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Oberlandesgericht Hamm·8 WF 143/13·29.12.2013

Verwertung von Lebensversicherung für Verfahrenskosten unzumutbar – ratenfreie VKH bewilligt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versagung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe hatte Erfolg. Das OLG entschied, dass die Antragsgegnerin ihre Lebensversicherung wegen drohender Altersarmut und fehlender Beleihungsmöglichkeit nicht für Verfahrenskosten verwerten muss. Ein Bausparguthaben blieb wegen Schonvermögens unberührt. Ratenfreie VKH wurde unter Beiordnung bewilligt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich: ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, Verwertung der Lebensversicherung wegen Unzumutbarkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zumutbarkeit der Verwertung einer Lebensversicherung für Verfahrenskosten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen; eine pauschale Betrachtung findet nicht statt.

2

Die Verwertung einer Lebensversicherung kann eine unzumutbare Härte im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII begründen, wenn dadurch eine angemessene Altersvorsorge gefährdet oder die Verwertung unwirtschaftlich wäre.

3

Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung entfällt, soweit eine Beleihung (Policendarlehen) der Lebensversicherung in Betracht kommt; das Fehlen einer solchen Beleihungsmöglichkeit kann die Unzumutbarkeit stützen.

4

Bei der Prüfung der Verwertbarkeit ist die Herkunft des Vermögens unerheblich; für Schonvermögen gilt die Grenze des § 90 SGB XII, so dass geringe Bausparguthaben unantastbar sein können.

5

Bei Nachweis drohender Altersarmut rechtfertigen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 76 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII§ 76 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII§ 115 Abs. 3 ZPO§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII§ 90 Abs. 3 SGB XII§ 90 SGB XII

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 60 F 133/13

Leitsatz

Zur Zumutbarkeit der Verwertung einer Lebensversicherung für die Verfahrenskosten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M aus C bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Nach den weiteren Erkenntnissen, wie sie nunmehr im Beschwerdeverfahren vorliegen, kann der Antragsgegnerin gem. § 76 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII nicht zugemutet werden, ihre Lebensversicherung bei der Provinzial für die Verfahrenskosten einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – außerhalb des Geltungsbereichs des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII – die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten; dabei findet die Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersvorsorge keine Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2010, 1643, 1644).  Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO zu berücksichtigen sind; auch die Herkunft des Vermögens ist unerheblich (BGH, wie vor). Allerdings kann die Verwertung einer Lebensversicherung eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersvorsorge erschweren würde; dabei entfällt eine Unwirtschaftlichkeit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses zwischen Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen allerdings dann, wenn eine Beleihung der Lebensversicherung durch ein Policendarlehen in Betracht kommt (BGH, wie vor). Vorliegend spricht schon einiges dafür, dass eine Beleihung der Lebensversicherung angesichts der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin und der bereits bestehenden Kreditbelastungen nicht in Betracht kommt. Jedenfalls ergibt sich aber aus der vorgelegten Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5.4.2013, dass die Antragsgegnerin zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung auf die Lebensversicherung dringend angewiesen ist. Bei Fortsetzung der Beitragszahlungen wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre hat die Antragsgegnerin – nach dem heutigen Rentenwert – lediglich eine Altersrente von 663,42 € zu erwarten. Ihre Erwerbsminderungsrente betrüge bei voller Erwerbsminderung lediglich 549,95 €. Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge unterhalb des Existenzminimums. Die Lebensversicherung, deren Ablaufdatum etwa mit der Vollendung des 60. Lebensjahres der Antragsgegnerin zusammenfällt, ist auch zur Altersvorsorge geeignet; sie umfasst zudem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und eine Unfall-Zusatzversicherung und deckt von daher auch in gewisser Weise das Risiko der Erwerbsminderung ab. Nach allem würde es für die Antragsgegnerin eine Härte darstellen, wenn sie die Lebensversicherung nunmehr für die Verfahrenskosten einsetzen müsste.

3

Das Guthaben der Antragsgegnerin aus einem Bausparvertrag übersteigt das Schonvermögen (2.600 €) nicht und ist deshalb ebenfalls nicht für die Verfahrenskosten zu verwenden.

4

Ihre Einkommensverhältnisse rechtfertigen auch eine ratenfreie Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.