Verfahrenskostenhilfe bei Stufenklagen: Bewilligung für alle Stufen, Beschränkung möglich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht auf den Auskunftsantrag einer Stufenklage. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt: Bei Stufenklagen wird Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich für alle Stufen bewilligt; sie kann jedoch in der Höhe auf das realistisch zu erwartende Leistungsrisiko begrenzt werden. Eine vollständige Entziehung nach Auskunft/Bezifferung ist unzulässig. Der Verfahrenswert wurde auf 3.600 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe bei Stufenklage stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Verfahrenswert neu festgesetzt (3.600 €).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Stufenklagen wird mit Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag rechtshängig; deshalb ist die Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich für alle Stufen zu bewilligen und nicht allein auf den Auskunftsantrag zu beschränken.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann von vornherein auf den Betrag begrenzt werden, der sich bei realistischer Würdigung der Erfolgsaussichten und der Verhältnisse der Beteiligten erwarten lässt; die Staatskasse trägt nicht für offensichtlich überzogene Anträge.
Eine Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe muss nicht stets einen ausdrücklichen Vorbehalt zur erneuten Prüfung des Leistungsantrags enthalten, wenn die Bewilligung von vornherein auf einen realistischen Betrag begrenzt wird.
Es ist unzulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach erfolgter Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen.
Der Verfahrenswert ist von dem Gericht von Amts wegen zu bestimmen bzw. zu korrigieren, soweit die Festsetzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 287/11
Leitsatz
1. Bei Stufenklagen ist, da mit der Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag sogleich rechtshängig wird, die Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen zu bewilligen; die Beschränkung derselben auf den Auskunftsantrag ist unzulässig.
2. Allerdings ist die Verfahrenskostenhilfe von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei realistischer Betrachtung erwarten lässt, so dass die Staatskasse für überzogene Anträge nicht aufzukommen hat. Einen Vorbehalt der erneuten Prüfung des Leistungsantrags muss die Ausgangsentscheidung insoweit nicht enthalten.
3. Andererseits ist es nicht zulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts –FamG- Steinfurt vom 22.Mai 2012 aufgehoben.
Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 3600,- € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die gem. den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Bei Stufenklagen ist, da mit deren Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag sogleich rechtshängig wird, die Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen zu bewilligen, die Beschränkung derselben auf den Auskunftsantrag ist unzulässig ( Zöller- Geimer, ZPO, 29.Auflage 2012, § 114, Rn.37).
Allerdings ist die Verfahrenskostenhilfe von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei realistischer Betrachtung erwarten läßt, so daß die Staatskasse für überzogene Anträge nicht aufzukommen hat. Ein Vorbehalt der erneuten Prüfung des Leistungsantrags muß die Ausgangsentscheidung insoweit nicht enthalten.
Andererseits ist es nicht zulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen, wie es hier geschehen ist. Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch bewegt sich vorliegend in einer aufgrund der Verhältnisse der Beteiligten realistischen Grössenordnung, denn immerhin war der Antragsgegner unstreitig, wenn auch nur kurzfristig in der Lage, als – offenbar - Ungelernter bei einer Zeitarbeitsfirma ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1500,- € zu erzielen. Warum ihm dies nicht auch in Zukunft möglich
sein soll und welche Anstrengungen er insoweit unternommen hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und im Hauptsacheverfahren zu klären, wo auch eine Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ggfs. zu erörtern wäre.
Da die bewilligte Verfahrenskostenhilfe somit den Zahlungsantrag deckt, konnte sich der Senat auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beschränken.
Außerdem war der Verfahrenswertbeschluß des Amtsgerichts von Amts wegen zu korrigieren.