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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 179/13·05.01.2014

Zurückverweisung: Umgangsausweitung mit betreuter volljähriger Tochter keine Kindschaftssache

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Ausweitung des Umgangs mit seiner unter Betreuung stehenden volljährigen Tochter und Verfahrenskostenhilfe. Das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil es sich nicht um eine Kindschaftssache i.S.d. §§ 111 Nr.2, 151 Nr.2 FamFG handelt. Umgangsregelungen für Betreute fallen in den Verantwortungsbereich des Betreuers; das Amtsgericht hat das Begehren und die sachliche Zuständigkeit zu klären.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung und Klärung der Zuständigkeit zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausweitung des Umgangs mit einer volljährigen, unter Betreuung stehenden Person ist keine Kindschaftssache i.S.d. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, da diese Vorschriften auf die Regelung des Umgangs mit minderjährigen Kindern nach §§ 1632 Abs. 2, 1684, 1685 BGB abzielen.

2

Besuchs- und Umgangsregelungen für betreute Volljährige liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit des Betreuers bzw. des Betreuungsgerichts; der Betreuer hat entsprechende Besuchsregelungen zu treffen (§ 1908i BGB).

3

Anträge auf Verfahrenskostenhilfe müssen an die sachlich zuständige Abteilung des Gerichts gerichtet werden; ist ein Antrag nicht an eine bestimmte Abteilung gerichtet, ist er an die zuständige Abteilung abzugeben, gegebenenfalls nach ergänzender Anhörung.

4

Berühren begehrte Maßnahmen das Hausrecht Dritter oder sollen Dritte entgegen Weisungen des Betreuers verpflichtet werden, kann die sachliche Zuständigkeit bei der zivilrechtlichen Abteilung liegen und nicht beim Familiengericht.

5

Bei unklaren oder mehrere Deutungen zulassenden Anträgen hat das Gericht vor einer Entscheidung das konkrete Begehren des Antragstellers zu ermitteln (Prüfung im Wege der erneuten Sachprüfung).

Relevante Normen
§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, 1632, 1684, 1685, 1908i BGB§ 111 Nr. 2 FamFG§ 151 Nr. 2 FamFG§ 1632 Abs. 2 BGB§ 1632 Abs. 3 BGB§ 1684 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gronau, 13 F 96/13

Leitsatz

Bei der vom Antragsteller begehrten Ausweitung des Umgangs mit seiner unter Betreuung stehenden volljährigen Tochter handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache gem. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, weil es nicht um die Regelung des Umgangs mit einem minderjährigen Kind gem. den §§ 1632 Abs. 2 und 3, 1684 oder 1685 BGB geht, sondern um eine vom Betreuer zu treffende Besuchsregelung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache vorläufig begründet. Denn das Familiengericht ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht dazu berufen, über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zu entscheiden (vgl. zu diesem Erfordernis Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 22 a). Der von der Rechtsantragstelle aufgenommene und mit „PKH-Bewilligungsverfahren und Klage“ bezeichnete Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist nicht an eine bestimmte Abteilung des Amtsgerichts gerichtet, so dass es schon aus diesem Grunde – erforderlichenfalls nach ergänzender Anhörung des Antragstellers – geboten erscheint, den Antrag an die zuständige Abteilung des Amtsgerichts abzugeben. Bei der vom Antragsteller begehrten Ausweitung des Umgangs mit seiner unter Betreuung stehenden volljährigen Tochter handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache gem. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, weil es nicht um die Regelung des Umgangs mit einem minderjährigen Kind gem. den §§ 1632 Abs. 2 und 3, 1684 oder 1685 BGB geht (vgl. dazu Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 151 Rn. 8), sondern um eine vom Betreuer zu treffende Besuchsregelung (vgl. Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1908i Rn. 2). Dementsprechend war hier die Betreuung durch Beschluss vom 27.5.2013 (Bl. 667 der Beiakte 9 XVII L 2758 AG Gronau) auch auf den Bereich der Regelung des Umgangs erweitert worden. Von daher liegt es nahe, dass es dem Begehren des Antragstellers eigentlich entspricht, dass das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse dahingehend auf den Betreuer einwirkt, dass dieser die Umgangskontakte des Antragstellers mit seiner Tochter erweitert. Sollte der Antrag das Antragstellers aber tatsächlich darauf abzielen, die Antragsgegnerin – und zwar ungeachtet entgegenstehender Weisungen des Betreuers – dazu zu verpflichten, ihm weitergehende Besuchskontakte und damit auch entsprechenden Zutritt zu ihrer Einrichtung zu gewähren, wäre davon das Hausrecht der Antragsgegnerin berührt, welches wiederum zur sachlichen Zuständigkeit des Abteilung für Zivilgerichts gehören würde.

3

Im Rahmen seiner erneuten Prüfung der Sache (§ 572 Abs. 3 ZPO) wird das Amtsgericht also zunächst das eigentliche Begehren des Antragstellers zu klären haben.