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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 189/13·02.01.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Substantiierung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren. Streitpunkt war, ob das Gericht die Glaubhaftmachung psychotherapeutischer Behandlungen verlangen und bei unzureichender Substantiierung VKH versagen darf. Das OLG hielt die auferlegte Nachholungspflicht für zumutbar und wies die Beschwerde mangels ausreichender Nachweise ab. Die summarische Prüfung darf die Substantiierungspflicht nicht außer Acht lassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen unzureichender Substantiierung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 76 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO ermöglicht es dem Gericht im Verfahrenskostenhilfeverfahren, über die bloße Bewertung des Sachvortrags hinaus die Richtigkeit der Angaben in gewissem Umfang zu überprüfen, um nur erfolgversprechende Verfahren staatlich zu finanzieren.

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen, wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet.

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Das Gericht kann dem Antragsteller auferlegen, substantiierte Angaben zu laufenden oder früheren psychotherapeutischen Behandlungen vorzulegen und ggf. eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu erbringen; die Nichtbefolgung dieser Auflage rechtfertigt die Versagung von VKH.

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Bei der summarischen Prüfung im VKH-Verfahren sind die Anforderungen nicht überspannend, gleichwohl begründet wiederholte und ohne hinreichende Substantiierung vorgetragene Angaben keinen Anspruch auf Kostenbewilligung.

Relevante Normen
§ 76 FamFG, 118 ZPO§ 76 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 12 F 86/13

Leitsatz

Durch § 76 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO soll - über die Bewertung des bloßen Sachvortrags der Beteiligten und ihrer Beweismittel hinaus - dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, auch schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren die Richtigkeit des Vortrags in gewisser Weise zu überprüfen, damit letztlich nur erfolgversprechende Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchgeführt werden. Demgemäß ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Es kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Es ist zwar einerseits nicht zu verkennen, dass seit der Erstellung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. H mittlerweile mehr als zwei Jahre verstrichen sind, so dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin, welcher seinerzeit einen Ausschluss des Umgangsrechts wegen ansonsten drohender Kindeswohlgefährdung (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) rechtfertigte, entsprechend ihrem Vortrag verbessert haben könnte; zudem dürfen die Anforderungen im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht überspannt werden. Jedoch ist andererseits zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht der Antragstellerin mit Verfügung vom 24.7.2013 aufgegeben hat, substantiiert vorzutragen, wann und bei wem sie psychotherapeutisch behandelt worden ist, und ggfs. eine Schweigepflichtsentbindungserklärung vorzulegen. Diese Auflage des Amtsgerichts, die an das eigene Vorbringen der Antragstellerin anknüpft, hat ihre Rechtsgrundlage in § 76 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO; durch letztgenannte Vorschrift soll – über die Bewertung des bloßen Sachvortrags der Beteiligten und ihrer Beweismittel hinaus – dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, auch schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren die Richtigkeit des Vortrags in gewisser Weise zu überprüfen, damit letztlich nur erfolgversprechende Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchgeführt werden. Demgemäß ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

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Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren ist die Antragstellerin der auferlegten – durchaus zumutbaren - Substantiierungspflicht in genügender Weise nachgekommen, obwohl ihr dies – sofern eine psychotherapeutische Behandlung tatsächlich stattgefunden hat – unschwer möglich sein müsste. Auch der Antragsgegner hat wiederholt auf die fehlende Substantiierung hingewiesen. Nicht zuletzt beschränkt sich auch die Stellungnahme des Betreuers vom 26.8.2013 auf allgemein gehaltene, in dieser Form ebenfalls nicht weiterführende Formulierungen.