Beiordnung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB nicht regelmäßig erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte im Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG. Das OLG Hamm wies ihre sofortige Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung zurück und bestätigte, dass die Beiordnung nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) begründet keinen automatischen Anspruch auf Beiordnung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint.
In Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB besteht kein gesetzlicher Anwaltszwang, sodass die Beiordnung in der Regel nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist.
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG beseitigt nicht generell die Voraussetzungen für eine Beiordnung; seine Geltung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf anwaltliche Beiordnung.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Beiordnung erfordert eine gesonderte, an der Schwierigkeit der Lage orientierte Prüfung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 248/09
Leitsatz
Im Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht regelmäßig erforderlich; vielmehr ist auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abzustellen. Hieran ändert auch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG nichts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Mutter des betroffenen Kindes, das aus der nichtehelichen Beziehung mit dem Antragsgegner hervorgegangen ist. Aufgrund einer Erklärung der Kindeseltern bestand ein gemeinsames Sorgerecht. Mit der Begründung, der Antragsgegner kümmere sich nicht um das Kind, Umgangskontakte fänden nicht statt und eine Kommunikation der Beteiligten untereinander sei unmöglich, beantragte die Antragstellerin unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein. Der Antragsgegner gab zunächst keine Stellungnahme ab, erklärte jedoch gegenüber dem Jugendamt, auf das Sorgerecht für das Kind nicht verzichten zu wollen. Nach Einschätzung des Jugendamts lagen Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vor. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch ihre Verfahrensbevollmächtigte unter Hinweis auf § 78 Abs. 2 FamFG nicht beigeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die vorträgt, bei Antragstellung sei nicht absehbar gewesen, ob und mit welcher Begründung der Antragsgegner dem Antrag entgegentreten werde. Im Termin vor dem Amtsgericht haben die Kindeseltern mit gerichtlicher Zustimmung die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter vereinbart.
II.
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat der Kindesmutter zu Recht die Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für das Sorgerechtsverfahren versagt. Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird auf Antrag eines Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Es handelte sich vielmehr um ein sachlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, für das eine anwaltliche Unterstützung nicht notwendig war. Die Kindesmutter begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB auf sich allein. Für derartige Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, § 114 FamFG. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltszwang erfolgt aber nur in Ausnahmefällen, nämlich nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Zöller-Geimer, FamFG, § 78 Rn. 4). Die zum Teil vertretene Auffassung, dass in Sorgerechtsverfahren die Beiordnung eines Anwalts regelmäßig erforderlich ist (Keidel-Zimmermann, FamFG, § 78 Rn. 12 m.w.N.; zur alten Rechtslage: OLG Hamm, FamRZ 1999, 393), ist mit der Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG, die allein auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abstellt, nicht zu vereinbaren.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war hier auch im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung in Sorgerechtsverfahren, § 26 FamFG, nicht erforderlich. Dass in einem Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, macht eine Anwaltsbeiordnung zwar nicht stets entbehrlich (vgl. Keidel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 6). Im vorliegenden Fall bedurfte es aber weder der Anregung von Tatsachenermittlungen noch der Aufarbeitung schwieriger Rechtsfragen durch einen Rechtsanwalt. Auch wenn der Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin zunächst entgegengetreten war und auch das Jugendamt den Antrag nicht befürwortet hatte, war schon aufgrund des einfach gelagerten, zwischen den Kindeseltern weitgehend unstreitigen und im Übrigen gut überschaubaren Sachverhalts damit zu rechnen, dass eine allein am Kindeswohl orientierte Lösung auch ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts gefunden werden konnte. Der weitere Verlauf und der Abschluss des Verfahrens hat letztlich die vom Amtsgericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorgenommene Einschätzung bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.