommen.
Darüber weisen beide Seiten der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weitere Mängel auf. Die Rubrik F ist auszufüllen; insoweit kann nicht auf beigefügte Abrechnungen Bezug genommen werden. In Rubrik G sind die Angaben zu den sonstigen Vermögenswerten, worauf auch schon das Amtsgericht hingewiesen hat, zum einen widersprüchlich, zum anderen aber auch unvollständig, weil die Lebensversicherung nicht näher bezeichnet ist und es auch – genauso wie beim Bargeld – an der Wertangabe fehlt.
Soweit im anwaltlichen Schriftsatz vom 20.9.2012 ergänzende Angaben gemacht worden sind, vermag dies dem Antragsteller nicht weiterzuhelfen. Auch insoweit wird dem Vordruckzwang nicht genügt; darüber hinaus fehlt es, wie in dem Formular vorgesehen, an der Versicherung des Beteiligten persönlich, dass seine Angaben vollständig und wahr sind.