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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 155/10·15.08.2010

Beschwerde gegen Verfahrenswert im Versorgungsausgleich zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich. Das OLG bestätigt die Anwendung der 1. Alternative des § 50 Abs. 1 FamGKG, weil der Versorgungsausgleich den §§ 6 ff. VersAusglG (bei der Scheidung) zuzuordnen ist. Jeder Anspruch bemisst sich mit 10 % des Nettoeinkommens in drei Monaten (3.300 € je Anrecht), somit 6.600 €. Eine Herabsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG war nicht angezeigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleich zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich bemisst sich nach § 50 FamGKG und ist nach der für den konkreten Fall anwendbaren Alternative des § 50 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen.

2

Ob ein Versorgungsausgleich als bei der Scheidung oder nach der Scheidung zu qualifizieren ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des VersAusglG (insb. §§ 6–19, 28 vs. §§ 20–26) und nicht nach dem zeitlichen Entscheidungszeitpunkt.

3

Bei Anwendung der 1. Alternative des § 50 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert für jedes Anrecht mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Beteiligten anzusetzen.

4

§ 50 Abs. 3 FamGKG eröffnet die Möglichkeit einer Herabsetzung des gesetzlichen Verfahrenswerts, diese setzt jedoch besondere Umstände und eine ausdrückliche Ermessenserwägung des Gerichts voraus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 50 FamGKG§ 59 Abs. 3 FamGKG§ 59 FamGKG§ 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG§ 6 bis 19 VersAusglG§ 20 bis 26 VersAusglG

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 418/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Denn das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich vorliegend zu Recht gem. § 50 Abs. 1 FamGKG auf 6.600 € festgesetzt. Auch der Senat geht davon aus, dass für den Verfahrenswert vorliegend die 1. Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1. FamGKG maßgebend ist, weil es sich auch bei dem vom Verbundverfahren abgetrennten Versorgungsausgleich um einen Versorgungsausgleich bei der Scheidung und nicht etwa um einen solchen nach der Scheidung handelt. Die Abgrenzung ist nämlich nicht danach vorzunehmen, ob über den Versorgungsausgleich gleichzeitig mit der Scheidung oder erst zeitlich danach entschieden wird. Vielmehr knüpft die Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG an die entsprechenden Abschnitte des Versorgungsausgleichsgesetzes an (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 50 FamGKG Rn. 5 u. 9; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 50 FamGKG Rn. 1 u. 2). So ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung in §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG geregelt, während die §§ 20 bis 26 VersAusglG den Versorgungsausgleich nach der Scheidung betreffen (vgl. dazu auch § 223 FamFG). Vorliegend steht aber außer Frage, dass der Versorgungsausgleich den §§ 6 ff. VersAusglG unterfiel. Somit ergibt sich ein Verfahrenswert für jedes Anrecht von 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Beteiligten. Da sich das Nettoeinkommen der Eheleute zusammen auf 33.000 € in drei Monaten beläuft, beträgt damit der Wert je Anrecht 3.300 €, bei zwei Anrechten also 6.600 €.

3

Hieraus folgt zugleich, dass das Amtsgericht bei der vorgenommenen Wertfestsetzung von der (theoretisch bestehenden) Möglichkeit, diesen gem. § 50 Abs. 3 FamGKG auf einen niedrigeren Betrag herabzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch der Senat sieht hierfür angesichts eines Wertes von 6.600 € und in Anbetracht des Verfahrensablaufs keine Veranlassung.